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einzustellen; sofern dann die übrige Besazung und die Bürgerschaft sich nicht zur Übergabe verstehen wollen, h»''die schwyzerischen Truppen sofort auszurüken und sich in keiner Weise in die Operationen der Armee von 8"ei»zume»gen. Die beiderseitigen in den lezten drei Monaten verursachte» Schädigungen sind durch Com»»»^beider Stände zu untersuche» und zu vergleichen. Dagegen steht Zürich von der Fortsetzung eines weitem Ka»>Vbgegen Schwyz und seine Angehörigen ab; Jedermann soll bei seinen Rechten und Freiheiten geschüzt sei», ^Handel und Wandel und freie Religionöübung wird zugesichert. Wenn Rapperöwhl sich in der bestimmte» vzur Übergabe erklärt, soll auch es bei seinen Freiheiten geschüzt werden. Die Ratification dieser Übereinkunft »'bis morgen Mittag eintreffen. Schindcllegi, Hürden, das Hurdnerfeld und Schloß Pfäffikon sind den 4. ^»^^in dermaligem Stand, mit Ausnahme der Artillerie, Munition, Wehr und Waffen zu übergebe».
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (Orig)
Der Act ist unterzeichnet und besiegelt von Statthalter Meher und Zunftmeister Hans Leonhard GmterZürich und von den zwei schwyzerischen Abgeordneten. Den 2. August ratificirten ihn Landammann, Räthe »gemeine Landlcute einer versammelten Landsgcmeinde in Schwyz. Landcsarchiv Schwyz: Acw, ToM»burg.
9118. 1712, 1. August. Schultheiß, kleine und große Räthe und die Bürgerschaft der Stadt Rappe^'ergeben sich auf geschehene 'Aufforderung hin an beide Stände Zürich und Bern mittels folgender Capitm'W»"1. Verbleibt Rrpperswyl bei der katholischen Religion, den Geistlichen, Kirchengütcrn, Klöster», Pfr»»dett »'^Collaturcn. 2. Werden ihm die Rentgültcn und was sonst im Rathhans und in Privathäuscrn vorfinvlich, »'lassen. Was im Zeughaus vorfindlich ist, wird daselbst zur Verteidigung der Stadt, jedoch nach Dispositiv» ^jeweiligen Commandantcn beider Stände verbleiben. Schloß und Stadt sind laut Brief von 1464 beiden S»u ^offen; was die vorigen Schirmorte darin besessen, geht an beide Stände über. 3. RappcrSwyl verbleibt bei ^Bundesbrief von 1464 und bei den übrigen Freiheiten, alten Übungen und Stadtpunkten, auch bei der A>»wwalrnng; was ihm seit 1532 und später gewaltsam aufgedrängt worden, soll zu keinem Präjudiz gereichen und Ü>»^Appellation »ach Außen gezogen werden. 4. Die Burger und Leute in Stadt und Hof solle» zu keinem ^'»»6dienst anderswohin, als zur Verteidigung der Stadt berufen werden dürfen. 5. Der Einzug der TrupPt» ^ohne Beschädigung vor sich gehen und Plünderungen sollen unterbleiben. 6. Die Garnison soll ohne Laste»Stadt erhalten werden, doch sollen die Burger Quartier, Feuer und Licht geben, während sie die Stadt »Festungswerke in guten Ehren haben. Zu Schanzung aber und Frohndicnstcn sollen sie nicht angehalten seim ^Vertrag wird in Doppel gefertigt und jedem Theil zugestellt. Staatsarchiv Zürich: Urkm.d-nsammw»». <Ong1
illlil. 1712, 1. August. Aus dem Lager zu Schwarzenbach. Die bernischeu Feldkricgsräthe an Bern. ^Rüksicht auf die Ermattung der Truppen und die Erbitterung der Gegner in Folge des unhintertreiblichcnund Marodircns und der ausgeschriebenen Contributionen bitten die bernische» Feldkricgsräthe inständig in Erwäg»'zu ziehen, ob es nicht besser sei, einen sichern und generösen Frieden anzunehmen, als nach dem mit gute» "erfochtencn Sieg daS Glük des Kriegs nochmals ans das Spiel zu sezc», und den Bogen nicht höher zu IV»»'
Staatsarchiv Ncrn: Toggenlmrgbiicher Band I). 381.
1111). 1712, 1. 'August, Luccrn. Rath und Hundert von Lucern bitten Bern, es möchten ans frcundeidgcnölftl^Liebe alle Feindthätlichkeiten und der weitere Einmarsch in ihr Gebiet eingestellt werden, da Luccrn den ^wirklich suche und zu den lezten Vorgängen gezwungen worden sei. DaS Ansuchen wird abgelehnt und de»kriegsräthen die Fortsezung der Operationen anbefohlen. Staatsarchiv Vcm: A. a. o. ». sss. »s?, so»-
1111. 1712, 1. August. Die bernischeu Feldkricgsräthe antworten Lucern ans dem Feldlager zu Schwarzc»l'»^es sei ihnen wahrhaft leid, daß sie sich hier befinden; es wäre ihnen in alle Wege lieber gewesen, daß der T»'»nicht allein durch den todten Buchstaben, sonder» im Werk wäre beobachtet worden. Daher können sie ohne Wstder Obcrn mit wenigen Brigaden nicht abstehen, bis jene die Friedensvorschläge acceptiren; immerhin wolle »'sorgen, daß das Verheeren und Plündern durch den wilden Soldat so viel möglich unterbleibe.
Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Orig )