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^sichtige Novität dcr Beschwör- »nd Erneuerung des ttntcrthancn Landrechts sie eigcnthätig und widerrechtlich""f Gefahr hin präcipitirt, daruiu in 1703 cutzwischcu der fürstl, Stift St, Galle», Kläger, cont-ru die beiden°bl, Kantone Schwyz und GlarnS, Beklagten anderntheils, der Hauptstreit oornm oorpors Ilelvotioo angegangen,Ihre hochfürstl, Gnaden in8lnntsr, instuutins, in8tn.nti8.8imo das cidgenölsilch-nnparteiilche Recht implorirti^ben, ahne daß abermals selbigen JahreS Meldung von andern dcr llnterlhancn ^ruvuminn oornm oorpors llsivstioo^schehe»,
o>> diesem situ, sich wider beide Kantone gut- und rechtlich entscheiden zu laßen, sind Ihre hochfnrstl, Gnadenscharrt, bis nä nnnum 1706 inolusivs und werden abermals beide lobl, Städte Zürich und Bern alle anthcntiichcnAbschiede und Protokolle dcr Zeugnis, überführen, daß in diese». Präliminar! Ihre hochfürstl, Gnaden nichts^läuint, sondern bei jedem Anlaß einer oräinnri oder sxtrnoräinnri eidgenössischen Zusammenkunft nach güt- oder^chtlichxx Entscheidung gerufen und respirirt, Wenn nun inmittclst Hindernisse und Tcrgiversatione» von dcr fürstl,^ st damaligen Gegnern und Widersachern, beiden mit Poggenburg vcrlandrcchtetcn lobl. Birten Schwyz und Glarns^ Weg gelegt worden, waö haben Ihre hochfürstl, Gnaden für Schuld und lirfach daran? oder was haben sie sichzu entgelten gehabt? Allein in welchem Abschied oder Protokoll sind nun diejenigen güt- und rechtlichenUtel »nd Expedienten versaßt, welche diese Zeit hindurch beide lobl, Städte Zürich und Bern bei dem corpore^vetieo vorgeschlagen und damit diese Streitigkeiten abznthnn sich äußerst beflissen haben? Jenes ist so verborgendaß lobl, Stadt Zürich dieser Widerwärtigkeit zu profitircn gesucht, heimlich unter dem Schein Rarh-Suchenö"»d Gebens die toggcnbnrgischcn Unterthancn an sich gezogen und zu derer Desertion eine eigene Kammer aufge-r'chtet, bis sie es an der Zeit erachtet hat zu sein, ihr gewaltthätiges Vorhaben zu enidcken. Öffentlich aber wird"'°hl ermeldte Stadt Zürich nicht abläugnen können, daß sie bis nä nnnum 1705 mit der Erklärung, ob sie nebstKanton Lucer» dcr im vierörtischc» Burg- und Landrecht äs nnno 1451 zwischen St, Gallen, Kläger, cincs-'"'d beiden Kantonen, Beklagten, anderntheils, präscribirtc Richter scic »nd damit der Sachen Beförderung hintcr-,^'"6 ja selbiges Jahrs in, Mai dcr toggcnbnrgischcn Untcrrhanen Armatur wider Ihre hochfürstl. Gnaden"Mino geschehen lasse», also daß sie sogar Ihren hochfürstl, Gnadend aS unschuldige Provisional-Dehortatorium, so""ch eigens nach Zürich, als dem eidgenössischen Vorort, abgeschikle Gesandtschaft ab porieulum i» morn sollicitirt,""'b abgeschlagen hat, woraus auch alles Unheil entsprungen, Nicht in 1706, sondern i» 1708 haben^ kaiserl, Majestät JvscphuS I. allcrglorwürdigstcn Angedenkens die erster» 1Iortntorin8 abgegeben, nachdem schon"br n„d Städte ihren usurpirendcn Schirm den Toggenburgern inoompotsnter zugesagt
babe», Mit ^ katholischen Orten aber hat es sich in vbverdcntem 1706, Jahr also zugetragen, daß nachdem'Mbcn im Novcmbri von lobl, Stadt Zürich (ans was für gefährlichem Griff und Absehen hat leider dcr seit-""tge vor Augen schwebende Erfolg gezeigt) auf eine Tagsazung berufen worden, wie die Convocativnsformalia„Mch klarlicher Wegleitnng schon vielfältig errichteter Abschiedssehlüsscn, besonders desjenigen im Januarsa . ""^mächtig zu erscheinen", dieses Geschäft zu behandeln, und aber nach klarlicher Wegleitnng voriger Abschieds-llusse» tvcgc» der Beschwörung des Unterthanen Landrechtö „dcr Streit lediglich zwischen St. Gallen, Schwyz undwaltete", wie abermals die Formalia ausdrüken; also habe» wohlcrmcldtc katholische Kantone (nicht ohnebissen beider Städte Zürich und Bern, sondern mit deren Invitatio» und Ersuchen an dem Ort zu verharrenled '"'^arbeiten zu helfen) ihrer dem Ausschreibe» gemäß obhabender Instruction nach unternommen, ein purMch unvorgreiflichcs Projcct zu willkürlichem Abschlag oder Annahme den inlercssirtcn Haupttheilen um daS,bamalen in «znWstiano und inäiviäuo annoch einzig bekannt war, vorzuschlagen, ohne darüber dem einen oder/n> Tcheil Schirm oder Hilfe zu versprechen; wie dann auch crmcldtcs Project von ihnen ausgeschlagen undsei^'^ ^"rden. Hingegen in Ansehung, daß in rvevimians deS Kaufs (von) Poggenburg, „daß es ein Rcichslche»^ ' »ur inviäsntsr mit eingeflossen, hat lobl, Stadt Zürich sammt lobl, Stadt Bern die von ihr ausgeschriebene^lffaznug atlcs Bitte» und Beten alsobald zu geflissentlichem Despcct der jurium .Impsrü intvmps8tivs abge-
^^Mn, Wegleitnng voriger Abschiedsschlüsse und der eidgenössischen Bünde und Herkommens verlassen, sichblas Eidgenossenschaft in dem 1'rinoixio: Niemand ctwaö zu geben noch zu nehme», also getrennt, daß,
gestt'^" zugestanden war, sich ans dcr Unterthanen Partei geäußert, sechs Punkte zu deren Favor mit dcr^ stichst- ^ Geschäft mehr verwirrenden Captiosität abgefaßt, und nicht wie die lobl, katholische» Orte zu