Juli 1681,
11
Vofttei Rheinthal.
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Hrasschast Sarnaus.
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Vier cnnetb. Voqt. i. Allß.
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Abt vo» St. Galle». «»«»«». Art,
1, Verwaltung im Allgemeinen. < < <'<'.92. Justizsache», Recht, Gericht.
t8t. Ehehasten. «I«I«I«I.
9Z. Zustizsache», Recht, Gericht, vi vv.
t. Verwaltung im Allgemeinen, »v.
Kl. Verwaltung im Allgemeinen. «b«.
259. Stifte u. Klöster (Pfäfers). tt.
28K. LvcaleS (Mels). im.
149. Güterverkanf an Fremde. vv.
44. Verwaltung im Allgemeinen. III.
79. Verwaltung im Allgemeineii. »iiiiiii,
t. Verwaltung im Allgemeinen. iiiii».
35K. Kriegs- u. Militärsachen. 555
382. Kirchl., Glaubenss., Geistliche, im»».
315. Handels- u. Verkehrswesen. I»I»I»I».3lk. Handels- u. Verkehrswesen.
t. Verwaltung im Allgemeinen. 55.
75. Verwaltung im Allgemeinen. »»».25l. LvcaleS (Bettwyl).
K3. Anstände mit Mailand. bi.
t33. Handel ». Verkehr, Zölle. »
35. Verwaltung im Allg., Beamte.
2.
Art. t37. Verhältniß zum Abt von St.Gallen.
„ 38. Verwaltung im Allgemeinen.., 227. Kirchl. n. Glaubenss., Geistl.Art. lkt. Handel u. Verkehr (Straßen).„ 19K. Justizsachen, Recht, Gericht.
287. Locales (Mels).„ 288. Locales (Mels).„ 89. Leibeigenschaft, Fall, Abzug.Art. 357. Kriegs- u. Militärsachen.„ 33. Verwaltung im Allgemeinen.„ t3l. Judikatur- ». Competenzanst.„ 383. Kirchl., Glaubenss., Geistliche.„ 384. Kirchl., Glaubenss., Geistliche.„ 187. Judicatur- u. Competenzanst.
Art. 95. Obrigkeitl. Güter, Gefälle >c.„ 2K8. LvcaleS (Sarmenstorf).
Art. 124. Polizeis. (Gesundheitspolizei.)„ 28. Recht u. Gericht ; allgemeineVerordnungen ic.
7.
Eonsereuz der evangelischen nnd deren zugewandten Orte wahrend der Jahrrechnnngs-
Tagsazung zn
Baden, ttittl, im Juli.
Staatsarchiv Zürich. Abschiede. Bd. UXIII, tdl. SSS.
Gesandte: Die nämlichen, wie auf der Jahrrcchnung; für Glarus Johann Peter Weiß, Landammann.
». Landaiiunann Weiß eröffnet, wie es um das Glarncrgcschäft stehe und daß er instruirt sei, vor ge-summte» Orten darüber weder eine Klage zu führen noch verhandeln zu lassen, sondern dahin zu arbeiten,daß dasselbe durch gleiche Säzc, den Bünden und dem Herkommen gemäß, entschieden werde. Laut Instructionäußern sich die übrigen Orte, daß eine Entscheidung por mnjora dem evangelischen Wesen und derSouveränität der Orte nachthcilig wäre und den Bünden und dem Herkommen widerspräche, weswegen sichdie evangelischen Orte, sofern eine gütliche Beilegung nicht möglich wäre, einem Ausspruche der Mehrheitwidersczcn sollen. In Folge solcher Acußcrung wird vor gemeiner Session nichts als eine gütliche Handlungbeschlossen, nämlich eine Einvernahme der Klagen der Katholischen durch die evangelischen und der Evangelischendurch die katholischen Orte. Da dann die katholischen Orte zur Beilegung des Streites vorschlagen, daß dieEvangelischen in gemeinen Kosten zu Glarus eine Kirche bauen, ferner daß die Judicatur in Civilsachcn fürjede Religion besonders eingerichtet und in Streitigkeiten zwischen Angehörigen beider Bekenntnisse der Richterdes Beklagten anerkannt werde, erklären sich die evangelischen Orte hierüber nicht instruirt. In Folge dessen