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Januar 1K82.
nämlich durch das Stanscrvcrkommniß von 1481, eine Erläuterung im Sinne gleicher Säzc erfolgt, Delgleiche Grundsaz sei im Vertrag von 1632 und im Friedensschluß von 1656 sowie in verschiedenenAbschieden anerkannt worden. Zürich seinerseits habe keine eidgenössischen Rcchtshändcl auffinden können, z»deren Entscheid die Stimmenmehrheit in Anwendung gekommen wäre. Dieser Meinung Zürichs fallen all«evangelischen Orte bei. Luccrn crwicdcrt, der Rcchtöstand der gleichen Säzc könne nicht auf solche Materie»und Streitigkeiten angewendet werden, welche die Hohhcit und Religion eines Standes betreffen, indem ii»Friedensschluß von 1656 die Hohhcit, Judikatur und Religion jeden« Ort kräftig rescrvirt worden sei.Wenn ein Ort in sich selbst oder von Jemand anders bedrängt werde, so müssen die übrigen verbündete»Stände kraft des ersten Artikels des Bundes der VIII alten Orte dem Bedrängten auf erfolgte AnrufungHilfe leisten; ob nun der klagende Thcil wahrhaftig bedrängt und ob und wie ihm zu helfen sei, das müssedurch die Orte selbst, welchen die bundcsmäßige Pflichterstattung obliege, entschieden werden. Dieser Ansichttreten auch alle katholischen Orte bei. Da nach weitläufiger Replik und Duplik alle Orte bei ihrerMeinung verbleiben, wird einfach beschlossen, der Sachen Verlauf in den Abschied zu nehmen und alle»Obrigkeiten zu fcrncrm Nachdenken zu empfehlen. In weiterer freundlicher Bcrathung, wie das Glarner-geschäft möchte beruhigt werden, kommen noch zwei Mittel auf die Bahn, nämlich erstens, daß die streitende»Parteien nochmals an eine selbstcigene Vermittlung unter ihnen, mit beiderseits beliebigem Zuzug eines oderzweier Vermittler aus den unbetheiligten Orten, verwiesen werden, und zweitens, daß versucht werde, dieKatholischen iin Land zusammcnzutheilcn. Sofern keines dieser Mittel verfange, solle diese Angelegenheitwieder vor die nächste gesammte Session gebracht werden. Schließlich wird vereinbart, daß durch die Ortcnach den von ihnen festgehaltenen Ansichten mit den beiden RcligionSparteicn freundlich geredet werden solle,was auch geschah. Es haben aber die beiderseitigen Gesandten von Glarus sich mit Mangel diesfälligttInstruction entschuldigt und sind daraufhin abgetreten. Da indessen die Nachricht einging, als herrsche inGlarus unter den Parteien großes Mißtrauen, so daß beiderseits Wachen aufgestellt werden, ist von derSession an gemeinen Stand Glarus ein bewegliches Schreiben erlassen worden, worin allseitig zu Friede»und Ruhe ermahnt wird. Den katholischen Orten wird überlassen, ein wohlmeinendes Projcct über eineLandcStheilung ebenfalls an diesen Stand abgehen zu lassen, was dann auch geschah. I». Der französischeGesandte erscheint den 20. Januar vor der Session, um dem gemeinen eidgenössischen Stand seine Glük-wünsche zum neuen Jahr darzubringen und denselben aus bcsondcrm Befehl des Königs eindringlich zuFrieden und Einigkeit zu ermahnen. Es wird ihm dafür allgemein der Dank der Versammlung aus-gesprochen, mit der Versicherung getreuer Beobachtung der Bundespflichtcn gegen den König. «. Da esvielfach übel aufgenommen worden ist, daß bei der lczthinigen Bcwillkvmmung des Königs von Frankreichin EnsiShcim dem Herzog von Orleans so viel Ehre erwiesen worden, wie dem König, so wird gutbefunden, bei künftig vorfallenden Gesandtschaften nach Frankreich mit dem König über das Ccremonicl zucorrcspondiren und den Gesandten vor ihrer Abreise die nöthigcn Verhaltungöbefchle zu erthcilen. «I. Aufdie Beschwerde UriS, wie vom Gesundhcitsrath in Mailand der Convention von 1585 fortwährend zuwider-gehandelt werde, wird diesem im Namen gcsammtcr Eidgenossenschaft geschrieben, daß man auf eidgenössischemGebiet fürdcr keine Commissaricn mehr dulden werde, als in wie weit cS die der Seuchen wegen errichtetenalten Verträge vorschreiben; man erwarte daher, es werden die in jüngster Zeit eingeführten unerträgliche»Beschwerden gehoben werden. Da ferner der Bericht gefallen, daß in gewissen sächsischen und brandcn-burgischen Landen die Seuche wiederum eingerissen, wird für den Fall, daß sich diese Nachricht bestätigt,