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April 1687,
gefaßt, daß das Landrecht in Toggenburg laut hierum aufgerichteter Brief und Siegel in seinen KräftenWürden nach dem buchstäblichen Einhalt unversehrt verbleiben solle, und zufolg gemcltcn Landrcchtcnsvon fünf zu fünf oder von zchcn zu zehen Jahren um und so oft ein neuer Herr an die Regierung ste^'nach nüzlich und nothwendig Befinden eines Orts Schweiß in Beiwcscn ihrer abgeordneten Abgesandte» er'neue« werden und laut Siegel und Briefen ein Abt und Herr von St. Gallen mit öffentlicher Handreich'und Bictung, die Landlcute gcmeinlich aber in Toggenburg mit einem gelehrten Eid das Landrecht schwör"'Zum andern weil die Entscheidung des cntzwischcn dem Gottshaus St. Gallen und den Gegninc»Zoggenburg gcmeinlich, oder jedem Gericht insonders sich ereignende Mißhändcl und Stössc laut SiegelBriefen schon auf Ammann und geschwvrnc Räthe gewiedmet und verwiese», solle dem nachgelebt und ob'gehalten werden und obbcdeute zu der Erneuerung abgeschikte Gesandtschaft sich bei und während der La»^'gemeinde laut Siegel und Brief keiner andern Geschäfte annehmen, gleichwohl »ach vollendeter Gemeinde, »b"die Audienz und Verhör durch die Herren Abgesandten, jedoch Brief und Siegeln in allwcg ohne Naclsth^'gegen dem verlangenden Theil beschchen möge» solle. Drittens falls aber ein Abt und Herr von ^Gallen einen Landmann aus dem Ort Schweiß zu dcro Landvogt in Toggcnburg erkiesen und sezcn w>>^'auf solchen Erfolg und Wesenheit dann ein Ort Schweiß sich erklärt, laut Brief und Siegel nichtwendig zu finde» zu fünf oder zu zehen Jahren, sonder» nur zu oder von zwanzig Jahren um, ungcalb"'Andere ein Widriges ansuchen, wie obvermclt, das Landrecht zu erneuern und zu schwören, oder aber ewürde sie von Schwyz inzwischen die höchste Rothwendigkeit Religions- oder Aufruhrs halber in Togge"'bürg dahin veranlassen. Viertens das Landrccht solle auf jeden Fall laut Siegel und Briefen nachgelesenem LandrcchtSbrief in alter Form wie Anno tauscndsechshundcrt und sicbcnundachtzig geschehen, ^Eid angegeben, erneuert und geschworen werden.
Dessen zu wahrem Urkund hat hochgemelter Mediator und dann Herr Landammann, Rath und gern"'"Landleute des lvbl. Orts und Stands Schweiz, welche solche Handlung an einer offenen Maien -La»^gemeinde zu Ibach vor der Brugg versammelt den 25. Aprilis dies laufenden Jahres mit cinci» e>"'heiligen Mehr auf- und angenommen haben, ihres Lands gewöhnliche Ehrensigill; ingleichem der hochwü'b^hochgebornc Fürst und Herr Cölcstinus Abt, des hohen Ordens der jungfräulichen Verkündigungauch Dccan und Convent des fürstl. Gvttshauscs St. Gallen ihr abteilich- und gemeinen Convcnts Z»^'an zwcen gleichlautende Briefe öffentlich gehängt. Der geben ist den fünfundzwanzigsten Tag Aprilis ge.st^nach Christi heilsamster Geburt eintausend sechshundert achtzig und acht Jahr
Franziscus Victor Schorn» zu Schwyz, Landschrcibcr-
vandeiarchi» Schwyz i P-rgamcnturkunde, an der die vier Siqel noch wohierhalien s>^'
5) 1688, 1. Oktober. Der Abt von St. Gallen übcrschikt dem Rathc von Glarus eine Abschristmit Schwyz getroffenen Vergleichs und erklärt dabei, er hätte wohl wünschen mögen, daß jede Aenderunstdem bisherigen Herkommen unterblieben wäre. Der Abt, der nur aus Friedensliebe Schwyz nachgcge^'verdankt Glarus übrigens dessen gemäßigte Haltung in diesem Streit, die mehr auf freundliche Nähert
als auf Weitläufigkeit ausgegangen.
6) 1689, 23. März und 169»,
den Vergleich mit Schwyz vom 25. April 1687 ebenfalls anzuerkennen, den der Abt nur ungern eingeg»"^um damit dem gemeinen Mann den ihm beigebrachten Wahn, als sei es auf die Schmälcrung seiner lst' .
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6) 1689, 23. März und 169t), 25. November. Der Abt an Glarus. Da Glarus Bedenken tr^
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abgesehen, zu benehmen, gibt der Abt dem Stande Glarus die Erklärung ab, daß er seinerseits gegen tM"",.
Pflicht und Schuldigkeit getreu beobachten werde. Was zu Gunsten von Schwyz stipulirt worden, ss»gleichem Recht auch Glarus zustehen, gerade als ob Glarus bei dem Vertrag auch mitgewirkt hätte.stehe frei, dem Vertrag ebenfalls beizutreten, andernfalls es bei dem Herkomme» verbleibe. Um aber st^Verwirrung vorzusein, wird eine bestimmte Erklärung erbeten.
Swawarchiv Zürichs Acic» Toggtndur»! Abschriycn au» d<r «larn-r «an,»'-
Man vergleiche in dieser Angelegenheit auch die betreffenden Acte» des Stiftsarchivs Einsiedel», welchede» kostspieligen Gang der von Abt Augustin geleiteten Unterhandlungen vollständigen Aufschluß gebe».