November 1981.
sonderbaren Orten der Eidgenossenschaft durch den Sempacherbricf und stansische Verkommniß dcshalbcrvor altem verglichen und wohl versehen ist. K. Gleichfalls sollen die gemachte Beute, eroberte Land undLeute unter die confüderirtcn Völker ausgetheilt werden nach Anzahl des Volks, so dazumalcn in den Kriegausgezogen und cooperiren würde. 7. Wegen Steuer- und Hilfsgcldcrn und Munition, so ctwan denHerren Bundsgcnossen zukommen möchte zu Erhaltung des Kriegs oder von des Kriegs wegen, dassolle all ratam der verbündeten Völker, so zusammen ausgezogen und in dem Feld liegen, unterihnen ausgetheilt werden; darbei vorbehalten die Hilfs- oder Steucrgelder, so von verbündeten Fürsten undHerren dem eint- oder andern Thcil kraft der Bündnisse gcfolgcn möchten, das soll jedem Thcil verbleiben.7. Der Zölle halber soll es ebenmäßig bei dem Bund verbleiben, und sollen die Herren von Wallis beiden sieben katholischen Orten hierin änderst nicht gehalten werden, als wie selbige sieben Orte selbstcn durcheinander bei ihren Zollstättcn gehalten werden, und soll dies den Zollneren allerseits in ihre Tariffe undZollbriefe gestellt werden, damit selbige solchem getreulich nachkommen. 9. Der Arreste halber soll es beider Bündniß Buchstaben einfältig verbleiben, der Meinung, daß wenn eine Schuld unrichtig und un-bckanntlich, selbige vor des Beklagten ordentlichem Richter ausfindig gemacht und gerechtfertigt; wenn abereine Schuld bekannt und der Schuldner in seinem Land nicht zu bezahlen hätte, und aber anderer Orten mitseinen Mittel» betreten würde, mag selbiger wohl in denselben mit Arrest belegt werden, damit der An-sprecher zur Bezahlung gelangen möge. Um Jahrgeld, Lidlvhn und dergleichen, da es dem Ansprecher denKoste» nicht ertragen möchte, den Schuldner bei weit entlegnem Richter zu besuchen, mag ein solcher andem Ansprecher wohl an dem Ort, wo die Schuld aufgelaufen, in gebührender Form verhaftet werden.1l). Der Abzüge halber, weil bisher ein und anderer Orten deshalbcr eine Ungleichheit gewesen, solcheaber zu allerseits besser»! Verhalt zu erläutern gut befunden worden, ist es dahin gesezt, auch beiderseits miteinander also auf- und angenommen worden, daß wie bishero gebraucht, von dem Gut, was aus einem Ortin das andere in der Eidgenossenschaft verzogen wird, fünf per Cent, was aber äußert der Eidgenossenschaftfallt, zehn per Cent zu Abzug zu nehmen, wo nicht sonderbare Konventionen ein anderes wissen; als sollinskünftig diese Form auch also beobachtet werden, bis von den lobl. sieben Orten gegen lvbl. LandschaftWallis, und von dieser gegen lobl. sieben Orte von verfallendem Gut mehr nicht als fünf per Cent zuAbzug genommen werden. 1l. Danne wegen der Alternativa um Erneuerung des Bunds, welcher zu zehnJahren um also fortgesezt werden soll, bleibt es bei der verwichnen Jahrs zu Luccrn gemachten Er-läuterung, daß nämlich von jezt über zehn Jahre dieser Act an das lobl. Ort Uri kommen, bannenwieder über zehn Jahre an Schwyz, und zehn Jahre darnach an Unterwalden; wiederum in zehnJahren darauf, das ist von jetzt über vierzig Jahr wieder a» lvbl. Republik Wallis gelangen, nach solchemalsdann zu zehn Jahren um an die lvbl. Orte Zug, Freiburg und Solothurn und Luccrn, und endlichwieder in zehn Jahren, das wäre vom vorigen im Wallis gehaltenen Act im fünfzigsten Jahr an dieRepublik Wallis wieder gelangen, also die Alternativa der Bundösolcnnisation in neunzig Jahren zweimalan die lobl. Republik Wallis kommen, sie allwegcn unter den neunzig Jahren daö vierzigste und neunzigstebetreffen soll. 12. Und schließlich weil vberzähltermassen der Umgang der Bundeserncucrung von vorigerForm geändert, und solchcrgcstaltcn für das künftige eingerichtet worden, daß in einem völligen Umgang derneunzig Jahre solcher Act zweimal an die lobl. Republik Wallis kommen soll, und aber bei voriger bisauf diese Zeit gebrauchter Form allwegcn durch Uinwechslung eine Partei der andern den Eid zum Bundgeschworen, also daß so die lobl. Orte in die Landschaft Wallis gekommen, selbige Republik ihnen wiediesmal auch beschehcn, hergcgen, so Wallis in die lobl. Orte gekommen, diese der Republik den Bundgeschworen haben, jezt aber, so es bei dieser Form, und zumal bei der in nächst obgcsezten Punkten neuverglichenen Ordnung und Kehr verbleiben sollte, es in solchem Umgang den Eid zu prästiren die lvbl. Ortesiebenmal, hcrgcgc» die lobl. Republik Wallis nur zweimal betreffen, und also hierin eine merkliche Un-gleichheit sein würde, ist allerseits für billig und recht gehalten, auch hicmit auf- und angenommen worden,daß in der Eidöleistung allezeit eine Gleichheit gehalten werden solle; eine solche auch zwischen verbündetenFürsten und Ständen gcmeinlich gebraucht werde und bcnanntlichen, daß allwegen, so oft es den bestimmten