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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Juli 1K81.

wird die Sache eingestellt und beschlossen, die Orte sollen ihre Religionsgcnosscn in Glarus von Zürich undLuccrn auö in srcundlichen Schreiben zur gütlichen Vcrglcichung obiger Punkte ermahnen. Unterdessen sollauf den Fall der Erfolglosigkeit der Vcrglcichövcrhandlungcn in allen Orten fleißig der Nachweis gesuchtwerden, daß solche Streitigkeiten vor und nach der Reformation nicht durch die Stimuicnmchrhcit entschiedenworden seien, damit man auf den gleichen Süzcn beharren kann. I». Glarus führt in einem einläßlichenMemorial Beschwerde, wie in Toggenburg wegen evangelischer Bücher strenge Inquisitionen angestellt undharte Geld- und Ehrenstrafcn ausgefällt worden seien. Die evangelischen Orte verwenden sich bei demEhrengesandtcn des Abtes von St. Gallen um milderes Verfahren in dieser Sache und um Aufhebung oderErmäßigung der Strafen, wofür derselbe seine guten Dienste beim Abte zusichert. An den lcztcrn wird ineiner Zuschrift unter der evangelischen Orte Namen das gleiche Gesuch gestellt. « . (Zürich und Schaffhauscn.)Zürich führt folgende Zollbcschwcrdcn! l. daß von den zürcherischen Untcrthanen der Grafschaft Kyburg undder Herrschaften EgliSau und Andclfingcn von Waarc», welche sie in Schaffhausen zu ihrem HauSbrauchkaufen, entgegen dem Abschied zu Bülach von 1053, ein Zoll gefordert werde; 2. daß einigen seiner Bürgerauf dem lczten Schaffhauser Markt von verkauften Waarcn der Pfundzoll abgefordert worden sei; 3. daß zuKüblingen von den auf dem Rhein geführten Waaren auch ein Zoll prätendirt werde, während Zürich schonam 30. Mai 1002 dagegen Einsprache erhoben habe, in Folge welcher diese Prätcnsion bis in die neueste Zeitunterlassen worden sei; sofern aber auf Zollbczug wollte bcharrt werden, mochte Schaffhauscn seine bezüglichenRcchtStitcl mitthcilcn. Schaffhauscn nimmt diese Punkte in den Abschied. «I. (Zürich und St. Gallen.)Zürich beschwert sich, daß in der Stadt St. Gallen von Jakob Rcdingcr das im Verlag von MichaelSchaufclbcrgcr in Zürich erschienene Gebetbuch des Pfarrers Weiß nachgedruckt worden sei. Der Gesandtevon St. Gallen erwicdert, dies sei seinen Obern leid und müsse für das künftige schon vcrgaumt werden.«. (Zürich und Bern.) An Venedig wird eine Rcchargc erlassen wegen Bezahlung der rükständigcnBundeSpensionen. ll'. Dem Johann Wirth, Pfarrer der evangelischen Gemeinde HcrbiShofc» im Allgäuwird von den V evangelischen Städten eine jährliche Pfrundzulage von 100 Gulden zuerkannt.Schaffhauscn verpflichtet sich nur für so lange, als es dortiger Obrigkeit gefallen werde. (Zürich undAppenzell-Außerrhoden.) Der Gesandte von Appcnzcll-Außcrrhoden wird seinen Obern berichten, was dieGesandten von Zürich ihm über den Styl eines an ihre Obrigkeit erlassenen Schreibens, die PfründeRchtobel betreffend, bemerkt haben. I». (S. u. Rhcinthal.) I. Da öfters Betrügereien vorgekommen sind,indem Landläustingc auf die Vorgaben, daß sie zur evangelischen Religion übergetreten seien, Untcrstüzungcnerschlichen haben, so wird der Antrag in den Abschied genommen, in jedem Ort durch einen Geistlichen undeinen Weltlichen solche Personen genau prüfen zu lassen und, falls sie solche würdig finden, an die andernOrte zu empfehlen, im cntgegcngescztcn Fall aber sie zur Bestrafung einzuleiten. Ii. Domcniev Guardati,ein ausgetretener Minoritcnmvnch von Sorcntino, Königreich Neapel, dermalen in Zürich, wird zur Unter-stüzung empfohlen. Dieses Gesuch wird in den Abschied genommen, mit Ausnahme von Basel, welches esbei der ihm verabreichten Untcrstüzung von 50 Rcichöthalcrn bewenden läßt. I. (S. u. Baden.) >».Auf den 2-1. November wird auf Genehmigung der Obrigkeiten in der ganzen evangelischen Eidgenossenschaftein Fast-, Büß- und Bcttag fcstgcsczt. «. Psalzgras Karl in Heidelberg ersucht mit Schreiben vom 25.Juni die IV evangelischen Städte um fernere Geduld betreffend die Rükcrstattung der seinem Vater darge-liehenen und jczt zwar noch nicht fälligen 02,000 Reichsthalern. Es wird der unmaßgebliche Antrag inden Abschied genommen, daö Eapital noch anstehen zu lassen, dagegen aus Bezahlung der rükständigcn