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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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April 1687,

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der Conferenz. Nach Verlesung des Abschieds wird dieser i» Betracht, das, durch den Abt von Einsiedel»bic Sache soweit verleitet worden, als zu des Vaterlandes Nuzc» möglich gewesen, ge»el>migt. Dem Abtvon St, Gallen soll geschrieben werden, daß bei dem Regierungsantritt des ncugcwählten bürste» dasLandrccht wirklich neu beschworen werde. Bei der Beschwörung soll der Landrechtsbrief in Original durcheinen Landschreiber von Schwyz von Wort zu Wort verlesen und von dem Land>chrcibcr Alles ordentlichnvtirt werde», weil man besorgt, St, Gallen möchte auch da wegen der Erneuerung zu fünf Jahre» nunwieder Schwierigkeiten machen. Wenn Lezteres vorkäme, sollen die Gesandte» darwider protcstircn, den Act»icht vor sich gehen lassen, Siegel und Brief wohlverwahrt zu sich nehmen und heimkehren.

LanYciarchiv Schwyz , RachSProlololl NM- S«. S, »>»,

Z) 1687, 15, Mai, Wattwyl, Landrcchtserncuerung zwischen Schwyz und Glarus einericits, unddem Abt von St. Gallen und den Landleutcn im Toggcnburg anderseits. Der Landschrcibcr Franz VictorSchorn» von Schwyz weist den OriginallandrcchtSbrief vor, de» der toggenburgische Landschrcibcr Ledcrgenvaus einem Vidimuö verliest. Auf Einladung des Landammanns Ehrler von Schwyz steht Ihr fürstl,Gnaden von St. Gallen auf und gibt den Gesandten beider Stände auf das verlesene Landrecht die Hand,worauf die Landleutc, ungefähr siebentausend an der Zahl, auf Befehl des Landhvfmeisters Fidel vonThür» die Finger erheben und den Schwörsaz nachsprechen, Landt«°rchu> Schwyz: «->-n T°Mnbur».

Dieser erste Landrcchtöstreit nimmt schließlich folgenden Verlauf!

4) 1688, 25, April, Vergleich zwischen Schwyz und dem Abt von S», Gallen:Kund und zubissen seie hiermit, Als dann Herr Landammann, Räthe und eine ganze LandSgcmeinde des lobl, Standsund Orts Schweitz an das fürstl, GottöhanS St. Gallen gesucht und begehrt haben, daß das Land-est, so bemeltes Ort und neben demselben das auch lobl. Ort GlaruS mit dem fürstl, Gottöhaus St,Gullen und der Grafschaft Toggcnburg haben, laut des selbigen buchstäblichen Inhalts von fünf zu fünf"d-r von zehe» zu zehe» Jahren um an einer offnen Landsgcmeindc und i» Beiwcscn beider Orte Ge-sandtschaft mit Eiden erneuert und geschworen werden solle; das fürstl, Gottshaus St, Gallen sich zwar derErneuerung nicht beschwert und vorgcwendct, daß sVlchc Erneuerung wirklich von fünf zu fünf Jahren undv"n zehen zu zehcn Jahren um durch ihren Landvogt im Toggenburg vorgenommen und erstattet, und also

buchstäblichen Inhalt nachgelebt worden sei; von der Landsgemeinde aber, inglcichcm von der Gegen-wärtigkeit beider lobl. Orte Gesandten wäre in dem Landrechlsbrics keine specificirtc Meldung zu finde».Und weil seitharo des Anfangs des aufgerichteten Landrcchtcns dasselbe einzig auf solche Weise erneuertWarden, ausgenommen, waS Anno 15ZZ vorgegangen, damit es seine sonderbare Beschaffenheit hatte, wollteU» fürstl, Gottshaus St, Gallen die zuversichtliche Hoffnung schöpfen, daß wider dieses, so viele Jahre hergleichförmig observirte Herkommen nichts würde prätcndirt werden. Damit aber das lobl. Ort «cbwcitz"icht vergnügt gewesen und auf ihrer Intention, und insonderheit der Meinung bestanden, solche llcbung^>n ihres Ermessens ganz klare» Buchstaben nicht präjudicircn möge. Bei solcher der Sachen ungleicher^erständniß ein wichtiger Gespan entstanden und hat es das Ansehen gewinnen wollen, daß zwistben beide»hohen Ständen und Parteien große Weitläufigkeit, auch gar Rechtfertigung erwachsen und dadurch died'Shero gepflogene und beiden Parteien jcdcrwcilcn wohlerschosscnc cidgenössilchc Freundlchaft und Inr-Uaulichkrit nicht wenig altcrirt werden möchte; und »nn der hochwürdigc Fürst und Herr Augustinus, Abt

fürstl, Gottshauses Unser lieben Frauen zu den Einsiedel», der» als einem beiderseitigen Freund solcheschwere Vvrfallenheiten von Herzen und in Treuen leid gewesen, sich in bester Wohlmeinung ins Mittelg^gt, an beide Thcil vielfältig und erinnerlich geschrieben, Eonfercnzcn angestellt, selbsteigner Person hin""d her gereist, ihre Dcputirtc unterschiedlich versendet hat, in Summa nichts unterlassen, was einem gc-lreucn und vorsichtigen Mediantcn nach wichtiger Gcstaltsamc der Sachen obliegen mögen; endliche» auchd'wch göttliche Hülfe und Beistand dahin gebracht und vermittlet, daß die intercssirten hohen Stände ihresGespan und Mißverständnisses einig und vertragen worden sind, sich auch für ihre ewige Nachkommen beiwahren Worte» und guten eidgenössischen Treuen darbe! zu verbleiben und darwider in kein Weg zu komme»^gesagt und verbunden haben in Weis und Maß als hernach folget: Erstlichcn und endlichen ist ab-