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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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November IK85.

auf dem Bodcnsee wird vorerst der Bericht des Landschreiberö Rcding zu Fraucnfcld angehört. Derselbedahin, General Stadel beharre auf der Meinung, man solle sich cidgcnössischerscitS erklären, auf wenigste»''eine Stükschustwcitc von den Festungswerken von Constanz nichts zu bauen, was der Stadt Nächst»'!gebären könnte; Freiherr Nastlcr dagegen halte einen Vergleich in der Hauptsache wohl für möglich, alle»'in militärischen Sachen habe er sich nichts anzunehmen. Dann erfindet cS sich, daß die von den Constanzcr»am Horn ausgerissenen Pfähle nicht von Obrigkcits wegen, sondern vom Prälaten von ötrcuzlingc» ^Sicherheit der Schiffe dahin geschlagen worden seien; im Weiter» thun die von Constanz den eidgenössisch"'Fischern noch immer Eintrag. Auf diesen Bericht und wegen Ausbleibens einer Antwort von Constanz »"!das jüngst von Zürich aus dorthin erlassene Schreiben finden die VII Orte für nöthig, der besagtenzu erklären, wenn auf nächstes Neujahr von ihr nicht eine entsprechende Erklärung eingehe, würden a»do»befugte Mittel ergriffen und dem Landvogt eventuell die Wicdcranlcgung des Arrests anbefohlen wert»»Diesem Gutachten treten auch die später angekommenen drei Städte bei; nur fand Svlothurn denetwas bedenklich. Bald darauf wurde von Freiherr» Nastlcr, der sich indessen nach Waldshut begebe», Mvon Thurn, Landhosmcister des Abtes von St. Gallen, beauftragt, mit den Eidgenossen über dieses GeschOzu unterhandeln, und so kam dann Namens deö Kaisers Leopold I., als Erzherzog zu Oesterreich,Namcnö der dem Kaiser gehörigen Stadt Constanz eines-, lind den an der Hohhcit im Thurgau rhcilhabc»^Orten und Städten andcrnthcils am 5. Dcccmber auf beidseitige Ratification ein Vergleich zu Stande.doppelte Ausfertigung und Unterzeichnung dieses von der Session genehmigten Verglcichscntwurfcö findet »»^der Abreise der Gesandten von Frciburg und Svlothurn statt, I u. Ii. (S. u. Thurgau.) I. Deinschreibet Karl Balthasar in Luccrn wird für seine Bemühung in Untersuchung des Rechtsverhältnis!"'zwischen den VII das Thurgau regierenden Orten und den am Malefiz theilhabcndcn drei StädtenSilbergeschirr von siebzig Loth als Erkenntlichkeit zugesprochen. Dabei ist man der Meinung, daß jedes ^ihm sein Bctreffniß der zehn Loth an Geld, das Loth zu VI gute Bazcn, einsende, in der Meinung, dcrstl^werde aus Rüksichten für die Orte und seiner Nachkommenschaft zu einem Andenken sich ein sch»'^Silbergeschirr machen lassen. i» t. (S. u. d. Vogtcien.)

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.

u. (Die katholischen Orte und der Abt von St. Gallen, außer Schwyz und Glarus.) ES wirdangelegentliche Bcrathung gezogen, wie man katholisch Glarus dazu bewegen könne, das Verglcichöinstru»»"sammt den erläuterten Punkten anzunehmen und zu besiegeln. Da aber der Bericht fällt, es seiwirklich an zwei gesonderten zu Näfcls und Glarus gehaltenen Kirchgemeinden beschlossen worden,dorthin geschrieben und Mitteilung des Beschlusses verlangt. In der darauf erfolgten Antwort wirdnichts Bestimmtes mitgetheilt, sondern man bezieht sich einzig auf die von Landammann Bachina»»machenden Eröffnungen, v. <Alle katholischen Orte außer Schwyz und Appenzell, welch' lcztcre Gesandt!^verreist war.) Nachdem das von Landammann, Rath und gemeinen Landlcutcn katholischer Religio»Glarus an die katholischen Orte erlassene Schreiben verlesen worden, stellt Landammann Bachmann sohss'^Begehren: I. Daß die Erläuterungen betreffend Abstrafung der Feiertagbrüchc und VorsorgeAlicnirung vogtcilichcr und gemeiner obrigkeitlicher Sachen dem Vergleichsinstrumcnt bcigcrükt, oder in r>»^Beibricf von allen Orten der Eidgenossenschaft besiegelt werden; 2. daß man ihnen, weil sie nach ^Vergleich keine andere besondere Einnahmen mehr haben, als die Strafgelder ihrer Rcligionsgcnosscn,