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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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November 1685.

Vier ennetb. Vogt, übcrh. >>. Art. 7. Allg. Verwoltungssachen ic. x. Art. t»4. Beziehinigen z. Bischof v. Eoi»^Vogtei Lauis. Art. 253. Geistliche, Pfrundsachrn, Kirchl. Art. 253. Geistliche, Pfnmds.ichen, Kirch>>

Zu I». Der Schlußsaz ist dem Schwyzerexemplar entnommen.

Zu l>. Der daherige Vertrag gelangte erst tkiW zum endlichen Abschluß. (S. Absch. tili, 33.)

Zu i». Der Vergleichsentwurf, der im Lucernerexemplar fehlt, wurde nach der Beilage des Zürcherexemplarsaufgenommen.

98.

(Konferenz der evangelischen Orte nnd Stadt St. Gallen während der Tagsazung zuBaden. in» Nove»nbe» u. Decen»ber.

Staatsarchiv Zürich. Allg. Abschiede Bd., S. I7S.

Gesandte: Die nämlichen wie auf der Tagsazung; für evangelisch Glaruö Johann ChristofElmcr, Statthalter.

Vor Allem kommt in Berathung die immer zunehmende Zahl der Flüchtlinge aus Frankreich u>^der bedenkliche Eifer des französischen Gesandten und der katholischen Orte wegen der gegen diese bedrängtMitglieder an dem Leib Christi" geübten Gastfreundschaft und christlichen Aufnahme, und man bespricht I>chwie etwa gefährlichen Einwürfen bestmöglich begegnet werden könne. Die deshalb eröffneten Instruction"lauten einhellig dahin, daß der achte Artikel des ewigen Friedens und der vierzehnte des französischen Bu»^nur auf die Feinde des Königs und die Bandisirtcn, keineswegs aber auf diese religiöse» Flüchtlinge i'lzogen werden könne, und zwar um so weniger, als der ewige Frieden, auf den sich der erwähnte Ar»des Bundes bezieht, viele Jahre vor der Glaubcnstrennung aufgerichtet worden ist. UcbcrdieS beruhe ^jim missranlii auf dem Völkerrecht und es lasse sich nachweisen, daß die französischen Könige von FrM>1bis auf die Gegenwart in religiösen Sachen dem ewigen Frieden nie eine solche Auslegung gegebenungeachtet bisweilen, namentlich im Jahr 1572, viele Familien, darunter solche von königlichem Geblüt,in die evangelische Eidgenossenschaft geflüchtet hatten. Die gegenwärtig geübte Mildthätigkeit werdedeswegen um so weniger übel ausgelegt werden können, als die evangelischen Orte schon öfters, und so ^im Jahr 1635, verjagte arme Leute aus dein Sundgau, Elsaß, Frikthal, Schwabcnland, den Waldstäd^'Burgund und andern Orten aus Mitleiden und ohne Unterschied der Religion aufgenommen haben.läßt man es lediglich bei dem leztcn Abschied von Aarau verbleiben. I». Rüksichtlich der Zahl derfischen Flüchtlinge wird auf den Wunsch Schaffhauscnö eröffnet, Zürich habe deren bei 506 Personen, ^1486, ohne diejenigen, welche sich in der Stadt befinden und im Etat begriffen sind, Basel 50 H"Haltungen, außer denjenigen Personen, welche bei den Bürgern untergebracht seien. Dabei wird gemäß ^Abschied von Aarau als Grundsaz anerkannt, daß keine Stadt mit einer ihr Eontingcnt zu sehr übersteigtZahl beschwert werde. Diejenigen Orte, welche keine Flüchtlinge beherbergen, erklären sich zur Ersüt^der auf der ersten Confercnz zu Aarau im verflossenen Octobcr verabredeten Geldleistungen an die IV ^nach der ncunörtischen Rcpartition bereit, sobald die am fcstgescztcn Bcttag stattfindende Eollcctc cingwerde. « . Laut Verabredung wird in offener Session den katholischen Orten über die Aufnahme derzösischcn Flüchtlinge gründlicher Bericht erstattet, welcher beruhigenden Eindruk macht. Auch hat sich