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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai 1682.

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Mosscnschaft von den ncncrn hintangcsczt werden, gleichwohl aber keinen Beschluß gefaßt. I». Um dasParnicsanische Geschäft einmal erledigen zu können, werden Schwyz und Untcrwaldcn eingeladen, jedes seinendichter und unter sich den Obmann zu bezeichnen.

27.

Nechmmgs-'Confercttz der beiden Städte Bern nnd Freiburg detreffend ihre

geineiilsainen Vogteien.

Murten. 2«. bis 30. Mai.

Staatsarchiv Bern. Freiburger Abschiede Bd. Ii.. S. 260.

Gesandte: Bern. Johann Rudolph Wurstcmbcrgcr, alt-Sckelmeister, und Johann Rudolph Sinncr,^"t>e des täglichen Raths. F r e i b u r g. Franz Peter Bondcrwcid, alt-Sckclmcistcr; Johann Castclla,Sckclmcister; Niklaus Bondcrwcid, Stadtschreibcr.

» (S. u. d. betreffenden Vogteien.) <>«z. Die Gemeinden Villarcpos und Chandon erneuern

Beschwerde, daß die Gemeinde Pfauen (Faoug) Vieh, das sich in ihre Gemarkung verläuft, mit einemso hohen Pfand, nämlich einem Bazcn von jedem Stük, statt eines Vierers belege, und berufen sich namentlich"uf die zu ihren Gunsten sprechenden Zeugen der Stadt Wiflisburg und auf den Rcccß von t658. Faougklangt, daß die klagenden Theilc ihre Klagen an den zuständigen Richter bringen, rr«». (S. u. d.^treffenden Vogteien.) vv. Da dann und wann bcrnischc Angehörige, welche zur Fastenzeit über das Gebiet^mn Freiburg reisen oder daselbst zu thun haben, aus Unachtsamkeit Fleisch essen nnd dafür empfindlichWraft werden, oft mehr mit Rüksicht auf das Vermögen des Betreffenden als auf den Fehler, wünscht^rrn, daß eine bestimmte Strafe für die Ucbcrtrctung des Flcischvcrbots fcstgcsezt werde, damit der Straf-sÄligc wisse, was er zu bezahlen habe. Die Gesandten von Freiburg geben solche Straffällc zu; die Strafe^rhtc sich aber nach den Umständen und könne sich nicht von vornherein fcstsczen lassen; übrigens werdeMau swts nach Recht und Billigkeit verfahren. (S. u. d. betreffenden Vogteien.) Die

Amtleute von Oron und Rur werden angewiesen, je vierzig mit den Buchstaben I) und I? bezeichneteAiarchstcine für die Grenzlinie zwischen beiden Acmtcrn zurüstcn zu lassen, damit die Grcnzbcrcinigung nachErndte unvcrweilt zu Ende geführt werden kann. so«-. (S. u. d. betreffenden Vogteien.)

^1. Freiburg ersucht die Gesandten von Bern um Zurüknahmc der an Herrn Dufour in Vivis crtheiltcn^»»cessio», den Handel mit Käöfäßchcn ausschließlich allein zu betreiben. DicS verstoße gegen den^nmdsaz dcö freien Handels und belaste die Untcrthanen, die jährlich große Quantitäten Käse in solchen^ßchcn versenden, da Dufour jedes um l 2 Bazcn verkaufe, während sie im Lande um 7 Bazcn erhältlichMären. Bern ist geneigt, die Sache in Würdigung zu ziehen; das Monopol sei vorzüglich deshalb crtheiltMorden, um den Holzconsum im Lande zu schonen, u. s. w. (S. u. Grandson.) 1,1,1,. Die an-

^"zcndcn bcrnerischcn Untcrthanen beklagen sich wider die Einführung eines Zolls zu AlliercS, weil Freiburgku keinen Zeiten weder da noch zu Bubcnbcrg (Montbovon) eine Auflage bezogen und bekanntlich das Amt^"ancn und Grcpcrz seiner Zeit unter dem nämlichen Herrn gestanden seien. Zu berüksichtigen seien auch" liberaris großen Kosten, welche der Gemeinde Montreux durch den Unterhalt der langen Straße über den