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Oktober zu vernehmen, ob die Eidgenossen ihrer frühem Erklärung über Beobachtung guter Nachbarschaftnachkommen werden. Die Eidgenossen rrwiedcrn, sie werden ihrem Versprechen gemäß keinem Feinde ge-statten, auf dem thurgauischen Territorium Fuß zu fassen, oder gegen die Stadt eine Belagerung zu unter-nehmen. Dabei verlangen sie aber, daß die Stadt sich erkläre, den X Orten ihre auf gewissem Bezirklallt allgemeinen Rechten und von Altem her habende Obcrhcrrlichkcit im Bodensce ferner nicht disputirlich5« machen. «I. (Die X das Thurgau regierenden Orte.) Auf eine schriftliche Beschwerde der Eidgenossenvom 26. September, betreffend eine dem Vertrag zwischen dem ErzHaus Oesterreich und der Eidgenossenschaftwiderstreitende Erhöhung des SalzzollcS, antwortete Freiherr von Landsce unterm 29. gleichen Monats, daßcr diese Beschwerde dem Herzog von Lothringen mitgethcilt habe und eine beförderliche Entschließungmvartc. «?. In Rüksicht der Konferenz in der Reichenau wird im gleichen Schreiben berichtet, dieDcputirtcn von Konstanz, welche cr des folgenden Tagcö zu sich berufe», hätten gefunden, die Sccmarch-strcitigkcitcn berühren zunächst den Kaiser und das ErzHaus Oesterreich; cö müsse daher über den gedachtenKongreß vor allem aus an erwähnte Orte Bericht erstattet werden; unterdessen möchte von Seite derEidgenossenschaft der utatu» gue> eingehalten werden, wie dicS auch dortscitS geschehen soll. Auf diesesschreiben crwicdcrt die Tagsazung dem Freiherr» von Landsce, ihrerseits werde nichts UcbereiltcS gcthanwerden; jedoch werden ihre alten Rechte bestens vorbehalten, wie solches auch in dem Schreiben an denFreiherr» von Stadel geschehen sei. i. Zürich und Bern stellen vor, daß sie bei kriegerischen Vorfällen dieihnen verbündete Stadt Genf nicht hilflos lassen dürfen; es wird namentlich von Lürich angefragt, ob ihmin solchem Fall der freie Durchzug durch die Grafschaft Baden gestattet werde. Hierauf wird befunden,nach Inhalt der Abschiede sei jedes Ort berechtigt, seine» Bundesgenossen in nicht offensiver Weise zuzuziehen.Da aber hierüber Niemand instruirt war, so wird der Gegenstand in den Abschied genommen, »x. In An-betracht des rigorosen Verfahrens des GesundhcitSratheS zu Mailand wird verabschiedet, daß, sofern Uri,Schwyz und Untcrwaldcn mit ihren Vorstellungen nichts ausrichten, Zürich die Sache mit Ernst undNachdruck an die Hand nehme. I». In einem gegen Ende der Tagsazung cingckomincncn Schreiben erinnertNr Freiherr von Landsce an die Pflichten der Erbcinung, falls die österreichischen Lande sollten angegriffenwerden. Hierauf wird die Zusicherung crthcilt, daß man die Erbcinung beobachten werde, aber auch eingleiches von Oesterreich erwarte, i. (S. u. Thurgau.) I«. (Die VI) katholischen Orte.) Es wirdbeschlossen, die Gesandten der VII katholischen Orte sollen am 4. November zu Freiburg an der Herbergermtreffen, um von dort die Reise auf den BundcSschwur im Wallis anzutreten und gemeinschaftlich inSitten cinzurciten.
Man sehe auch in dem Abschnitte Herrschaftsan>;elege»heite» :
Uandftrasschaft Thnrgau. i. Art. ZZ9. Gerichr-Hcrrschaftcn.
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