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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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September 1W2.

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und zu dem Ende alle altern Verträge, Frieden und Landsbuch in ihren guten Kräften bleiben würde»,außer dem, was hiemit in dem ein oder andern abgeändert werden möchte. l<>. Was demnach oben-trläutertcrmasscn in die gemeine Rathstuben zu thun oder zu erörteren und zu ernamsen fallet, darin solltedas Land Glarus ein ungesöndcrtcs Regiment sein und heißen; soustc» möchte jedem Thcil frei stehe»,mit Bescheidenheit etwa» Landlcute einer Religio» a»zunehmen. 11. Alle die Gefälle, so vormals in dengemeine» Landsckel kamen, obwohl sie dermalen in gesonderter Rathstubc fallen werden, sollen nichts desto-minder wiederum von dem ein und anderen Theil in gemeinen Laudssekcl gethan, und demselben derSachen, so zuvor darin gehört, keine entzogen werden, damit die Köstcn, so bis dahin daraus gezahltworden, noch wciterS daraus mögen entrichtet werde». Man sollte aber deswegen den Verordneten vonbeiden Religionen, wie von Altem her, die jährliche» Rechnungen »och weitcrs ordentlich ablegen understatten. 12. Weil fast unmöglich, die Neligions- und weltlichen Standesgeschäftc also von einander zusöndern, daß die Religion in Standes- und die Standes- in Religionsgeschäftcn nicht einen großen Anthcilund gewisse Depcndcnz haben, so sollten übrige, von gemeinen Herrschaften und des Standes wegen vor-fallende Sachen von jeder Religion in absönderlichcr Rathstubc» berathschlaget, und darüber auf gemeineKonferenzen absonderlich instruirt werden. Endlich so stellt man dieses Project dahin, weil solches beiderseitsReligionen muß geöffnet und ihres Bescheids darüber erwartet werden, daß die Gebühr dessentwegen ver-schafft und solches sammt was man noch sonsten finden möchte, das zu Erhaltung eines gemeinen sicherenRuhwesens gedeihlich und ersprießlich, diesem Project möchte beigerukt, nnd solch »erhoffendes heilsamesWerk vervollkommnet werden. (Aus dem Zürchercxemplar.)

IV. Vorschlag der evangelischen Schicdherren. 1. Obwohl in zusammenhabendenVerträgen beider Religionen halber die gebührende Nothdurft verschen, und aber djc Erfahrenheit bezeuget,baß dem nicht der Gebühr nach allezeit verfahren werde, ist hiemit hochnothwendig, daß jeder Religio»Vorgesetzte ihre Glaubensgenossen crnstcifrig vermahnen, hiufüro gegen einander alle Ehre, Liebe undFreundschaft zu erzeigen, auch sich zu hüten vor allem Trazen, Lästern und Schmähe», die Religio» undGlaubcnssachen betreffend; und da wider Verhoffc» auch dessenungeachtet hicrinnen Jemand fchlbar erfundenwürde, solle derselbigc unverzogcnlich für das angeordnete Zwölfergcricht, in gleicher Anzahl von beidenReligionen bestehend, vvrcrfordcrt, über die Anklage in seiner Verantwortung verhört und nach befindendenDingen Anderen zu einem Scheuen gebührend abgestraft werde». Weile» auch wegen des Prcdigcns an derNäfelscrfahrt, bisweilen auch der Feiertage halber Unwille» im Land erwekt worden, solle» alle Fremdenund Heimischen, so an solcher Fahrt predigen, nichts wider Landsfricdlichcs und der Religion Schmähliches>" ihren Predige» vorzubringen, sondern sich aller Bescheidenheit zu befleißen haben. Es sollen auch dieFeiertage laut den Verträgen gebührend beobachtet werden. 2. Damit sich Niemand von beide» Religioneninskünftig ungleichen Rechtens mit Billigkeit zu beschweren habe, solle Gericht und Recht nicht nach Passionund Eifer, Gunst oder Ungunst, sondern mit unumfangnein, unparteiischem Herz und Gemüth, ohneRespect was Religion der eint- oder andere sei, ehrlich und getreulich verwaltet werden. 3. Solle nochferner, wie von Altem her, auf die Tagleistungen und gemeinen eidgenössischen Zusammenkünfte über Sachen,sv nicht in den Sprüchen und Verträgen erläutert, in dem gemeinen Rath instruirt werden, jedoch mitfolgender Erläuterung: wenn wider Verstössen bei dergleichen gemeinen Zusammenkünften unter allen lobl.Orten beider Religionen in fürfallendcn Händeln und Sachen ungleiche Meinungen sich erzeigen und bcharrtwerden möchten, solle einem jeden Herr» Gesandten von Glarus befrei stehen, wciterö wie von Alters herseiner Glaubensgenossen Meinung bcizufallcn. 4. Wenn inskünftig das eine oder andere Ort in lobl. Eid-genossenschaft einen erklärten Feind überkomme» oder wirklich aus seinem Grund und Boden angegriffenvdcr sonst ein thätlicher Auszug von gemeinen Eidgenosse» gut befunden werden möchte, solle auf des noth-lcidcnden OrtS gcschriftlichc Ermahnung um wirkliche Hilfe im lobl. Ort Glarus ihren Auszug auchunvcrwcilt Werkstellig machen, nach üblichem Herkommen und Gewohnheit aus den Tagwcn ihres Landes,auch aus derjenigen Vogtei, es sei Nznach oder Gastal, so sie mit lobl. Ort Schwyz gemein haben und

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