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April 168Z,
Kcnntniß, in welch' lcztcrcr die getreue Haltung des Bundes von 1851 versichert, den Orten aber anhcinngestellt wird, wenn sie es verlangen, ihre Gesandten zur Beschwörung desselben dorthin abzuschikcn, wo siegern und gutwillig aufgenommen werden sollen. Da den Gesandten in dieser Antwort der Sinn zu liegenscheint, der Herzog halte sich durch das Jncorporationsinstrumcnt von 1871 ohne weitere Beschwörung schonim Bunde von 1651 einbegriffen und er überlasse es einfach den verbündeten Eidgenossen, diesfalls nochweitere Förmlichkeiten vorzunehmen, so finde» sie diese Auffassung allgemein den eröffneten Instruktionenzuwider, die dahin lauten, diesen Bund durch beidseitige Verpflichtung in gutem Bestand und Fortgang znerhalten und von den Orten den Schein abzuwenden, als suchen sie ein Particularintcrcssc. Im Fernern'wird allseitig hervorgehoben, daß bei Ausführung der freigestellten Gesandtschaft Gefahr einer geringer» undfür die Zukunft präjudicirlichcn Form des Empfangs, der Behandlung und der Geschenke drohen würde.Es werden nun verschiedene Vorschläge auf die Bahn gebracht, wie ohne Hcrabsczung des Ansehens derverbündeten Orte die förmliche Bundeöcrncucrung mit dem Herzog mittelst dessen eigenen Entgegenkommenserreicht werden könne, und nach langen Bcrathungcn wird beschlossen, im Namen aller verbündeten Orte,!sofern Freiburg dem ihm mitzuthcilendcn Entwürfe seine Zustimmung auch gebe, au den Herzog ein neues!Schreiben zu erlassen, des Inhalts, daß die verbündeten Orte bei seiner nunmehr erlangten Volljährigkeit!und erfolgtem Regierungsantritt eine genügsame Versicherung für seine bundesmäßigc Gcgenvcrpflichtung habe»möchten, damit sie wüßten, wessen sie sich in ihren Angelegenheiten rüksichtlich dieses Bundes zu versehe»hätten. Sie wollen ihm diesfalls keinen Modus vorschreiben, noch ihn an seiner vorhabenden Reise ver-hindern oder aufziehen, sondern ihm einfach anheimstellen, in was Manier er für das bequemste undangenehmste halte, sich zu der Gcgenvcrpflichtung dcö Bundes gegen sie zu erklären, damit sie sich jederzeitsteif darauf verlassen können. Ferner wird beschlossen, zur weiter» Unterstüzung auch an die Herzogin-Mutterund an den Markgrafen von Greißy zu gelangen. I». Von dem Landrichter und etwelche» Deputirtcnkatholischer Religion in Bünden ist ein an die VI4 katholischen Orte gerichtetes Schreiben aus Jlauz voi»lt. März abgehört worden, in welchem dieselben zwischen de» katholischen und protestircndcn Orten ihreVermittlung anerbieten. Dieses Schreiben wird Frciburg und Solothurn mitzutheilcn beschlossen. Dieanwesenden Gesandten finden aber dieses Anwerben bedenklich und wcitausschcnd, und sind der Ansicht, diegute Absicht des Schreibens freundlich zu verdanken und dabei zu crwicdern, daß die katholischen Orte gegenMänniglich in gutem eidgenössischein Frieden zu leben sich angelegen sein lassen und Hoffnung vorhandensei, daß das Glarncrgcschäft durch eigenen Vergleich der Parteien und friedfertige Mittelspersonen werde z»Ende gebracht werden können. «. Der Gesandte von Schwyz erstattet Bericht über die ihm auf der leztcnKonferenz in Brunnen am 5. März aufgetragene Mission an den Abt von St. Gallen, um zu vernehmen,wessen man sich im Fall der Roth von ihm zu versehen hätte. Diesfalls sei nun abgeredet worden, essolle dem wylischcn Abschied von 1858 nachgelebt, vom Abt die Grafschaft Toggcnburg und besonders eingewisser Wald gegen Appenzell wohl besorgt, das Proviant von Wyl durch das Toggcnburg in diekatholischen Orte geschafft und gegenüber katholisch Appenzell versucht werde», sich mit dem Abt besser z»verstehen. Dieser Bericht wird verdankt und Landammann Weber ersucht, denselben behufs Beilegung zu»>Brunner Abschied in eine schriftliche Note zu fassen. Dann soll Appenzell zu gutem nachbarlichem Verständnismit dem Abt von St. Gallen ersucht werden, «l. (S. u. SarganS.) v. An den Gcsundheitörath inMailand wird eine neue Erinnerung behufs Mitthcilung seiner Entschließung wegen des CommissärS z»Bcllenz erlassen, 1. Im jüngsten Abschied zu Brunnen wird zu berichtigen erkennt, daß im Fall eines