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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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cum iluinno ok inkorssso der fürstl, Stift St. Gallen wiederum in den Stand, wie derselbe gewesen zursie ibren incompetenten Schirm zugesagt, «ins moru restituiren und herstellen und künftighin ohne Eintragunstreitig competirlichen allerhöchsten lehenherrlichcn kaiserl. und des Heil. Rom. Reichs Schuz und Schill»Manutcntion der daselbstigcn fürstl. st. gallischen belehnten landesherrliche» Rechten und Regalien in Untersuch»"'der Untcrthanen prätendirenden Beschwerden walten lassen, und damit verificiren und erwahrcn, daß sie nicht gebe» 'von diesem europäischen Krieg zu Nachtheil des Heil. Rom. Reichs hohen Gcrecht-Befugsame zu profitiren, »dagegen Gewalt zu üben und mithin sich nicht einbilden, daß das Heil. Rom. Reich nicht so penetrant und Aerleuchtet sei, gar nicht zu begreifen, daß die fürstl. Stift St. Gallen demselben keine falsch erdichteten widugImpressionen beizubringen, sondern einzig suche, dessen Genoß zu sein, wozu es von Reichs und Rechts »»»berechtiget und wozu deroselbcn zu verhelfe» sie hicmil eine hochlvbl. Reichsversammlung dienstangelegcntlichst 'und gleichwie Ihre hochfürstl. Gnaden und dero Vorfahren sich jederzeit als getreue Reichsfürsten und Bas»bezeigt haben, also auch noch fürbas sich als solche zu bezeigen gedenken und solchen justizmässigen Favorverschulden jederzeit bestens beflissen sein werden. (Ge)geben den 18. Julii 1712.

Hochfürstl. st. gallische Kanzlei.

Stiftsarchiv St. Gallen: Xota. liistoriea., Und. XIII. läse. 28. (Drnkexentplar.)

82!!. 1712, Ig. Juli. Räthe und Bürger von Zürich ratificiren mit schuldiger Dankbarkeit gegenGüte und Gnade einstimmig den gestern abgeschlossenen Friedensvertrag und verdanken den Gesandten,unbethciligten Orten und dem französischen Botschafter ihre bei dieser vortrefflichen Arbeit verwendete große ' »und Sorgfalt, während dem Rathssubstitut Eschcr, der das Instrument persönlich überbracht hatte, eine Mtbalvon 25 Ducatcn verehrt wird.

Staatsarchiv Zürich: Geh. Nathsmaimal p. 207; Gcl^ Missivenbuch p. 393400.

824. 1712, 19. Juli. Die zürcherischen Gesandten in Aarau schreiben an Zürich, bei der gestrigen Eröff»»»^des Friedensschlusses, haben der französische Botschafter und die unbctheiligtcn Orte nicht undeutlich zugegeben, daß beide Stände den drei Orten, falls ihre Erklärungen nicht bis den 20. Mittags einlangen, mehr V'lassen möchten, um wieder zu sich selbst zu kommen. Die Gesandten von Bern haben sich darauf herausgelassen,bis Mittwoch Abends nichts einlaufe, werden Zürich und Bern dann zusammentreten und über die Befehle a»beidseitigen Generalitäten berathen. Zürich soll daher Weisung geben, wie man sich gegenüber einer Fristverläng^» .zu verhalten hätte. Wenn der Krieg wieder beginnen müsse, sei mit den Abgeordneten aus Toggenburg, die )Abend noch verreisen, abgemacht worden, daß die Toggenburger Uznach und Gaster besezen.

Staatsarchiv Zürich: Arten Toggenlnirg. Friedensverhandlung, t^rig l

825». 1712, 19. Juli, Im Feldlager zu Muri. Die beruische Generalität an Bern. Es wird übu ^zürcherische Armee Klage geführt, daß sie nicht, der 'Abrede gemäß, gemeinschaftlich gegen die Sinscrbrükewollte, unter dem Vorwand, das morastige Terrain vcrunmögliche den Vormarsch der Infanterie, Cavallerunamentlich der Artillerie; ja Zürich verlange vielmehr noch im Falle, daß in daS Gebiet von Zug cingerükt t»»solle, ein Hilföcorpö von 2 bis 3000 Mann. Dadurch werden die getroffenen Abreden und die weiter» Opeiaü»" ^rükstellig gemacht und die von Zürich gegebene Vertröstung, daß es nicht nur Zug, sondern auch llri und c>Theil von Schwyz auf sich nehmen wolle, falle somit dahin.

Staatsarchiv Bern: Toggcnbnrglüichcr v, 28. <Orig1

826. 1712, 19. Juli. Die bernische Generalität in Muri zeigt dem zürcherischen Cvmmando inan, nachdem leztcrcs die Anrükung an die Sinserbrüke nicht zu vollführen im Staude sei, erscheine auchZürich verlangte nähere Verabredung ebenfalls ganz undienlich, und müsse Bern für die vorhabenden Kriegsoperati»den bisherigen Plan gänzlich abändern und weitere Befehle seiner Obrigkeit gewärtigen.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenlnirg <Orig1