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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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April 1K87.

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Gegenwärtige Confcrcnz wurde veranstaltet, um das Saumwcscu von Bellenz nach Flüclrn, die Schiff-'^t von dort bis Luccrn und das Fuhrwesen von Lueern bis Basel wieder in bessere Ordnung zu bringen'"'d dadurch dem Gotthardtpaß seine vorige Bedeutung wieder zu sichern, n. Nachdem man die AuSge-^hencn der Wochcnmarktschiffc und die St, Niklauscnfährcn von Lucern und Flüclcn einvernommen undalten Ordnungen von 1544, 1575, 1586, 1592, 16.14, 1648, 1654, 1662 verlesen hatte, wurdeGlichen den St. Niklauscnfährcn zu Flüclen einerseits lind den St. Niklauscnfährcn zu Luccrn anderseits"m»it den dortigen Pfisterleuten auf Genehmigung der Obrigkeiten folgende Ordnung aufgcsezt: 1. Diestitigen Wochcnschiffc oder St. Niklauscnfährcn sind berechtigt, an dem genannten Gestade dcS mitcontra-cudci, Ortes ihre Bürger, Zugehörigen, Insassen und Untcrthancn und waö denselben zu ihrem Nuz undKaufmannSwaaren oder sonst zusteht, ohne Hinderung der Fähren des OrtcS nach Entrichtung"ltcn nnd allezeit üblichen Zolls und der Fürlcitc mit sich abzuführen. 2. Jede Partei ist befugt, dieDrehenden fremden Fußgänger aufzunehmen und an ihr Gestade zu führen. 3. Die fremden Gefährte,">ttcr auch diejenigen der gemeinen Herrschaften verstanden sein sollen, sind von jedem Thcil von seinem^P»en Gsstgpx fghrc,, Wollte aber ein solcher Fremder lieber nicht mit dcS OrtcS Fähren, sondern

^ ""dem dort befindlichen fahren, so mag dies geschehen, wenn den sonst berechtigten heimischen Fährendc>, i. die Hälfte dcS Lohns bezahlt wird. Jedoch soll Niemand mit Gefährde in oder außer

' Wirthshänscrn angeworben werden. 4. Kein Theil soll dem andern mit Gefährde an sein Gestade5. Die Obrigkeiten haben über die Handhabung dieser Punkte genau zu wachen, und sollen die»nd ^ gestraft werden, wo sie gefehlt haben. 6. Die beidseitigen Bürger, beziehungsweise Landlcutcdic ^'^^lhancn, die sich mit Pferd lind Waarcn am Gestade des andern OrtcS befinden, mögen daselbstder Fähren ihres OrtcS abwarten. 7. Die beidseitigen Fähren, welche ein fremdes Gefährt8 Gestade bringen, mögen daselbst einen Tag und zwei Nächte warten, um dasselbe zurükzuführcn.

^ ' "'sichtlich der Fuhr der frcindcn Durchreisenden soll man sich beiderseits eines billigen Lohns befleißen,s'.. ^ die Wochcnmarktschiffc werden unter NatifieationSvorbchalt folgende Artikel angenommen: 1. Denchc» ^ Pfistcrnaucns zu Luccrn und des Nauens zu Uri werden die gleichen Rechte stipulirt, wie" untcr Ziffer 1, 2 und 3. 2. Den Pfisterleuten steht zu, die fremden in Luccrn anlangenden Kauf-Nikl nach Flüclcn zu führen; wollen dieselben nicht fahren, so kommt die Reihe an die St.

>^^^"ll"hrcn, sie wollten denn gutwillig den Schiffleutcn von Uri oder den Fähren von Flüclcn über-"bcr - ^^Pcichcn verhält es sich mit den zu Flüclcn anlangenden KaufmannSwaaren. An beiden Ortenknd ^ ^ verbleiben. 3. Dawidcrhandclndc sollen am Orte, wo die Ucbertrctung statt-

Zehn Gulden gebüßt werden. 4. Ucbcr den Handel an den beiderseitigen Wochcn^iärkten wird eintz Vergleich vorbehalten. «. Gegenüber dem mailändischcn Staat soll man, wie schon auf der^ Lucern im November v. I. geschehen, darauf dringen, daß der 15. Artikel dcS mit Spaniendes ? ^"en Vertrags, betreffend die Condotta, beobachtet werde, indem durch die vertragswidrige Erhöhungüber Bcllcnz gehenden Waarcn der Güterzug durch Bünden in Aufnahme gekommen ist.^ascl Rcmcdur legt Luccrn ein Projcct zu einer zwckmäßigcn Gütcrfuhr von Luccrn bis

^Ile» ^ Ucbcr das, was wegen beidseitiger Abschaffung des PfundzollS von 1669 verhandelt worden,^klcl, Scheine ausgewechselt werden. Ucbcr die Arrestlegungen an einem der Orte auf Waaren,

l>cj andere Ort gehören, läßt man es bei den Vergleichen von 1592 und 1662 verbleiben, sowie

"" leztcrn Jahr getroffenen Ucbcrcinkunft, daß die Victualicn einander nicht sollen abgezogen werden.