November 1K85.
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Dttci, untcrstüzt wcrdcn, und zwar gestüzt auf den vierzehnten Artikel des Bündnisses, also lautend: „Wedereine noch andere Thcil unter uns soll noch mag in cinichcn Weg des Andern Untcrthanen in seinen"schirm, Land-, Stadt- oder Burgrccht annehmen, noch des Andern Feind, Widerwärtigen und Banditeninnen Herrschaften, Landen und Gerechtigkeiten aufcnthaltcn, gedulden, noch cinichcn Paß lind Sicherheit"Abc», sondern dieselben seines Vermögens vertreiben und aus dem Land verjagen, wie dann der Tractat"bre ewigen Friedens vermag und sich zwischen wahren und aufrechten Freunden und BundSvcrwandtcn"Wohl gebührt. Wir sollen auch die Straßen in unfern Landen frei offen halten, damit wir ohne Hinderung"durcheinandcren unvcrsperrt wandeln und unfern Landen und Leuten zu Hilf kommen mögen, wann, wo""ud an welchen Orten das feie, und unscrn Freunden Beistand thun, Alles in Kraft dieses Briefs." In^»aucr Erwägung dieses Artikels kann man nicht finden, wie derselbe auf Personen, die des Glaubens undAigens wegen ihr Vaterland, Hab und Gut verlassen und keiner Misscthat bezichtigt sind, angewendet^rdcn könne, indem bei Aufrichtung dcö Bundes die evangelische RcligionSübung in Frankreich frei gewesen^ uiw man keinen Anlaß gehabt habe, diesfalls nähere Bestimmungen zu treffen. Dieses Argument sollZutretenden Falls in Baden vorgebracht werden; sollte es nicht verfangen, so vereinigt man sich aus^Pgkcitljchx Genehmigung auf eine vierfache Gesandtschaft an den König. Im Weiter» beschließt man, an, "dgenössischrn Stände, von denen sichern, Vernehmen nach zu Baden wegen der französischen Flüchtlinge" ^uzug geschehen soll, die Zusicherung ergehen zu lassen, man werde ihnen deshalb befriedigenden Bericht^hcilc». Das von Basel gestellte Gesuch, ihm seine Fllichtlingc gegen andcrwärtige Leistungen abzunehmen,^ Besorgnis!, eS möchte mit ihm verfahren werden, wie mit Genf, wird in den Abschied genommen,schließlich erklärt man sich einhellig, wenn eine evangelische Stadt oder ein Ort mit Gewalt angegriffen^ sollte, wird man den Bedrohten mit Einsczung von Leib und Gut laut Abschied zu Brugg vomlrcctc 29.) März 1576 und seitherigen Erklärungen tapfer bctspringen und indessen an Aufstellung von. ^rn mW Mstthcilung der Ereignisse nichts versäumen und gleichzeitig bis auf nächste badischc Tagsazungwaö diesfalls den evangelischen Fürsten zu schreiben sei. Zur Beruhigung dicsfälligcr Besorgnissea»s ""ch Schreiben an die katholischen Orte zu erlassen erkennt, welches am 4/14. November von Zürichholt doppelten Antrag, in Paris solle ein Agent auf evangelische Kosten nntcr-
und abgehende KricgSräthe sollen mit andern ergänzt wcrdcn. ErstcrcS wird in den Abschied"Wien, lcztcrcS allgcmcin zugesagt. «. Bern wird überlassen, die Antwort über seinen VcrbalproccßMnd cinen zu Graßy au der französischen Grenze stattgefundcnen Schlaghandcl vom Hof aus zu^lc», oder aber dem französischen Gesandten zur Vermeidung nachthciligcr Eindrükc den Hergang vorher. heilen. Die Anregung Berns, in die katholischen Orte eine Gesandtschaft zu schiken, wird für"l als nicht zeitgemäß verneinend entschieden.