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April 1687,
pfälzischen Kleinodien findet man vor Allem nöthig, von demselben eine Abschrift von der Vollmacht dckHerzogs von Orleans zu verlangen und dieselbe nebst einer Abschrift der Obligation, des im Original Ntlorncn Reverses und dcS VersichcrungsprojcctcS, sowie einer kurzen »poeiou iueti dem Kurfürsten zu Brande»bürg, als Tcstamentövollstrckcr, vertraulich nützutheilcn und von ihm Rath zu begehren, ob die IV SlK»ihrer Pfandschaft wegen genugsam sicher seien und ob man sich dieser Cessio» halber bei Niemandenanmelden müsse. Nach eingegangener Antwort soll beim Empfang gedachten Vcrsicherungörcvcrscs v»»'französischen Gesandten zugleich das Original seines Gewaltbricfes begehrt werden, wobei man für d»?Sicherste hält, den verlornen Revers dem Vcrsichcrungsrcvcrs wörtlich bcizurükcn. l. Bern erhebt Bede»^gegen den immer höher gehenden CurS der französischen und spanischen Dublonen. Da man aber kc>»Mittel kennt, diese Auswechslung zu hintertreiben, so begnügt man sich mit dem Beschluß, daß Niei»»^schuldig sei, die Dublonen in einem höhcrn Preis anzunehmen, als um elf Franken, »x. Auf den A»tr^Berns wird unter Ratificationsvorbehalt der neuen evangelischen Kirche und Gemeinde zu Rvscnweilcr u»tDetweilcr im Hanauischcn von den sieben evangelischen Orten »ach der Scala von 1673 ein jährlichPfrundzuschuß von 1W Gulden zuerkannt, I». An die katholischen Orte, mit Ausnahme von Schwyz,unter Bezugnahme auf das im verflossenen September erlassene Schreiben nochmals das dringende Ansuchtgestellt, auf katholisch Glarus einzuwirken, daß cö den Vergleich über den dortigen LandcSstrcit endlichsiegle. I. Da dem Verlauten nach die katholischen Orte wegen ihrer Ansprachen aus den Jahren it>und 1637 Empfehlungsschreiben an den französischen Gesandten abcrlasscn haben, so wird ein gleicher Stich"auch Namens der evangelischen Orte für zwckmäßig erachtet. Indessen wird Bern aufgetragen, sichüber das Geschehene privatim zu erkundigen und die erhaltenen Aufschlüsse nach Zürich »litzuthcilcn,, li. ^Gesandtschaft von Schaffhausen wird wegen des bewußten BcttagmandatcS gerathen, die Antwort Luccrwauf das jüngst dorthin erlassene Schreiben abzuwarten und dann »ach Gutfindcn zu verfahren, oder beievangelischen Orten fernem Rath einzuholen,
110.
Coufereuz zwischen Schwyz und Glarus und dein Abte von St. Gallen betreffend das
toMnburgische Landrecht.
Rapperöwpl. i. u 4. April.
Der Abschied der Confcrcnzverhandlungen konnte nicht gefunden werden; das Verhandelte ergibt ^aber aus nachstehenden Acten:
1) 1687, 4, April. In dem Capucinerkloster wird untcr Vermittlung des Abtes von Einsiedel» ^züglich der Erneuerung des toggenburgischen pandrechts folgendes Projcct verfaßt und all relorvnäw» i >nommcn! Das tvggenburgische pandrecht soll i» allein seinem Inhalt laut Buchstabens verbleiben u»d ^der nächsten Huldigung, welche die Toggcnburgcr dem Fürsten leiste», in hergebrachter Fori» erneuert > ^beschworen werden, woraufhin die alte gute Verständnis, zwischen den Bcthciligten ebenfalls wieder cr»e>"
sein solle. SUUSar»!» «>nst,d-In - Acicn ToiigcnbUl»
2) 1687, 8, April. Die in Rapperswyl gewesenen Gesandten Vaiidaininann Franz Ehrler, cht't"»"aininann Franz Betschart, Statthalter Jost Rudolph Reding, Anton Jgnaz Cebcrg, des Raths, undschreibcr Franz Victor Schorns erstatten dem dreifache» Landrarh von Schwyz Bericht über die Verhandle