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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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822. 1712, 18. Juli, Schloß Ncu-Ravensburg. Gegenfactum des Abts von St. Gallen an diesammlung in Rcgensburg eingegeben. Es habe» Ihre hochfürstl. Gnaden zn St. Gallen zu ersehenans 'Anlaß des am 31. Mai lczthin dictirten kaiscrl. Connnissionsdecretö an eine hochlobl. Rcichsversa»»" ^ ^beide lobl. Städte Zürich und Bern unterm nächst verstrichenen 17. Juni sammt einem angehängten sulst^", .Facto schriftlich abgegeben und dieses darum, daß Ihre Rom. kaiserl. Majestät von den toggcnburgischen ^ ^nicht, wie sie sich wahrhaftig her- und zugetragen, sondern anderwärtig ganz ungleich berichtet wordenwelcher Conformität dann Se. hochfnrstl. Gnaden sich keines Andern versehen haben würden, als da wolM"'(^beide Städte sich nicht scheuen, zwischen Haupt und Glieder dergleichen widrige Impressionen zu stellen, nb 'nämlich das allerhöchste Oberhaupt in der Christenheit sich der Wichtigkeit nach nicht genugsam informire»ehe dasselbe etwas an das gesammte Heil. Rom. Reich bringe; es würden denn erst wohlerwähntc beidewenn sie nur könnten, jene.authentischen ^.otn xnlüiou von Bünden, Tractaten, -Abschiede» und dergleichen ^bringen, welche zn Bestechung ihrer lediglicher chssortorum dienten und etwa» Sr. Rom. kaiscrl.anhin unbekannt gewesen sein mochten. Anstatt dessen aber habe Se. hochfürstl. Gnaden nicht ohne

Verwunderung wahrnehmen müssen, daß mehr wohlcrhvlte beide Städte einzig und allein mit dem aufziehen

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gehender bchaoin kneti mik lik. D. hintertrieben befindet, thcilö von Sr. kaiserl. Majestät selbst einer hochlobl-Versammlung allbereit communicirt worden und nur pars in eignem beider lobl. Städte ^.sssrto bestehet,

sich theils schon (wie der dlnm. 1.) vorlängstens durch offenen Druk mit einem gründlichen Gegenbericht en -

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das lobl. fünf Kantone Luccrn, llri, Schtvyz, llnterwalden und Zug in dem kaiscrl. Commissionödecret a»i » ;commnnicirtes Contramanifest das Widerspicl zeiget; theils endlich jenes, was gar infam und illegal istUnin. 2 und 4) von Sr. hochfürstl. Gnaden rebellische llnterthanen und Calumnianten, dem unter >ncvn>p^^,Protection über alles so oft und wiederholt dargeschlagene unparteiische Recht widerrechtlich neu aufgewen^^'Aster-Landrath im Toggenburg herrührend, so aber auch vor einiger Zeit hero durch offenen Druk kund lbworden und dahero all^ diese ^.Iloxntn Sr. kaiserl. Majestät nicht habe verborgen sein können, worüber ,zdas Werk von sclbsten redet und fällt, Sc. hochfürstl. Gnaden dasselbe auf seiner Jnsubststenz ohne fernerehätten berühre» lassen können. Wann aber erst hochgemeldt Ihre hochfürstl. Gnaden das Licht gar nicht I / ,daß nicht all und jedes, was vom Ursprung und Anfang biö auf heutigen Tag und Stunde i» diesen toggenbn'b ^Sachen verlosen, ja nichts mehr wünschten, als daß dessen Individualitäten im Grund und der Wahrheit n> ^einem hochlobl. Ncichsconvent, sondern der ganzen Welt knud und wohl begreiflich gemacht werde»haben dieselbe ein Rothdurft erachtet, hierbeigchende gcdrnkte Lpveiom luoti cum »nininnrin Onusw veäue-Sache» der reichslehcnbareu Grafschaft Toggcnblirg geziemend einer hochlobl. Rcichsvcrsammlung überrcieb^nebst derosclben mit gegenwärtigem Gegcnfacto erläutern zu lassen; was beide lobl. Städte garu- oderoder worin sie sonderheitlieh in der Kürze der Snb- und Obreption ihrer ^.ssortorum den Griff undsuchen, dagegen »othwcndig etwas Mehrers Prolipität erfordert wird.

Man läßt dahin gestellt sein, von was für uotis xudlivis, ob nämlich von der in offenen Druk gew>calumnioscn Schmachschrist, der Entivurf genannt, beide lobl. Städte reden wollen. Wen» aber die nun)'^oku pulüiou, als da sind die allgemeinen Eidgenössische» Abschiede und Protokolle, darunter zu verstehenzeigen dieselben irrvl'ruKnlnIitor, daß gleichtvie die toggcnburgischen llnterthanen keine xorsonnm xropria'Nonrum eorporo Holvotioo, »im ckv oxprosno oonsonnn Domini, nnt in xorsonu oankomnn oonoiviuin ,»ii

sie auch in 1599 von gemeiner Eidgenossenschast ab- und oomxotontvm verwiesen worden; also " z i»den Toggenburger», sondern oontrn de» lobl. Kanton Glanes allein, nicht in eV. 1791, sondernI. 1702 haben die toggcnburgischen Streitsachen oorum oorxoro Ilolvotioo, (wodurch beide lobl. Städte ^und Bern intcrvenirt) de» Anfang genommen von der unerhörten Novität wegen der einseitigen Beschwur ^Ulrichs Landrccht an die von Glanes sopeenetien, und von der tvggenburgischen llutcrthaneu Beschwe> ' ^-,e,Differcntieu ist kein Wort gemeldet worden. Ob gleichwohl lobl. Kanton Glanes davon in lnotohat er jedoch die 'Antiquität des llnterthanen Landrechts herfürgcsucht und mittelst Nachwerben der Toggeden auch mitverlandrcchteten lobl. Kanton Schwyz in xeerto« zu ziehen gewußt, daß ein Jahr hernachKantone mit de» Toggenburger» sich geparteict und die über Menschengedenken nicht minder ungeU"-'