September 1WZ,
dannzumalen beherrschen, so viel darzu nehmen, als Sch>vyz aus ihrer beherrschenden Vogtci, auch diedeswegen nöthigen Befehlsschreiben an ihren Landvogt in gemeinem Name» abgehen lassen. Ein gleichtsolle auch bcschchen mit ihrer Bogtei Wcrdenberg. Es sollen auch beide Religionen zu Glarus, >vaö in de»beiden Vogtcien Uznach und Gastcr wider das Herkommen des liiZbier Vertrags fürsallen möchte, n>>»gemeinem Rath verhandeln Helsen. 5. Dicwcilcn auch nicht wenig Unwillens im Land unter beide»Religionen erwachsen, daß man katholischerseits auch die rheinthalische Gemeinderschaft absönderlich a»'genommen, wird zu Verhütung fernerer Ungelegcnheit für hochnvthwcndig erachtet, daß fürvhin keintwedeüReligion, ihrer selbsteignen Vergleichung gemäß, einige gemeine oder eigene Vogtci oder Herrschaft hingebe»/verkaufen, vertausche», verschenken, »och die alte gewohnte Regierung abändern solle noch möge. li. Wan»auch nicht wenig Unwillens in dem Land verursachet, daß ihre Landvögte in Uznach und Gaster ihre»Herren und Obern in lobl. Ort Glarus mithin wenig Respcct getragen, und etwa» i» Appcllationssach»"Urtheil und Sentenz ausgefällt und dem Ort Schwyz beigefallen, ehe und zuvor von beiden lobl. Orte»hierüber sentenzirt und sie in ihren llrthel» zerfalle» sind, als findet man ihren darwider gefaßte»einhelligen Beschluß auch billig und »othwendig; nämlich, daß hinfürv kein Gesandter »och Landvoglcinichcr Appcllationsurtheil mehr beifallen solle, es wäre den» Sache, daß zuvor sowohl von Seiten Glar»6,als auch von Seiten Schwyz sentenzirt und gcurtheilct wurde. Es soll auch, wenn eine Sache für da»lobl. Ort Glarus appsllamlo langen wird, ohne Verzug und sobald möglich der Sentenz auf des Appellantc"Begehren hin crtheilt werden, und falls dann die Urtheile wider einander, so soll einem jeweiligen Landvogteintwederem Ort und Urtheil eidlich »ach seinem Gutbefindcn beizufallen befrei stehen, wobei er a»»bbestermassen geschüzt und geschirmt werden solle. Wenn aber ein Gesandter oder Landvogt inskünftigdarwider handeln und seiner Obcrkcit den gebührenden Rcspect verlieren würde, sollen sie deswegen vorgesammtem Rath gestellt und nach Verdienen abgestraft werden. 7. Man findet auch billig und »othwendig-den Articul, den beide Religionen selbst mit einander aufgerichtet und also lautet! wenn sich etwa» vo»Appellationen, Landschrcibern, Landamman», Untcrvögten, Landweibeln und anderer dergleichen Sachen wcge"aus den gemeinen oder eigenen Vogteien und Herrschaften, oder in dem Land etwas zutragen würde, stdem gemeinen Wesen anhängig wäre, solle hinfürv kcintwederc Religio» absönderlich darüber zu rathschlag»"und zu schließen befugt sein, sondern darvon allein in gemeiner Rathstuben oder vor gemeiner Landöginein»»von beiden Religionen tractirt und gehandelt werden. Leztlichen, weil beide Religionen in dem lobl. Or»Glarus sich selbst gegen einander über obige Erläuterung einhellig erklärt, ihre zusammen habenden Sprüch»und Verträge, Landbuch, Landsfricdcn, alle wohlhergebrachtcn Gebräuche und Gewohnheiten, authcntisÄ»Vergleiche und bisherige Verkvmmnisse nach ihrem buchstäbliche» Inhalt in ihre» gültige» Kräfte"beständig verbleiben zu lassen, denselben auch zu allen und jeden Zeiten steif und unzcrbrüchlich nach'gehen, nachleben und folgen wollen, läßt man es auch beständig darbei verbleiben. Zum Fall aber wid»»gänzlich Versehen in zukünftiger Zeit von fürfallcndcr Sachen wegen etwas neuer MißHelligkeit erwachs»"sollte, wird demselben gleich in seinem Anfang Rath zu schaffen »othwendig, auch heilsam und erspricßlst'geachtet, daß, in Mangel selbsteigncr Vergleichung, jeder Theil bei nächster Znsammenkunst eine» friedlich»"Herrn erbitten solle, sie vollends zu vereinbare» helfen. Zu wissen, weil »eben unserm vbgeschriebnen Proj»»»unsere hochgeehrte Herren beide katholischen Mitschiedherrcn in ihrem Project darfür halte», durch ei»»Separation beider Religionen in dem Gottesdienst und der Verwaltung Gerichts und Rechtens von jede"'Theil über die Scinigcn noch in mehreren« aller Anlaß zu ferncrem Unwillen, Zwietracht und Wider'wärtigkcit abgeschnitten würde, haben wir in weiterem Nachdenken zu Bezeugung unserer besten AnneiguB-ein beständiges Ruhwcscn in lobl. Ort Glaruö Izu bcvestncn, uns hiemit auch vernehmen lassen wolle»-wenn ein solche Separation nach billigen Dingen und im übrigen zusammen habenden Sprüchen »»»Verträgen ohne Nachtheil, neben dem, was auch in unserm Aufsatz darzu dienstlich, möchte werkstcOgemacht werden, daß es von gemeinen Friedens und Ruh wegen uns auch nicht entgegegen; alleinhierbei wohl zu gewahren, daß die Separation im Gottesdienst zu Glarus nicht das ganze Land, sonder"nur beides Religionen Pfarrangchörige dahin anbetrifft, und die Erbauung einer neuen Kirche auf Seit»"