Februar I68K.
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95.
stonferenz der V katholischen Orte.
Lncern. ltUtti, 4. u. I». Februar.
Giaaisnrchiv j«»ccr». A»g. «lisch. Vd. I.XXII, k«I. S.
Gesandte: Luccrn. Eustachius von Sonnenberg, Ritter, Schultheiß und Pannerherr; Joseph Amrhyn,^s^chulthciß nnd Pannerherr; Rudolph Mohr, Ritter, Statthalter und Stadtvcnncr; Johann Thüring^^^lin, Vcnncr und dcö Raths. U r i. Johann Karl Piintincr, Landammann; Sebastian Muheim undAnton Schmid, beide alt-Landannnann. Schwpz. Jakob Weber, Ritter, Landammann; Franz^Ichart, alt-Landammann. Untcrwaldrn. Peter Eich, Landammann ob dem Wald; Johann LudwigIch Landammann, und Franz Achrrmann, alt-Landammann nid dem Wald. Z u g. HanS Jakob Brandcn-ch; und Landvogt Josuc Jtcn, beide des Raths.
Tic>c Eonfcrenz wurde dadurch veranlaßt, daß die im verflossenen November zu Baden mit Ratifi-^'^vorbchalt abgeschlossenen Vergleiche von einigen Orten ganz verworfen, von andern aber nur mit" Stationen angenommen wurden, wobei jedoch allerseits der Wunsch für eine endliche Erledigung dieserGeschäfte geltend gemacht worden ist. ». Als erster Bcrathungögcgenstand wird der JuriS-^»sstreit auf dem Bodcnsce vorgenommen. Gegen daS dahcrigc VcrglcichSprojcct vom 5. Dcccmbcr 1685folgende AuSsezungcn gemacht: 1. ES sei unrichtig, wenn der Kaiser in diesem Streit als Haupt-^ vorangestellt werde, indem der Anstand nur zwischen der Stadt Constanz und den X Orten walte.^ ^ Bezeichnung der X Orte als die „die Hohhrit in der Landgrafschaft Thurgau regierenden Orte"""genau; es sollte vielmehr heißen: die VII die souveräne und landcSfürstlichc Hohheit in der Landgras-^ Thurgau habenden Orte sanimt den drei am Landgericht und am Malefiz partieipirendcit Städte,djs Streitgegenstand werde der constanzische Trichter auf dem Bodcnsce erwähnt, während es sich um^^"^dietion vom thurgauischcn User in seiner ganzen Länge bis in die Mitte des Sees handle. 4. ES^ ""f, warum Eonstanz, das bisher zu Baden, in der Reichenau und zu Oehningcn seine eigenenp>»ir»cn gehabt und schon vor hundert Jahren, als eö bereits keine freie Reichsstadt mehr, sondern dem»ich Österreich unterworfen war, mit den Eidgenossen unterhandelte, sich nicht mehr als Partei stellecid Freiherr Raßler für sich einen Andern dclegirc. 5. Es soll deutlich hervorgehoben werden, daß'I^ossijchcrscitS die Jurisdiction auf dem halben Bodcnsce prätcndirt werde, mit Ausnahme eines Drei-djx . drr Nähe der Stadt Eonstanz laut früher gemachter Zeichnung, nur innerhalb welchem Constanzsv» Gerichtsbarkeit zugestanden »verde, 6. Rüksichtlich dcS von Constanz vorbehaltencn FischcrcircchteS^Ip"»»g, Wesen und Umfang desselben, über bezügliche Gebote und Verbote, Bestrafung vonI. tz genaue Auskunft verlangt werden, damit die Eidgenossen sich auch zu entschließen wissen,
des soll sich über Erwerbung und Umfang des StappelrcchteS ausweisen. 8. Durch die in Art. 4
l>^ ^ ^lcichScntwurfcö aufgenommene „Präsupposition" dcS Kaisers, daß die Eidgenosse» auf daö Wohl^hi» ^ Instanz getreues Aufsehen haben und auf gewisse Distanz nichts derselben Nachtheiligeö unler-abe/" werden, seien die diesfalls früher crthciltcn Zusicherungen als ungenügend hingestellt. Bedenklicher"vch sii tsix Unbestimmtheit dieser Stelle, deren Interpretation ohne Zweifel die Stadt Constanz in