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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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hinwieder das mit allem Nachdruk behauptete Postulat der evangelischen Stände. Was warunter solchen Verhältnissen Anderes zu erwarten, als daß jede neue Streitfrage die gereizteStimmung in beiden Lagern vermehrte und die bestehenden Gegensäze schärfte? In denJahren 1682 und 1688 drohten die Wirren zwischen den beiden Neligionsgenossen in Glarusdie übrigen Orte in einen Krieg zu verwikeln; im Wartauerhandel von 1695 standensich die Eidgenossen abermals kriegsbereit einander gegenüber und eine blutige Lösung desConflictes schien fast unvermeidbar. Fast ebenso viel Erbitterung und Verfeindnng erzengtenzwischen den Orten die Anstände wegen Abhaltung des evangelischen Gottesdienstes in derKirche zu Neukirch im Thurgan und der zwischen den V katholischen Orten und Zürich Jahrelang umgetriebene Streit über die Jurisdiction im freiäintischen Kelleramt, während Unruhenin einzelnen Kantonen, wie in Basel und Zug, wo das confessionelle Moment nicht in Betrachtkam, in der übrigen Eidgenossenschaft nur wenig beachtet wurden. Den massenhaft aufgehäuftenZündstoff interner, konfessioneller, konstitutioneller und vogteilichcr Händel und Zwistigkeitensollte schließlich eine die Eidgenossenschaft nicht direct berührende Frage, der sog. Toggenburger-Handel, zur Explosion bringen. Diese anfänglich zwischen dem Abt von St. Gallen einerseits,und den Orten Schwyz und Glarus anderseits schwebende Streitsache über die Erneuerungderen Landrechtes mit der Landschaft Toggenburg vertiefte sich unter dein Einflüsse von Zürichund Bern allmälig zu einer eidgenössischen Frage, und beherrschte schließlich während mehrals sechs Jahren, nachdem auch noch das Separatbündniß des Abtes mit dem Kaiser von 1702und die von der evangelischen Eidgenossenschaft mit Nachdruk bekämpfte Erneuerung desmailäudischen Capitulats zwischen den katholischen Orten und König Philipp V. vonSpanien von 1705 jegliches Einiggehen der eidgenössischen Stände fast unmöglich gemachthatte, die Verhandlungen der Tagsazungen und der Eonferenzen der beiden Religionsparteien.Diese hatten sich selbst vollans überzeugt, daß der auf dem ganzen Lande wie ein Alplastende und jedes eidgenössische Leben erlähmeude Zwiespalt schließlich nur noch durch dieWaffen ansgefochten werden konnte. So brach im April 1712, immerhin für die Vkatholischen Orte etwas unerwartet, der Krieg los, welcher den Reformideen der StändeZürich und Bern zum Durchbruch verhalf. Der Aarauer Friedensschluß von 1712, dersog. vierte Landfrieden, schuf höchst wichtige neue Grundlagen des staatlichen Lebens der