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Juli 1K82,
Soldaten an ihre Offieicrc verlangt wird. Man hat sich aber überzeugt, daß die Auslicfcrungspflicht inder Erbcinung nicht begründet ist, und hält cS für unverantwortlich, solche Ausreißer der Gefahr derLeibes- und Lebcnöstrafe auszusezcn; Basel und Solothurn, als an Frankreich angrenzend, berichteten zwar, siehätten, auf Reciprocität gegründet und thcilwcisc auch in ihrem Interesse und aus Rcspcet für den Königvon Frankreich zugegeben, daß ein gedingter Soldat, wenn er Unterthan des Königs sei und von einemnachjagenden Officicr auf ihrem Territorium ertappt und habhaft gemacht werde, auf gebührende Anhaltungund Erlaubniß, jedoch ohne ihre Beihilfe, zurükgcführt werden dürfe; allein indem man cS rüksichtlich dieserStädte bei der erwähnten Ucbung verbleiben läßt, spricht sich die Mehrheit für Beibehaltung des alten Her-kommens gegenüber dem Kaiser aus, während ein Thcil der Gesandten der Meinung war, man könntedas von den erwähnten Städten beobachtete Verfahren von hohen Respekts wegen auch gegenüber demKaiser einrichten. Schließlich wird die Sache in den Abschied genommen, damit jedes Ort sein GutbcfindcnZürich mittheilc lind von da aus in aller Orte Namen gebührend geantwortet werde. z>. Durch denLandschreibcr von Lauis, Kavalier von Beroldingcn, werden zwei Schreiben des Königs von Spanien vom13. Februar und 22. Octobcr 1681 vorgelegt und verlesen. In dem erster» wird die Aufmerksamkeit ver-dankt, mit welcher die Bundesgenossen der 'XIII Orte sainmt dem Abt von St. Gallen durch ihren Ab-gesandten, Don Karl Joseph von Beroldingcn, ihm ihre Freude über sein Beilagcr ausgcdrükt; im andernwird unter Bezugnahme auf dieses Schreiben angezeigt, daß die Eidgenossen sich wegen des Salzgcschäftcöbeim Gubcrnator von Mailand anmelden können und daß sie das Weitere bei seinem Ambassador, GrafenDon Johann Franz Aresi, vernehmen werden. Dieser lcztcrc Gegenstand wird den regierenden Orten dercnnctbirgischcn Vogtcien überwiesen, damit sie zu gedeihlicher Einrichtung dortiger Salzhandlung auf dasSindicat ihre Abgeordneten instruircn können. Ii. Franz von Sonncnbcrg, Johannitcrrittcr, notifieirt derEidgenossenschaft, daß er vom Großmeister des Ordens und dem Concilium zu Malta zum Oberstmeistcr indeutschen Landen erwählt worden sei. Dieses Schreiben wird mit einer freundlichen Antwort und Bcglük-wünschung crwicdcrt und von der Uebcrtragung dieser hohen Würde an einen Eidgenossen zum beständigenAndenken im Abschiede Vormerkung genommen, i. Auf die in der Session gestellte Anfrage über den Standdes Rcligionsstrcitcs in Glarus crwicdern die dortigen Ehrengcsandtcn, daß die mehrfachen Zusammentritteunter beiden Parteien kein ersprießliches Resultat gehabt haben, weil man katholischcrseitö auf der LandeS-thcilung bestanden, von welcher aber cvangclischcrscitS nichts gehört werden wolle. Eine solche Thcilungwürde nämlich erfordern, daß von lezterer Partei bei zwölfhundcrt Seelen Haus und wohlgclcgenc Heim-wcscn, ihre Kirche und der Eltern Grab, sowie andere Kommlichkcitcn verlassen müßten, während katholischcr-scits eine solche Thcilung nur sicbenundncunzig Seelen betreffen würde. Landammann Weiß erklärt, er habekeine Vollmacht, über eine Landcsthcilung zu reden oder zu tractircn; Statthalter Bachmann aber beziehtsich darauf, daß unpassionirte Leute eine solche Theilung nicht für unmöglich halten, worauf beide Gesandteabtreten. In ihrem Abstand wird gut befunden, beide Theile sollen Vermittler aus den Orten bezeichnen,welche, sofern sich die Parteien nicht zuvor selbst vergleichen können ans den 27. August a. K. oder de»6. September n. K. nach Glarus reisen, die Parteien verhören, Gründe und Gcgcngründc würdigen undnach Anleitung des Abschieds vom verflossenen Januar die Angelegenheit beizulegen versuchen sollen, wobeiauch namentlich aus eine LandcSthcilung hingewiesen wird, sofern kein anderes Mittel verfangen wolle. Alsden wieder einberufenen Gesandten von Glarus diese Wohlmcinung eröffnet wurde, haben sie sich entschuldigt,so weit nicht instruirt zu sein, aus was für Orten und was für Herren zu Vermittlern erbeten werden