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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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September 1682.

148, (zusammen) 1063 evangelische nnd 182 katholische Seelen. Die Kirchen-, gemeine und eigene Güter,Waldungen, Reben und was sie sonstcn der Enden haben, beläuft sich auf etliche hunderttausend Guide»!ist schon in übergebencn Schriften spccificirlich vermeldet. Dazu kommt noch die kommliche Gelegenheit Z»ihrem Gcwerb und Handelschaft, die ihnen keineswegs könnte crsezt werden. Die Einwohner dieses Ortiwürden eher aller Extremität erwarten, als zu Entlaßung ihrer Haus und Heimat und so schöneransehnlicher Gelegenheit sich verleiten lassen. Nebcrdas wird gebührend erinnert, daß dieses Projcct in seine»Circumfercnzen „ohngetast" sechszehn his achtzehn Stunden antrifft, so ein Anlaß zu höchster Ungelegenheit,anstatt des Friedens ein Zundel zu Unfricd wäre, auch so viel andere Sachen nach sich ziehen und allwcgdie höchste Konfusion verursachen würde. Ferner ist zwar vorderstes Project etwas bis naher GlaruSabgeändert, aber eine solche Verwahrung gemacht worden, die allen Evangelischen noch viel bedenklicher fällt,als die erste, so in allweg unmöglich wäre, ohne Gewalt werkftellig zu machen. Die Landstheilung ii»Appcnzcllcrland haben die Einwohner mit gutem Willen angenommen, und hat nicht de» zchcntcn Thestder Seelen anbetroffen, deren sie ziehen müssen, auch gar wenig Güter, als daß im Glarncrland es betreffe»thut. Weil die zusammenhabenden Bünde ausdrüklich vermögen, daß man einander bei Haus und Heimatschüzen und schirmen wolle, sogar wenn nur ein Ort in Hast feindlich angefallen würde, leben wir derungezweifclten Hoffnung, weil wir aus Gottes Gnaden ein Freiort der Eidgenossenschaft und auch mitden lobl. Orten der Eidgenossenschaft verbündet, man uns einiche Landstheilung nicht mehr anmuthen,sondern den Bünden gemäß bei den unfern auch ferner ruhig verbleiben lassen, schüzen und schirmen werde.Im übrige» beharren wir unseres freundlichen Anerbietens, zu allen andern ehrlichen, billigen undgebührenden Mittel» uns vor den Herren Schiedherren nach gutbcfindcnden Mitteln verleiten zu lasse»,jedoch in allweg Sprüchen und Verträgen unnachtheilig. (Aus dem Zürcherexemplar.)

III. Vorschlag der katholischen Schiedherren. 1. Weil die alte, und zum Theil baulostKirche iu dem Hauptfleken Glarus zu Verrichtung des katholischen Gottsdiensts ganz eingerichtet undohnedies der großen Anzahl der Evangelischen fast zu eng ist; auch viel ringer eine Kirche zu Verrichtungdes evangelischen, als des katholischen Gottsdiensts von neuem mag erbauet werden, so könnte diese alteKirche den Katholischen sammt dem ihnen, den Katholische», zugehörigen Kirchengut verbleiben, hingegc»den Evangelischen eine neue in dem Hauptfleken Glarus aufzubauen überlassen werden; da man dann vo»den Evangelischen gern vernehmen wird, was sie dessentwegen für eine gebührende Ersezung werden forder»möge». 2. Die Pfründen nnd die Kirchendiener sollen, wie vor diesem, also noch fürbas in ihrem West»verbleiben, versehen und erhalten werden. 3. Die Collaturen der Pfründen von beiden Religionen bleibe»für das künftige bei eben den jenen, bei welchen sie dem zuvor gestanden. 4. Und weil jedem Theil ei»sonderbar Gericht, Recht und Rath für allerhand Criminalfälle (zu) formiren und aufzurichten vergönnetwerden sollte, so würden die katholischen landsangehörigen Personen mit Leib und Gut dem katholische»,die evangelischen hingegen mit Leib nnd Gut dem evangelischen Tribunal unterworfen sein; der Ansprechetaber hätte seine Klage und Recht vor des Angesprochenen Theil zu führen. 5. Die Fälle, so ein Malest!nach sich ziehen, wann es Landlcutc oder Landscingescssene betrifft, sollen von dem Rath derselben Religio»,welcher der Fehlbare bcigethan, präcognoscirt, und nach Erkanntniß, daß es ein Malefiz, zu Hände» dergemeinen Rathstuben ein solcher geliefert und von derselben die Urtheil gefällt werden. 6. Die kriminalund Malefizfälle der Ausländischen und Fremden, so sich im Land zutragen möchten, würden unmittelbar a»die gemeine Rathstuben fallen, nnd von derselben erörtert werden. 7. Die Landschreibercicn, llntcrvogtcien,Fiscalat und andere dergleichen Aemtcr in ennent und herwärts des Gebirges gelegene Vogteien, zumale»die Pfründen in ihren Vogteien, wie solches vor diesem beschehen, könnten auch in das künftige in gemeinerRathftuben ernannt und bestellt werden. 8. Die Zahl und Besazung der Landsämter, die Ernamsung und SezunSder Landvögtc in gemeinen Herrschaften, die Besuchung der Tagsazungen und worin svnsten die Vertrüge A»'regung thun, sollen, wie von Altem her, noch fürbashin verrichtet, auch was der Vertrag äs anno 1638 wege"den Vogteien Uznach, Gaster, Werdenberg, und sonsten verordnet, getreulich beobachtet werden. 9. Gestalte»,