November 1685 153
Obrigkeiten hinterbringen. Uri und Schwyz jedoch sind der Meinung, diese Flüchtlinge seien in ihre Heimat^u'chuweiscn, Nach Bclcsung des Abschiedes voir 1681 erklärt man sich, allseitig einander beizuspringen,^"u, das eine oder andere Ort feindlich sollte angegriffen werden. Zürich bringt unter Bezugnahme auf"cn Abschied in Erinnerung, cS sei auch den eidgenössischen Bünden gemäß, wenn cS zur Bcrthcidigung"Verbündeten Stadt Genf den Durchzug durch die Grafschaft Baden nehmen müßte. Die Gesandten derListen übrigen, besonders der hiebet intercssirtcn Orte, crwicdcrn hierauf, daß sie cö bei dem bewendenustn, was ihre Obrigkeiten bereits bewilligt haben und den Bünden gemäß sei. Es soll auch jedes Ort'n andern auf vorherige Kcnntnißgabe den Durchpaß zu seinen verbündeten Fürsten und Ständen gestatten.'Uge Orte nehmen diesen Gegenstand in den Abschied. «I. Rüksichtlich des GlarncrgeschäftcS wird im! and von Glarus und Schwyz auf Anwendung ernsthafter Mittel angetragen, um katholisch GlaruS zuracgelung des Pcrglrichsinstrumcntcö anzuhalten. Die katholischen Orte crwiedern, sie seien hiefür nicht"'stnürt, wohl aber hätten sie ein ernstliches Schreiben an ihre Rcligionsgcnossen in Glarus erlassen, um siewillfährigen Erklärung zu vermögen. Nach diesem kommt den unbethciligtcn katholischen Orten der"cht ein, die Katholischen in GlaruS habe» lcztcr Tage nach ihren Bräuchen zwei abgesonderte Kirch-^»ciiidcn gehalten, an welchen durch Zusammcntragung der Stimmen das Mehr wurde, daß sie das vonOrten besiegelte Bcrglcichöinstrument mit dem Zusaz der voriges Jahr erläuterten Punkte auch an-bchinen und besiegeln wollen. Dieser Bericht wird den unbethciligtcn evangelischen Orten eröffnet und i»S-^»cin erachtet, „solches für bekannt anzunehmen." Es wird nun weiter gutbcfundcn, wenn auf dem zuliegenden Instrument noch Raum übrig ist, sollen die zwei erläuterten Punkte nachgetragen, oder"st eines TranSfixcS bcigesczt und der ganze Act dann zur Bcsicgelung nach Glarus gesendet werden,^ ^ucern auszuführen übernimmt. Desgleichen verpflichtet sich Zürich, das in Händen von evangelisch"n,s befindliche Instrument rinzuvcrlangen und daran die erwähnten Erläuterungen bcizusczcn, womit also^"»»ehr so mühcseligc Geschäft durch die Gnade Gottes seine Ruhe und Endschaft erreicht hat.
^ die Beschwerde Basels, daß - seinen Burgern wegen ihrer Passamenthandlung auf den bekanntenWuben gewisse Handlungen und Sachen in dem Reich wollen gcstckt werden, wird Zürich bevollmächtigt,^ st""rcS Ansuchen Basels unter eidgenössischem Namen an den Kaiser und das RrichScollcgium Ver-"»göschreibcn zu erlasseil. 1'. Bei abermaliger Besprechung der Angelegenheit wegen Erncncrung desrechts i», Toggenburg hat man aus den beidseitigen Acußcrungcn mit Vergnügen entnommen, daß manrh,s " ^ Hoffnung gütlicher Ausgleichung stehe. Alls den unvcrhoffrndcn Fall aber, daß das Geschäft
andere Wendung nehmen sollte, wird im Abstand der Beteiligten den Vororten Zürich und Lnccrn
"cht crtheilt, sich in's Mittel zu legen. Sollte auch dies erfolglos bleiben, so möchten sie die Parteien
^u,Mch ormahiicii, alle Extremitäten zu unterlassen und zu erwarten, was für heilsame Mittel eineauszuschreibende Tägsazung rathsam finde. Alls Eröffnung dessen erwicdcrn Schwyz und GlaruS,keinen Auftrag, dieser Sache wegen etwas hier zu verhandeln oder verhandeln zu lassen, indem
bffv, beim buchstäblichen Inhalt von Sigill und Briefen zu verbleiben gedenken. Schwyz inö-
^"'dcrc beschwert sich, daß auf leztcr Jahrrcchnung ohne sein Wissen ein Schreiben an die Landschafth^""'"rg erlassen worden, wodurch die dortigen Landlcutc von Erstattung der Schuldigkeit abgemahnt»»d " übrigen Orte versichern, das Gethanc sei in bester Wohlmcinung geschehe», worauf Schwyz>hte sowie der Abgeordnete des AbtS von St. Gallen, die eidgenössische Sorgsalt verdanken und
" Ober» zu hinterbringen versprechen. (S. u. Thurgau.) I,. In Betreff des JuriSdictionöstrcitcS
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