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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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gleich derer von Raron und der Crbherre» Landrccht das heitere Widerspiel »nd zumal a» Tag legt, daß sie beider""landrechtcter Kantone Schwhz und GlaruS offene Häuser seien, von welchen, um den Untcrlhane» alles ombr-issolu benehmen, n.l iutvrim bis Austrag bcsczen zu lasse» auf der Tagsazung zu Baden Ihre hochfürstl. Gnaden sich"bietig gemacht, dazu aber nicht gelangen mögen, sonder» selbige ohne einige Roth noch Ursache wider kaiscrl.Majestät volwrtutnrin» mit Gewalt und gleichfalls das Gotteshaus Sc, Johann ist violirt worden.

So wenig nun dieser beiden lobl. Städte geziemend und gerechtes Verfahre» sich hieraus erscheinet, so despotischu»d isiolcnt nicht minder als verblcndcrisch und captios ist rcspcctivc, was in den 5lnm. 2. 3. und 4. (des Factums"""Zürich und Bern) nachfolget, wie anS dem zu Lud hiebe! nachfolgcndcu sonderbarenBericht der gegenwärtig3ürich-Bemjjff,<m krieglichen Aggression" und damit zu ersehen, das, waS von ^.ttostukis 2!r. 4 sich dem Zürich-^""ischcn b'noto beigelegt befindet, lauter Sachen sind, die per vim nut mvtuin extorquirt worden. Nur dies"uzige sägt allhier vor zu bemerke», was der rebellischen Toggenburgcr Manifest und Bericht von dem geschwornen^andeid zur Illusion und Verblendung so oft broglet, das, demselben entgegen die einte» wider die andern »ntcr-^ükt worden. Wenn aber kraft Landcids einer dem andern beistehen soll, doch nicht wider den Herr», doch nicht'"'der Sigill und Brief, doch nicht weiter als zum Rechten, so wird unschwcr zu urtheilen sein, ob dieser Astcr-^"drath diejenigen landscidbrüchig untcrdrükc, welche des Herrn auch geschwornen Gehorsam sich zu untergeben,^'»selben seine authentischen Siegel und Briefe gcfvlgcn zu lassen und am Rechte», wie weit der llnterthancn^e'heiten hinlangen sollen zu erfahren bereit sind, oder ob diese dem Afterlandrath beizustehen haben?

2m Übrige» die fürstl. bischöfl. cvnstanzischc Iura zusammt den Städten und Schloß Kaiscrstuhl und Klingnautreffend, gleich cS die fürstl. Stift St. Gallen nicht ansieht, also wird die hohe Stift Consta»; ihre Rechte schonvertreten wissen. Dieses aber wird sich wohl finden, daß von den zürich-bernischen Truppe» contra ll-rtni» lillom»»streitigen Civiljurisdictio» ohne Scheu eingegriffen, dero Angehörige mit Dicnstexactioncn und dergleichen""Ürt worden^ gleich ander» Orten mehr und inSgemei» geschehen. So werden auch die Indignitäten und despotischemir welcher diese beide lobl. Städte einige Jahre hero mrb lnvorv dieser turbulenten Zeiten die gcist- und'"Etliche» benachbarten Reichöfürsten Consta»;, Basel, Schwarzenberg rc. tractirt haben, überflüssig zeigen, wie'""hrhcfft dieses ,Vp<ntuin sei, daß sie gegen de» benachbarten RcichSstäuden einiges widriges Abschen jemals gehabt,noch habe», und was auf jencö pro kuturo zu fundircn, dasein man ihnen sich zu »och mehrerer Macht zu"schwingen ünpnno angehe» läßt, von ihren Demarchen zu hoffen oder zu crsorgen sei. Dieses aber nimmt man""laus und zwar zum Gruudsaz, wodurch beider lobl. Städte Zürich und Bern ihre prätendirende Bcfugsamc bis-sige» Verfahrens auf einmal zu Bode» fällt, billig für liquid und bekannt an, was sie sagen, »ovismmo an Ihre"'fürstl. Durchlaucht zu Pfalz und des kaiserl. Herrn Botschafters Cxccllcnz vorstellig gemacht zu haben, womitsie bis dahin noch niemals herausgehen, sondern vielmehr in dem Antwortschreiben an Kaisers Joscphi Majestätchristmildestcr Gedächtnis, unterm 12. Junii >71« auf ei» Widriges deuten wolle», daß nämlich ToggcnburgNeichslche» oder b'o.ullum sei. Was aber dasselbe für ein bon.lum, ob nämlich »nd wie es lumor-rriuin, (ob)dieser 3'ormimm bei den Fcudisten unbekannt und von neuerlicher zürich-beruischer Jnvcntiou gleich all Anderesals wird hoffentlich dessen Cognition und Crkanntniß nicht beiden lobl. Städten Zürich und Bern, die nichts"''Rht, znstädig, sondern dem allerhöchsten lehcnherrlichcn Judicio chendcr rcservirt sein. Wann jedoch der kaiscrl.'Anherrliche und des Heil. Röm. Reichs Schuz und Schirm kein onus, sondern vielmehr linuor ol knvor ist, als""den abermals Sc. hochfürstl. Gnaden vtinm lroe nomine davon nicht können ausgeschlossen werden, no quoll vjusintrolluewin ost, in vjuk, olliuin rotorqnvntur. Ob zwar Sc. hochfürstl. Gnaden nicht so Ironornriv belehnt^'d°», daß sie nicht deswegen die gewöhnliche Lchenpflicht und Iromuxium quö all sillolituwn VuW»i abzulegen'"d abgelegt haben, welche dann von derosclben gleichfalls so nuncto im Werk erstattet und so genau in Obacht^"vnnncn worden, daß nicht nur allein ihr fürstl. Gotteshaus jederzeit, sondern Se. hochfürstl. Gnaden selbst' diese,» fürwähreude» Reichskricg und lezt vorgehendem sich vcne» gemäß bezeigt »nd verhalte» haben und denRcichs-^llvocntoriis getreulich nachgekommen sind. Welchem Allem »ach, wann wahr sein solle, daß beidenStädte» nichts Gewünschteres und Crfrculicheres, als die gute nachbarliche Einverständnis, fürbas mit dem Heil.""' Reich zu cultiviren, als werden dieselben von der rcichSlchenbarc» Grafschaft Toggcnburg, welcher sich anzu-sie keinen Griff »och Recht haben, ihren usurpirendcn gewallthätigcn Schirm abziehe», die Sache» allerseits