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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
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Januar 1682.

ohne Instruction zu scin, wird dorthin cin eindringliches Schrcibcn erlassen, diesem Mannc, dcr viclcJahrc cin nicht nur cincin Pricstcr, sondcrir cincm Christen unanständiges und gottloses Leben gcführlhat, nach Inhalt des Burg- lind LandrechtcS des Abtes von St. Gallen mit den IV Schirmortrn unddcr darin begriffenen altern Bünde keinen ferner« Aufenthalt und Schirm mehr zu crthcilcn. Sollstdicscm Begehren nicht entsprochen werden und dcr Abt, wie sich scin Gesandter bereits vor allgemeinerSession geäußert, das eidgenössische Recht anrufen, so werden die katholischen Orte denselben bei de»>angeführten Burg- lind Landrccht und den gemeinen Bünden schüzcn. ». Die Gesandten von Freiburgbeantragen, es möchte dcr fromme und wunderthätige ?. Marcus von Aviano, Capucincrordcns, noch einmalin die Eidgenossenschaft erbeten werden, was namcntlich diejenigen katholischen Orte, wo er noch nichtgewesen, sehr wünschen. Hierauf wird berichtet, dcr OrdcnSgencral, bei welchem cin solches Gesuch gestelltwerden müßte, befinde sich gegenwärtig in Mailand und werde von da in die schweizerische Provinzkommen, wo man dann am füglichstcn mit ihm darüber reden könne; wenn man ihm aber vorherzu schrcibcn wünsche, so anerbietet sich Lueern, in gemeinsamem Namen cin solches Schreiben abgehen z»lassen. In Gewärtigung, ob ein dicSfälligcS Gesuch an Lueern gestellt werden wolle, wird die Sachczur Nachricht in den Abschied genommen. «». Die Gesandten von Schwyz berichten, ihr Unterschreibe!,Johann Melchior Fach, welcher während verschiedenen Tagsazungcn in dcr Canzlei zu Baden den Orte»seine Dienste geleistet, habe zwischen Schwyz und Einsicdcln, wo die gemeine Straße dcr Fußgänger vo»verschiedenen Orten nach Einsicdcln gehe, zum Trost dcr Durchreisenden cin HauS gebaut, und empfehle»denselben den Orten zu einer Beisteuer mit ihren Ehrcnschilden und Fenstern. Das Gesuch wird auskünftigen Johannestag in den Abschied genommen. >». (S. u. Thurgau.)

Man sehe auch in dcr Abtheilung Hcrrschastsangelegcnheiten:

Deutsche gem. Vogt, itberh. Ii. Art. 8<1. Fremder Kriegsdienst, Werbungen.

Landgrasschaft Thurgau. I. Art. 304. Gerichtsherrschaften. It. >». Art. 4l>8.». 409. Leibeigensch., Fall, n

Grafschaft Baden. k» Art. tZ2. Judikatur- und Competenzanst.

Zu lit. I. Das Theilungsproject enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen: 1. Jeder Theil solleine eigene Obrigkeit sein und heißen, und deswegen Rath, Gericht, Hochgericht, Stok und Galgen habe»2. Den Evangelischen soll übergeben werden das ganze Lintthal diesseits und jenseits der Linth bis in dstMitte der Pfarrkirche im Fleken Glarus, worin beide Religionen ihren Gottesdienst zu halten haben!ferner alles Land auf dem rechten Ufer dcr Linth von Glarus abwärts bis an das Wasser, welches ausdem Walenstattersee bei dcr Zlegelbrükc in die Linth fällt. 3. Den Katholischen soll eingeräumt werde»das ganze Land auf dcr linken Seite der Linth von dcr Pfarrkirche in Glarus bis an die Rcichenburgerund fremde Grenze. 4. DaS gemeine Gut, z. B. das Rath- und Zeughaus, die Kirchcngütcr und dekSpital sammt der Gebühr des Landsckcls u. dgl. sollen demjenigen Theil gehören, i» dessen Kreis sie liege»,jedoch diesfalls durch Abrechnung und Auskauf die Gebühr gegen einander getroffen werden, ss. Vo»>groben und kleinen Geschüz sammt dem Pulver sollen den Evangelischen zwei Drittel und den Katholische»ein Drittel zugestellt werden. 6. Dia verfallenen und künftigen Fried- und Erbeinungsgelder von Frankreich,beziehungsweise Oesterreich sollen nach bisheriger Ordnung gethcilt werden. 7. Auf gemeiner Tagsazung so»jeder Theil seine Gesandtschaft haben, mit kehrSwcisem Wechsel des Vorsizcs; wo die Stimmen dcr beide»Thcile zerfallen, sollen sie nicht gezählt werden. 8. Mit Eröffnung der Schreiben an das gemeine LautGlarus solle es gehalten werden, wie in Appenzell. 9. Wegen der Wahl dcr Vögte in die gemeine»Herrschaften und der Bcsezung der Vogteien Werdcnberg, Uznach und Gaster und des Ritts über dasGebirg habe es beim Herkommen und den Verträgen von 1623 und 1638 zu verbleiben, jedoch so, dasjeder Theil die Bcsezung dieser vogtcilichcn, wie der eigenen Acmtcr für sich allein und ohne Einrede des