Januar 1682.
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erkannt, an der Rhcingrcnze dir ans der JahrrcchnungStagsazung von 168l) beschlossenen Wachrn aufzustellenund Leute und Maaren dcr erforderlichen „Quarantcna und Purga" zu unterwerfen, worüber Zürich mitDeutschland, sowie Luccrn und Uri mit dem GcsundhcitSrath von Mailand in Briefwechsel treten werden.Die Gesandten von Zürich berichten, daß viel aus Deutschland komincndc, übrigens mit Gcsundhcitsschcincnversehene und ihren Bürgern gehörige Wolle auf daS Rafzcrfcld, ihres Kantons, jedoch ennct Rheinsgelegen, geführt worden sei, um daselbst die „Purga" zu bestehen, was in den Abschied aufzunehmenbcichlossc» wird. Uri anerbietet sich> auf den Fall dcr Roth genügsame Commissaricn an dcr Grenze gegenItalien aufzustellen, jedoch auf gemeiner Orte Kosten. Mehrere Orte nehmen dieses u<1 rvkörenclum.
Der Abt von St. Gallen beschwert sich, daß Zürich dem „aus den Rotten flüchtigen" ConventualenMaurus Heidelberger gegen das Burg- und Landrccht und das besondere Ersuchen des Abtcö Schutz undSchirm crtheilc. Zürich crwiedcrt, Maurus Heidelberger sei wegen RcligionSänderung ausgetreten und dürfedaher auf Schlitz Anspruch machen, wogegen von Seite des Beschwerdeführers dcr Beweis anerboten wird,daß dcr Austritt wegen Verbrechens erfolgt sei. Zürich erklärt schließlich, nicht instruirt zu sein, sich inDisputationen einzulassen; sollte von den Orten etwas an dortige Obrigkeit gelangen, so werde darübergebührende Antwort erfolgen, I. (Die X das Thurgau regierenden Orte.) k. DaS schriftliche Begehren dcSFreiherr» von Landscc an Zürich um Mittheilung dcr Dvcumcntc dcr Orte, betreffend die Jurisdiction aufdem Bodcnsce, wird unstatthaft befunden, bis die Stadt Constanz die Gründe ihrer Prätension den Ortenauch eröffnet haben wird. 2. Eine Mitthcilung des Landvogtcö im Thurgau, daß ein mit Arrest belegtesFsichcrschifflcin mit Gewalt vom thurgauischcn Boden habe weggenommen werden wollen, und daß die StadtKonstanz die Zollkonvention von 1650 gegen die thurgauischcn Untcrthancn überschreite, wird mit demAuftrag erwicdert, das besagte Schifflcin besser verwahren zu lassen und sich über die rechtliche Natur derF'lchcnzcn zu erkundigen, sowie den Untcrthanen zu verbieten, dcr Stadt Constanz vertragswidrige Zölle zu^zahlen. ^ — Ii. (S. u. d. Vogtcicn.)
Besondere Verhandlungen dcr katholischen Orte.
I. (Alle katholischen Orte und dcr Abt von St. Gallen.) In verschiedenen Versammlungen und»amcntlich auf Grund einer von Umerschreiber Balthasar von Luccrn abgefaßten geschichtlichen Dcductionhaben sich pjx katholischen Orte geeinigt, in Betreff dcr Erledigung dcS glarncrischcn Streites wie auöniicm Mund auf dcr Entscheidung durch die Mehrheit dcr Ortsstimmcn zu beharren und die von den^»katholischm verlangten gleichen Säze zu bekämpfen. Alö aber vor gemeiner Session dcr Widerstreit derAnsichten dcr gleiche blieb, hielten cö die katholischen Orte für daö gedeihlichste, den Parteien in GlaruS»ach pem Beispiel dcr Eidgenossen von Appenzell eine vollkommene LandcSthcilung vorzuschlagen. Nachdemb>c>cr Entwurf vor gemeiner Session abgelesen worden, die glarncrischcn Gesandten dcr einen und andernReligion aber erklärt hatten, keine Gewalt zu haben, gemeinlich etwas specifice zu projcctircn, noch in denAbjchied zu nehme», haben dies die katholischen Orte in ihren Abschied genommen und daS fragliche Projcct
einem freundlichen Begleitschreiben durch einen exprcsscn Boten an gemeinen Stand Glarus abcrlasscn,"ut der Hinwcisung, wenn sich die Parteien nicht vereinigen können, stehe ihnen frei, unbeschadet dcrStandessouvcränität beiderseits MittclShcrrcn aus den andern Orten zu erbeten, i». Da Zürich ingemeiner Session erklärt hat, wegen dcö dem Maurus Heidelberger in dortiger Stadt gewährten Schuzcö