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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 1682.

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sollen; man soll an ihre beiderseitigen Herren und Obern schrcibcn, daß ihnen dkShalb Befehl crthcilt wcrdc.Hierauf wird dcidcn Rcligionöpartcicn untcrin 8. Juli durch cincn Expressen gleichförmig geschrieben, siei^len sich beiderseits mit einander unterreden, von welchen Orten und welche Personen zu solcher gütlichenHandlung zu erbitten seien und ihren Gesandten durch den Expressen spccicllcn Befehl crthcilcn, damit die^zeichneten Herren noch zur rechten Zeit erbeten werden können. Da aber dieses Schrcibcn beiderseits irrigaufgefaßt worden war, so wurde wiederum von jeder Religion absonderlich an die glarncrischcn Rcligions-Parteicn geschrieben, worauf dann beiderseits die freundliche Antwort folgte, daß von Seite der Katholischen5U'cischicdlichc Herren" von Luecrn und Uri, von Seiten der Evangelischen dagegen aus Zürich und Bernredeten werden sollen, welche auf die bestimmte Zeit iu das Land reisen und das Geschäft in Güte zu ver-glichen inGottes und Maria Namen für die Hand nehmen sollen, darzu wir deö Hl, Geists Inspirationallerseits von Herzen wünschen." Ii. Ans den gemachte» Anzug, daß zu WaldShut, entgegen der Erbcinung,bc» alten Verträgen und dem Herkommen den eidgenössischen Schifflcutcn ein neuer großer Zoll abgefordertwerde, und daß eine obrigkeitliche Abordnung von Zürich diesfalls ohne Erfolg Gegenvorstellungen gemacht,endlich daß die Antwort auf das von hier aus an WaldShut erlassene Schrcibcn nicht erwarten lasse, alswolle dortscitö von dieser Neuerung abgestanden werden, wird beschlossen, in gcsammtcr Orte Namen einenGesandten von Zürich samml dem Landschrcibcr von Baden dorthin abzuordcn, um nochmals gründlich dar-zuthun, daß solche Neuerung der Erbcinung und den mit dem Erzhauö Oesterreich habenden Zollvcrträgenzuwider sei und wir weder schuldig noch gewillt seien, uns derselben zu unterziehen. I. Die Gesandten von^chwyz eröffnen, nach Ansicht ihrer Obern gelte nach Herkommen und früher» Abschieden in der ganzenEidgenossenschaft der Grundsaz, daß gestohlenes Gut, wenn es auch in andere oder mehr Hände verkauftworden sei, ohne Erlegung des Kaufpreises zurükgcgcbcn werden müsse; Luecrn weigere sich, diesem Grundsaze'wchzukommcn, und beschirme denjenigen, der die gestohlene Sache gekauft habe. Luecrn crwicdcrt darauf,büß es diesem Grundsaz im allgemeinen auch nachlebe, dagegen aber für Sachen, welche lxnui lläo""f freiem offenem Markt gekauft werden, von Altcröhcr eine Ausnahme bestanden habe. Da sich auö den"iljcitigcn Acußcrungcn ergibt, daß in den meisten Orten dasjenige bräuchlich seh was von Schwpz ver-eidet worden, und aber eine durchgehend gleiche Ordnung in ganzer Eidgenossenschaft wünschbar erscheint, soch dieser Gegenstand behufs allseitiger JnstructionScrthcilung auf die nächste allgemeine Zusammenkunft in denEbschied genommen worden, >,». Die auf der Jahrrcchnungstagsazung des vorigen Jahres besprochene undw> Druk verbreitete Ordnung, die geschenkten Handwerke betreffend, wird ratificirt und soll in allen Orten^cichförmig beobachtet werden, i>. u,«». (S. u. cnnetb. Vogtcicn übcrh.) p. (Die X das Thurgau regierenden^ete.) Die Stadt Eonstanz hatte bei Zürich die Auslieferung des Jakob Entz von Bürgeln im Thurgau^gehrt, welcher nebst Andcrm im Zeughaus von Konstanz mittelst Einbruchs etwas entwendet haben soll,^wjes Begehren wurde dem Herkommen zuwiderlaufend befunden, indem malcficischc Personen nur aus-liefert werden, wenn sie Angehörige oder Untcrthancn deö begehrenden TheilcS sind. Wegen geringer^riininalfrcvcl könnte zwar die Stellung auf gebührenden Revers und Zusicherung der Rcciprocität von^lchbarschaft wegen auch gegen eigene Angehörige gestattet werden, weswegen bei Constanz anzufragen wäre,dortscitö das Vergehen deö Jakob Eich angesehen wcrdc. Indessen hält man für das Beste, dermalen'lst zu antworten, sondern einzuhalten, bis der JuriSdictionSstrcit im Bodcnscc erörtert sei. <». Auf dasschreiben der das Thurgau regierenden Orte vom ll). Juni crwicdcrt Freiherr von Landscc unterm 2Tlichc,, Monats, daß ihm wohl das frühere Schrcibcn vom 26. Januar, nicht aber dasjenige vom 23, Mai