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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
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November 4681.

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Jahrzielc» nach betreffen wird, daß der Bundsact soll erneuert werden, beide Zhcil zugleich und sämmtlichenden Eid zum Bund zusammen schwören, und daS Haupt des OrtS, an dem dieser Act bcschicht, den Eidbeiden Parteien angeben und vorsprechen, aber auch desselben Orts Gesandte und Verordnete zu diesem Actden Eid eben so wohl als die von andern lobl. Orten erstatten und schwören sollen.

Pfyffcr, Stadtschrcibcr der Stadt Luccrn, P. von Ricdmattcn,

LcgationssccrctariuS. Kanzler in Wallis.

15.

Conferenz der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Riniera regierenden III Orte.

Brunnen. lliZtl, l». November.

ziandcsarelii» Nidwaldc». Abschied?.

Gesandte: U r i. Franz Karl Püntiner, Statthalter; Johann Heinrich Beßlcr, Zcnghcrr. S ch w y z.Franz Ehrlcr, alt-Landannnann; Franz Riget, Statthalter; Franz Frischhcrz, des Raths. Nidwaldcn.Johann Ludwig Lnssi und Franz Achermann, beide alt-Landannnann.

Laut Eröffnung von Uri scheint der mailändischc Sanitätscommissär, ungeachtet des in und außerder Eidgenossenschast ganz guten GcsundhcitSstandeS, seine beharrliche Residenz in Bellen; behaupten zuwollen, was der Convention vom 12. August 1585 positiv widersprechen würde; ja cS sei zu befürchten,daß die mailändischc Sanitätsbehörde ihre Verfügungen noch zu verschärfen gedenke, indem unlängst derKanzler Rodolfi dem Rathsschrciber in Zürich im Vertrauen geschrieben, sofern man den SanitätSeommissär"> Bellcnz nicht mehr dulden wolle, würde derselbe von gedachter Behörde nach Magadino vcrsezt, um damitdon freien Verkehr mit Jntra und Pallanza abzuschneiden. Wenn nun gar noch solche Commissaricn zuVironico und Stabio eingesezt würden, so müßten die Untcrthancn zu ihrem großen Schaden von Deutschlandhcr mit den nöthigcn Attcstationcn versehen werden. Auf diese Weise würden die Commissaricn gleich Land-vvgtcn schalten und den Verkehr willkürlich hemmen. Es wird daher beschlossen, der Sanitätsbehörde inMailand schriftlich zu erklären, daß ihr Commissär in Bellcnz, von dem so viele Ungcbührcn gegen Fremdeund Heimische herrühren, nicht mehr geduldet werde, sonder» daß man sich streng an die Convention vonl585 halten werde. Von dieser Entschließung soll Zürich, Bern, Luccrn, Zug und GlaruS Mitthcilunglstmacht werden, mit dem Ersuchen, cincsthcilö die diesseitigen Schritte in Mailand ebenfalls zu untcrstüzcn,andcrnthcilS über die ihren Kauflcutcn widerfahrene schlechte Behandlung Bericht zu erstatten. Dem GrasenArcsi, der sich in dieser Sache gegen die Sanitätsbehörde wohlmeinend hatte gebrauchen lassen, soll ebenfalls"«gezeigt werden, daß man hicrscitö dcS Commifsärö müde sei; er möchte daher in Mailand dahin wirken,daß die Angelegenheit wieder in den conventionSmäßigcn Stand gcsczt werde. I». Schwyz rügt, daß seinemLandichrcibcr Johann Franz Äbcgg, gewesenem Gesandten nach Bellen;, ein gar heftiges TadelSschrcibcn vondiu zugekommen sei, weil er eigenmächtig sein Sigill auf eine Bekanntmachung gcdrükt habe; wahrscheinlichsu aber dieser Erlaß nur ein Erguß dcS Landschrcibcrs von Uri. Nachdem sich nun auch noch LandschreiberAbcgg selbst verantwortet, wird seine Handlungsweise gutgeheißen, daS Vorgefallene der Vergessenheit anhcimPsiellt, von Schwyz aber die Erwartung ausgesprochen, daß man cS künftig mit solchen unguten Schreiben