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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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August 1687.

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km Stanscrvcrkommniß die sieben Orte angerufen, damit ihr Urthcil gcschstzt und die Ungehorsamen zurcvuhr gebracht »verde». NamenS der Gemeinde Baar crwicdcrt Ammann Zumbach, bei zufälligem Nach-flogen in dem Buche, worin die Käufe cinrcgistrirt werden, habe man den Kauf um das fragliche Ried""getragen gefunden, aber ohne Meldung, daß derselbe in der Kirche auögckündct worden sei. Nun sage" Baarcr GemcindSrccht von 1584:Wenn auch einer außerhalb der Gemeinde säßhaft, in der Gemeindeulcr gekauft hat, so soll er das zu Baar auf einen Sonntag in der Kirche verkünden lassen, und so das' Xkht, soll der Zug ein Jahr und einen Tag anstehen; alldieweil aber der Ruf nicht bcschchcn ist, so soll"uch das Jahr des Zugö nicht angegangen sein, eS sei gleich der Markt gegangen zu welcher Zeit ervolle." Demgemäß habe sich Andermatt zum Zug entschlossen, den Weber ans das Rathhaus nach Baar"^t, in der Absicht, ihm den Kaufpreis zu bezahlen und sich um dieBesserung" mit ihm abzufinden. Dak'er aber auf gerichtliche Vorladung nicht erschienen sei, so habe die Gemeinde Baar dem Andermatt das^ccht zugesprochen. Diesem Urthcil habe sich aber Weber nicht unterziehen wollen, sondern dem Stadt-Amtsrath nachgeworbcn und in den übrigen Gemeinden Partciungcn angezettelt. Da nun das fragliche^ »nbcstrittcncrmasscn im Gcmcindsbann von Baar liege und dortiger Judikatur unterstehe, so erwarte diemcmde Aufrcchtcrhaltung ihres UrthcilS. Hierauf rcplicirt die Stadt, aus dem Umstand, daß im GemcindS-sclh ^ ^ Eintragung des Kaufes der Ruf nicht gemeldet sei, gehe noch nicht hervor, daß der-

k nicht stattgefunden habe. Wahrscheinlich sei nur vergessen worden, denselben vorzumerken. Weber habeBcsiz von ncunundfünfzig Jahren, also fast das Anderthalbfache der großen Verjährungsfrist für sich,n Stadt- und AmtSbuch von 156k laute:Wer der ist, der inlandS ist und eine Sache zehn Jahre läßti khen, pjx läßt verschcincn und nicht erfordert, so soll der, so dannethin angesprochen wird, ihm gcant-Aich^ Zwischen Landmann und Landmann finde kein ewiger Zug statt. Peter Weber habe das

"»d auf Erbgut könne kein Zugrccht Anwendung finden. Laut einer Urkunde vom 20. Novemberde» > angenommen werden, daß der Hof Waltischwyl, zu welchem daö fragliche Ried gehört habe, inA>ft^^ll gekommen und daß Heini Weber daselbst eingestanden sei, um sein Ried zu ledigen. Gegen den^ sei aber kein Zugrecht zuläßig. Endlich sei laut Stadt- und AmtSbuch 1541 zwischen den vier'"w per Stadt über die Zugrcchtc ein Vergleich gemacht worden, von dem keine Gemeindeklchc» könne. Derselbe laute:In dem 1541. Jahre ist vor allen Gemeinden Anzug brschchcn vonein Z"ge, und haben die drei Gemeinden, nämlich Zug, Baar und Berg sich einhellig erkennt, wennA«<,r ^ Kauf bcschchc, soll jede Gemeinde ihren freien Zug haben." In der Duplik läßt sich die Gemeindehjd "ho vernehmen: Unläugbar habe jede Gemeinde und so auch Baar ihr Zugrccht; ebenso wenig könneH^^ochcn werden, daß die Judicatur über das fragliche Zugrccht der Gemeinde Baar zustehe. Aberkr Weber habe ihren Stab verachtet und einen andern Richter gesucht. Daß der Ruf zur Zeit desh. '"cht geschehen sei, gehe daraus hervor, daß der Käufer für den Ruf 20 Schill, bezahlen müsse,^ X u» Protokoll eingeschrieben werden, während der damalige Sekclmcistcr Utingcr, dessen Fleiß bekanntkingctragcn habe. Da nun der Ruf nicht geschehen sei, so könne der lange Bcsiz nicht in^tadt^ ^'"'"kn, weil das Jahr deö Zuges noch nicht angefangen habe. Der zehnjährige Stillstand des^tt Amtsbuchcö beziehe sich nur auf die Verjährung lausender Schulden. Wenn der Ruf nicht

so sei vor Bcsiz fehlerhaft und werde dadurch nicht besser, daß er durch Erbgang auf einenfav" ^^ehc. Die Gemeinde Baar anerbiete den Beweis, daß über den Hof Waltischwyl und dasRied nie ein Ausfall ergangen sei, indem Heini Schmids Söhne noch jeder 1100 Gulden und eine