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August 1687.
Tochter 700 Gulden geerbt haben. Nach Anhörung der Parteien gelingt eö nur mit Mühe, daß dieselbeden Orten die Sache zu gütlicher Vereinbarung übergeben. Diese finden: Jede Gemeinde habe ihr cigc»^Zugrccht und die Judikatur darüber; aber höchst bedenklich sei es, ein ewiges Zugrccht anzunehmen,welches weder Thcilungcn noch Auskaufe schüzcn könnten. Es sei ein einziges Beispiel ausgewiesen wordc»-daß noch drei Jahre nach dem Kauf ein Zug zugelassen worden sei. Auch sei nicht mehr Wahrscheinlich^dafür, daß der Ruf unterblieben sei, als dafür, daß er stattgefunden; im Zweifel aber müsse man ^Bessere präsumircn. Auch erfolge der Ruf nur zu dem Zwcke, damit man wisse, daß ein Gut zügignun aber habe Jedermann auch ohne Ruf gewußt, daß gegen Weber der Zug offen sei. Aber nicht nurder Materie, sondern auch in der Form sei gefehlt worden. Weber hatte in Baar Recht suchenHinwieder hätte sich die Stadt besser darauf beschränkt, etwa die Vermittlung der zwei nächsten Orte, ^derjenigen, so ihr Libcll von >604 aufgerichtet, anzurufen. Aus diesen Gründen und auch von des ^Wissens wegen solle der Zug aufgehoben sein und daö Ried dem Weber verbleiben; dabei soll aber bcivc"Parteien und jeder Gemeinde ihre Freiheit und Judicatur, auch ihr Zugrccht und die Erläuterung dcsstlbc"bestens gewahrt sein. Dieser gütliche Befund befriedigte keine der beiden Parteien ganz, Baad dcöwcgc"nicht, weil ihm die Judicatur zuerkannt, aber das „Judicatum" aufgehoben worden war; die Stadt dckwegen nicht, weil der Zwck ihres Recurscs an die Orte, daß die Ungehorsamen gehorsam gemacht werd^nicht erreicht sei, vielmehr von Seite Baars die andern Gemeinden, welche bei dem Stadt- und AmtSurth^mitgewirkt, eingeschüchtert werden. Auf daS Begehren der Stadt Zug um einen Rechtsspruch konnte wcg^'Mangels dieöfälligcr Bevollmächtigung nicht eingetreten werden. Um aber allen Besorgnissen wcgc» ^herrschenden Aufregung möglichst vorzubeugen, werden alle vier Gemeinden durch ein in den Pfarrkirchen ^verlesendes von Bürgermeister Eschcr besiegeltes Memorial in eidgenössischen Frieden gelegt. Ferner w»^Baar eingeladen, sich innerhalb einer Woche bei Zürich, Lucern und Zug zu erklären, wie cS den Rcch^'stand anzutreten gedenke. Schließlich wurde erkennt, daß keinem Theil ohne den andern in den Ortengegeben werden solle, auch daß das streitige Ried und dessen Producte bis zum Austrag deö Handelsparteiisch verwaltet werden. I». Da dem Verlauten nach die spanische Pension wegen des Anstandcsdem Landvogt zu McndriS Hinterhalten werden möchte, wird von den mit Spanien verbündeten Orte»neues Vvrstellungsschrcibcn an den spanischen Gesandten erlassen. «. (S. u. Sarganö.) «I. (S. u. 8^'ämtcr.) «. Zug stellt das Gesuch, es möchte Baar dazu bewogen werden, aus den gegenwärtige» ^geordneten zwei Säze zur Beilegung des Streites der Grütgcnosscn zu erkiesen. In Anbetracht der deri»»^'"schwierigen Disposition der Baarer wird dies Ansinnen abgelehnt, Zug aber die Versicherung crthcilt, ^man die schon früher beiderseits bezeichneten Säze, sobald sie wieder anhcimisch sein werden, beförderlichden Augenschein verordnen werde.
Man sehe auch in dem Abschnitte Herrschaftsangelegeiiheite» :
Grafschaft SarganS. Art. 2«5. Stifte ». Klöster lPfäfer«).
Ragtet Freiämter. «I. Art. »7. Obrigkeitliche Güter. Rechte ic.