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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 1K8Z

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In der Grafschaft Baden überläßt man dem Landvogt und den Amtleuten, gleichmäßige Anstalten zu treffenund mit Zürich und den Landvögtcn der nächstgclegcncn Landvogtcien des Bcrncrgcbictö gute Corrcspondcnzäu halten. Im Rheinthal haben Appenzell, Abt und Stadt St. Gallen mit dem Landvogt ähnliche An-ordnung zu treffen und sich mit den im Thurgau befindlichen Officicren in Verbindung zu sczen. Die insThurgau abzusendenden Officicrc sollen auch von den bezüglichen fünf Orten behufs Erfüllung ihrer Ob-^gcnhcitcn instruirt und angewiesen werden, sobald eine fremde Partei den Rhein passircn und den Fuß"uf eidgenössischen Boden sezcn »rollte, sich kräftig zu widcrsczcn und Gewalt mit Gewalt abzutreiben.Behufs Verhütung eines plözlichrn UcbcrfallS sollen Zürich und der Abt von St. Galleu gegen den Bodcnsceund das Thurgau, und Basel und Schaffhauscn gegen das Elsaß und das Schwabenland auf die fremdenKricgsvolkcr Acht haben und sobald sich auf einer Seite ungewöhnlich viel Volk den Grenzen nähert, denübrige» Orten unvcrweilt Bericht erstatten, worauf dann die fünf Offieicrc sogleich abzureisen haben. Auchb>c wälschcn Vogtcicn sollen gemahnt werden, ihren dreifachen Auszug in Bereitschaft zu halten. Die^rcnzortc sollen für Einquartirung, Proviant, CommiSbrodbäkcrci und Zufuhr für allfällig ankommende HilfS-bolkcr besorgt sein. Des SoldS und CommiöbrodS halber läßt man es beim lcztjährigen Abschied verbleiben,"äinlich für jeden Soldaten l ^/« Pfund CommiSbrod und wöchentlich einen.halben Rcichsthaler Sold, es wolle^»» ein oder anderes Ort den Seinigcn mehr geben. Jedem Ort, das einen erklärten Feind hat oderKindlich angefochten wird, ist lallt Bünden gestattet, die Mahnungen bis auf den dritten Auszug zu thuu.B5o einige Gefahr sich an den eidgenössischen Grenzen sehen ließe, wird jedes Ort sich mit seinem Betrcffnißbvu Artillerie, Munition, Schanz- und Werkzeugen fertig zu halten wissen. Auf den Nothfall ist Zürich,laut vbcrwähntcn Abschiedes, nochmals überlassen, den Paß zu Rheinau mit dem Prälaten daselbst bcstcr-"'assen beobachten zu helfen bis aus die Ankunft der übrigen das Thurgau regierenden Orte, mit derenTuippcn derselbe alsdann solle bcsczt werden. « . Der französische Gesandte erscheint vor der Versammlungund versichert in seinem Vortrag die Eidgenossen der Huld des Königs und seiner eigenen Dienstbcrcit-wllligkcit. wird ihm dieselbe durch eine Abordnung crwirdcrt und die Eidgenossenschaft dem König undbn» Gesandten bestens empfohlen. «I. Bei diesem Anlaß wird an den König von Frankreich ein Bitt-lchrcibcn erlassen, den Nachkommen der Hauptlcutc der vier Regimenter Erlach, Birchrr, d'Affry und^ollviidin, welche troz vielen Bemühungen den Sold einiger Monate aus den Jahren tti35, lti36 und^'37och nie erhalten konnten lind deswegen in großer Roth stckcn, ihre Rükständc bezahle» zu wollen,^luch dem Gesandten von Gravcl wird diese Angelegenheit mittelst eines MrmorialS empfohlen, der dann"uch den an ihn diesfalls Abgeordneten seine Verwendung verspricht. O. Wenn man auch ungeachtet einesSchreibens der österreichischen Regierung, daß um Halle in Sachsen rüksichtlich der Seuche noch nicht gutesti, sich zu besscrm Glauben berechtigt hält, da vom Gcsundheitörath zu Mailand nichts cingckommcnch- so hat man sich gleichwohl geeinigt, in jedem Ort und auch in den gemeinen Vogtcien die GrcnzpässcOstens in Acht zu nehmen, für Leute lind Waarcn dieFäden" fleißig zu examiuiren und Verdächtige^urükzuweiscn oder der Quarantena oder Purga zu untcrwcrfcn, damit der GcsundhcitSrath von Mailandmit Recht nicht zu beklagen habe, oder Anlaß erhalte, den Transit mit neuen Beschwerden und Aus-übung von Commissaricn an der Grenze zu hemmen. Zürich und Basel zeigen an, daß bei ihnen dieverabschiedeten Ordnungen noch immer gchandhabt werden, t. ES werden verschiedene Zürich zugekommeneSchreiben der Regierung zu Innsbruck, dcö Obersten Stadel, Commandanten zu Eonstanz, und anderer^sstrlichcr Officicrc verlesen, worin, gcstüzt auf die Erbcinung, die Auslieferung ausreißender kaiserlicher