Dorm ort.
Die zweiunddreißig Jahre eidgenössischer Verhandlungen nnd Wandlungen, welche dervorliegende Band zur Darstellung bringen soll, schließen eine wichtige Phase in der Entwiklnngdes öffentlichen Lebens nnd der Verfaffnngsgrnndlagen der schweizerischen Eidgenossenschaft ab.
Der auf den Bürgerkrieg von 165li erfolgte Friedensschluß, der sog. dritte Landfriedenließ alle damals im Streite liegenden Anstände über die verfassungsmäßige Stellung dereidgenössischen Orte zu und gegen einander, nnd über die Verwaltung der gemeinen Herrschaftenungelöst und unvermittelt; wohl dämpfte die Niederlage der Berner bei Vilmergen wie einkalter Wasserstrahl die ansgebrochenen Kriegsflammen und drängte hüben nnd drüben bei denfeindlich einander gegenüber stehenden Neligionsparteien das Schwert in die Scheide zurük —der Herd aber, aus dem die konfessionellen Leidenschaften stets und stets wieder neue Nahrungschöpften, war unberührt geblieben. Es ist dies die Verwaltung der gemeinen Vogteien.Die diesfalls angeregten Reformen blieben unausgeführt; der confessionellc Eifer, der in denAngelegenheiten dieser gemeinen Herrschaften ein schrankenloses Tnmmelfeld fand, hatte hierGelegenheit die an nnd für sich geringfügigsten landfriedlichen Streitigkeiten zu hochwichtigengemeineidgenössischen Fragen aufzubauschen, in welchen sich die katholischen und reformirtenStände oft Jahre lang in leidenschaftlicher Weise sowohl in den gemeinsamen Tagsaznngenals in den Rathssälen und in Wort und Schrift bekämpften. Stimmenmehrheit in allenVogteisachen war das Losungswort der katholischen Orte, gleiche Säze von jeder Religion war