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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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lediglicher Annahme oder Ausschlag der interessirten Parteien, sondern Jhro hochfürstl. Gnaden äietntaris prwscn?^^vsrbis solche aufgedrungen und de» Unterthanen oontru guomounciuv den incompetcnten sonderbaren Schirm zugehtund darüber Jhro hochfürstl. Gnaden sogar alles Gehör zu einer Gcgeninformation rund rsiteruto abgestlsiaiff"'

Es mögen aber die lobl, katholischen Kantone gethan habe», was sie wollen, wie man dafür haltet, daß l^nichts Jnnocenteres und Rühmlicheres hätten thun können, als dieses, was haben Ihre hochfürstl. GnadenSchuld und Verbrechen auf sich? haben dero Abgesandte, so lang andere und zwar mehrere Kantone die TagsaZ»^continuiren »vollen, den loouin oon^rossim verlassen, oder sich weigern können, auf ihr trungentliches Ansuche» »^Erfordern ferner Information zu geben und deren unvorgreifliche wohlmeinende Gedanken anzuhören und »rvloronllum zu nehmen? In Summa, es muß das Schäflei» das Wasser vbenhcr betrübt haben, (ob) sch»" ^unten daran gestanden. Woraufhin erst in L.. 1708 das crstere kaiserl. Hortatorium gefolgt. Gleichwie aberbeide lobl. Städte die vorige T..gsazung zu Despect der hohen Reichsgerechtsame abgebrochen, also haben ^ ^Illusion dieses Hortatorii die Mediation I,. 1709 anzustossen simulirt, dieselbe aber nicht weniger intowpo^^abgebrochen, wie der Gcgenbericht unhintertreiblich, und mithin bewehrt, daß die katholischen Mediatoren ,,w»u»der toggenburgischen Unterthanen Freiheiten Abbruch geschehen, oder in Religions- und Justizsachen excedirt wv>^^'sein möchte", auf dem Fuß allerseits authentischer unverwerflicher Documcnte nebst und mit den loggen burgistlff"Mediatoren zu untersuchen und Remedur zu verschaffen sich anerboten, lind gleichwie beide lobl. Städteaufhabende thcure Pflicht zu dem Ruhe- und Wohlstand lobt. Eidgenossenschaft Hierinfalls vergebens jactire», »welche darin gemessen bestehen, daß zu Erhaltung (von) Fried- und Ruhstand in der Eidgenossenschaft sie sieh ^toggenburgischen Unterthanen noch mit Schirm noch mit Beistand nicht annehmen sollen, kraft der toggenburgiseh^eigenen Fundamcntalbriefen, des Unterthanen- und Abt Ulrichs Landrecht, so nebst des Heil. Nieichs und des La>ff^Herrn Schirm einen andern, als beider verlandrechteter Orte Schirm nicht admittire», wie anderwärts ded»e>worden: also lehrt auch die Eppericnz mit Ärgerniß, ob es in keinem eigcnnüzigen Absehen geschehe», wodurch lin der That zu Aarau erwiesen, daß sie dadurch ganze Länder und Provinzen und Männiglichs Recht an sichziehen gedenkt habe». Denn wenn beide lobl. Städte nach Ausweisung der eidgenössischen Pflichten, derTractate und Herkommen,so fern ihr Leib und Gut geht", wie sie hätten sollen, Jhro hochfürstl. Gnaden Z"St. Gallen wider die beidenverlandrechteten Kantone", wider welcheder Streit lediglich gewaltet", an den» Miff"rufenen unparteiischen Rechte geholfen hätten, anstatt daß sie wider ihre Pflicht den Absprung auf die Unterth»»^"'die sie nichts angegangen, genommen, ineompotmitgr denselben Protection zugesagt und damit die gänzliche Rebellion »0'vollkoinmnet haben, so hätten die Unterthanen, wo sie rechtmäßige Gravamina gehabt hätten, zu ihrer Trangustülü^ohne Spieß und Stangen aufzurichten, ihren rechtmäßige» Richter und Austrug an beiden vcrlandrechtetengehabt, dafern je änderst keine gütliche Mittel hätten helfen oder verfangen wollen. Und dieses vermögen die the»eO'Pflichten zu dem eidgenössischen Ruhe- und Wohlstand, daß ein Stand dem andern, wenn er bedrängt und »W'drükt werden will, Rath, Hilfe, Trost, ja das unparteiische Recht unter sich schleunigst verschaffe, nicht aber dejsiUnterthanen sich annehme, welches eben darum zu Erhaltung Ruhe und jedem Stand des Scinigcn die Bu»Tractate und Herkommen heiter verbiete».

Worinnen dann die so hoch ziehenden mit Lob und Ehren (hätten wahrhafter gesagt mit Ungestüm und W'd^wärtigkeit) dahergebrachten, schöne», geistlichen und leiblichen Freiheiten der toggenburgischen Unterthanensollen, und auf was Art der Erhalt ihrer Accessorialbricfen beschaffen, befindet sich klärlich in Lpooio b'aeti »>damit dcmonstrirt, daß eine pure Eavillation, leeres Gedicht und Fabelwcrk sei, wie jede gesunde natürlichevon selbst ermessen kann und wird. Aber nein! was ist dies abermals für ein seltsames Mittel, den R»h^Wohlstand in der Eidgenossenschaft zu erhalten, Alles a» sich reiße», das ganze Land in Conbustion seze",mithin «nun« inulum guocl bolluin s«t, zu einem Mittel an Hand nehmen, welches übler und verderblicher >15 '

das

liebe unparteiische Recht zu provocirc» ohne innerlich noch äußerlich erzeigenden Gewalt einzig vergnüget,aber ist nicht zu verzeihen, was allhier so unbcgrfesten Häuser und Schlösser zu allen Zeiten von

all anderes Übel selbst? gestalten Ihre hochfürstl. Gnaden sich jederzeit des sachten und gelinden Mittels

re» ohne innerlich noch äußerlich erzeigenden Gewalt einzig vergnüget. ^

aber ist nicht zu verzeihen, was allhier so unbegründet angeführt werden darf, daß die im Toggenburg

: niemand Anden», als von den Unterthanen selbst hätte» tbesezt werden, da doch die Unterthanen nicht nur allein nichts an dieselben zu sprechen haben, sondern Abt 1