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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Dcccmbcr 1681.

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Antwort an katholisch Glaruö kcincrlci Parteilichkeit zu vcrrathcn, sondern durch Particnlarbckanntschaftcnin Glaruö diesen Empfindungen Ausdruk zu geben. Nach Gutheißen eines im obigen Sinn abgefaßtenSchreibens an katholisch Glaruö vom 16. Dcccmbcr bcrathct die Konferenz die Frage, wie jener Partei zuhelfen sei, wenn sie sich mit der andern, wie den Anschein habe, nicht selbst vergleichen könne. Daeine LandcSthcilung nicht möglich scheint, so kann man das rechte AuSkunftSmittcl nur in einer Söndcrungin Rath und Gericht, StandcSangclegcnheitcn und Rirchcnsachcn crblikcn, wie sich dicseö in Appenzell bewährthat; dazu ist aber die Vermittlung der unintcrcssirtcn Orte unerläßlich. In zweite Frage kommt, wieden unkatholischcn Orten zu begegnen sei, wenn diese, gestüzt auf den Vertrag von 1632 und den Friedens-schluß von 1656, auf die Parität der Säzc dringen wollen. In dieser Beziehung findet man für durchausnöthig, darauf zu halten, daß in gütlichen und rechtlichen Verhandlungen sowohl in dieser Streitigkeit, alsauch künftig in andern, den gesammtcn unintcrcssirtcn Orten das Schiedsrichtcramt gewahrt bleibe. Diealten Bünde und Verträge vermögen, daß, wenn ein Ort in sich selbst, oder zwei Orte gegen einanderstreitig seien, die übrigen Orte, nicht aber gleiche Säzc, sich darum annehmen sollen. ES werden aber auchzwei Besorgnisse geäußert, nämlich einerseits, ob die katholischen Orte immer die Mehrheit bilden. Diesessn mit Sicherheit nur der Fall, wenn sie nicht zugleich mit andern in Streitigkeiten stehen; im cntgcgcn-geseztcn Fall möchten die Unkatholischen als Schiedorte die Mehrheit haben. Ein zweites Bedenken beziehtsich auf die Wahl des ObmannS, wenn nach gleichen Säzcn verhandelt werden müßte. Die Wahl cincösolchen veranlaßt oft mehr Streitigkeit, als der Haupthandel selbst; oft kommt sie gar nicht zu Stande, sodaß der Handel gar nie ausgetragen werden kann. Auch werde, da dem Beklagten die Bezeichnung desObmanns zukomme, die PartcistcUung nicht selten hinterlistig vcrrükt. Endlich kommt noch die Frage inAnregung, ob man nicht die Parteien nochmals an eine gütliche Vcrglcichung verweisen und das übrigeGeschäft der Parität halber, weil sich die unkatholischcn Orte heftig darum annehmen würden, bei Seitelassen sollte. Nach diesen Bcrathungen findet die Konferenz für nöthig, den Friedensschluß vom 7. März1656 und den Vertrag vom Jahr 1632 in Original zu verlesen, woraus entnommen wird, daß diese Actekeineswegs zugeben, daß in allen Streithändcln gleiche Säze zu Schiedsrichtern sollen gebraucht werden,»»dein der Vertrag von 1632 nur von den gemeinen Herrschaften Thurgau und Rhcinthal redet, und fürdas politische Wesen die Mehrheit der Stimme», die gleichen Säze dagegen nur in Rcligionösachcn, undwas der Religion nothwendig anhängig, zulasse. Im Friedensschlüsse von 1656 aber rede der vierteArtikel auch mit Unterschied von den gleichen Säzcn, da sie nicht in allen Streithändcln zugelassen, sondernauch stdcm Ort die Souveränität und hohe Judikatur heiter vorbehalten, und ein allfälligcr Streit hierübernicht vor gleiche Säzc geschlagen »verde. Darübcrhin verliest die Gcsandschaft von Lucern ein Gutachten,baß nach Inhalt der alten Bünde und Verträge und gemäß beigefügten Excmpcln im gegenwärtigen Fall die^chicdmittcl gleicher Säzc keine Anwendung finden. Damit aber dem glarncrischcn Handel ohne weitemRcrzug aus dem Grunde abgeholfen werden kann, beschließt man, Zürich auf sein Schreiben an Luccrn zucrwicder», man bedauere sehr, daß die beiden Parteien in Glaruö keine», vergnüglichen und beständigenUngleich zu Stande gebracht und man ihnen hiczu gerne noch Aufschub einräume; »renn aber ezn solchervergleich bis auf nächsten Januar nicht erzielt »verde» könne, so crwartc man der badischcn Verabschiedunggemäß die Ausschreibung einer gemeinen Tagsazung nach Baden, »vobci alle Gesandten wohl instruirtscheinen sollen, damit dann die Parteien durch Beistand göttlicher Gnaden zu einem guten Vergleichgebracht »verde» mögen. I». Wallis hatte jedem der VII Orte eine geschichtliche Darstellung seines Anstandcö

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