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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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man das mehr als zuviel aus ihren unbilligen Prätcnsivncn auf der jczigc» Versammlung entnehmen könne. ^ ^kurfürstliche Collegium beschließt nach Erwägung der zwei kaiserlichen CommissionSdccrete, eines Memorials ^holländischen Residenten vom 25. Juni und einer Znschrist beider Stände Zürich und Venn dem Kaiser v»>'^seine bisherigen Vorkehrungen zu verdanken und ihn fernerhin um Vorsorge zu ersuchen, daß diese Unruhe»der Schweiz gestillt und zu vergnüglichem Ende beigelegt, die Lehen und Rechte des Reichs gewahrt, das dem A»'und dem Fürsten zu St. Gallen Entzogene restituirt und Lcztcrcr wieder in den vorigen Frieden eingcsczt >»cDem Kaiser sei im Fernern anhcimgestcllt, den einen oder andern Reichsstand mit dieser gütlichen Bcilcg»»!! ^beauftragen, damit durch diese» Krieg der gemeinen Sache nicht geschadet, sondern die Alliirtcn gegen Franksihre Operationen zur Erlangung eines beständigen Friedens um so sicherer fortsczcn können. Endlich wolle »'dem Kaiser auf die heutige Eingabe demnächst nach eingeholten Instructionen mit dem verlangten Gutachten cntsp^

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbnrg. (Abschriften.)

Eingesandt den 5. Juli durch Koch von Lundt, preußischen Agenten in Regensburg. Stiftsarchiv St.Copialband U. 1687; ilüävm su1> 1. Juli die Voten der einzelneu RcichSfürste», die jedoch zu keinem Beschskommen, weil die nicht katholischen ohne specicllc Instructionen und noch nicht im Bcsize der nöthigcu AR»sein behaupten und eventuell mit der itio in zmrtvs drohen. ES kam also vorderhand kein Reichsschluß zu St»

Vergleiche darüber die Berichte des Hrn. Schnorf n. d. Abt v. St. Gallen v. 2. n. 5. Jnli 1712, Copialband I?. 1687.

750. 1712, 1. Juli. Zürich crthcilt zu dem von Bern beschlossenen Memorial an den Kaiser endlichZustimmung, immerhin in etwas abgeschwächter Form. Das Memorial von beiden Ständen besiegelt, <°»vorerst einen Hinweis auf die früher» Antworten auf Erlasse dcS Kaisers Joseph I. und des Reichsvic»^Jahr 1711. Die friedliebenden Absichten beider Stände seien aber durch die Ränke und Umtriebe des Abls "namentlich durch den jüngsten Versuch, den einen Theil der Toggcnburgcr durch den andern zu unterdrüke»,vereitelt und beide Stände auf das flehentliche Anhalten der Tvggcnburgcr insgemein zur Hilfeleistung lsi»"worden. Bezüglich des Crcditivö für den Botschafter Trautmannsdorf an beide Stände vom 1 11. Mai wird r» ^dem Kaiser zu seiner Wahl gratulirt und dabei unter Hinweis ans den scharfen Erlaß deS Botschafters vo>» ^Mai erklärt, daß sie sich nicht mehr bequemen können, mit ihm über den Toggcnburgcrhandcl zu ncgotiireN/daß sie wenig (Bern: keine Ursache zu irgend welchem) Vertrauen haben können, in Erinnerung, mit was ^ ^derselbe solches jederzeit angesehen (Bern: diesfalls so viel Parteilichkeit verspüren lassen) und jcwcilcn sichOrte angenommen, welche an der jezigen Weitläufigkeit alle und jede Schuld tragen. Übrigens >vcrdc»Stände den Pflichten des Erbvercinö auch künftig getreu nachkommen und erwarten daher, daß auch dergegen sie allergnädigst sich zu erweise» fortfahren werde. ,,

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. (ConceP

751. 1712, 1. Juli. Luccrn an seine Gesandte» in Aarau. Wider alles Vcrhoffen und wider lll ^bessere Vorstellungen sei der Nuntius heute morgens nach Altvrf abgereist, von wo auö er allem Vernehnre»die iiächstgclegcnen katholischen Orte zur Fortsczung des Kriegs zu treiben gesinnt sei. Dies erscheine vonWichtigkeit und Gefährlichkeit, daß Lucern den Friede» auch ohne die Länder haben müsse, denn der gar Z»aufgestachelte Eifer in de» Ländern könnte die Kriegöflamme leicht auch über Luccrn ausdehnen und cSvielleicht von den Ländern aus beabsichtigt werden, noch andere Ungelegcnhcitcn auf Lucer» zu bringe».

Staatsarchiv vuccru- Acic» TosMiitulra- it5oncN»1

752. 1712, 2. Juli. Päpstliches Brcvc an Schultheiß und Rath von Lnccrn. EIsinsus. n. N- galtst

Dilseti ülii sulutvm st ^postolionm Nsnölliotionsm. klruvitor nso minus quam roi mug'nitullo ll

ullwimur sx ii», guw eis invnlssesnts isti« in imrtilms ortltuänxw rslig'ionis pvrioulo quoticlis ml 1^»^ ^Eontiusrv prvinäv lulüu ölostrn. iwn pnssutnus quin Vos Fpnstolieu voos itvrum ullotiuumur »mnign» ll'olucritutis stmlio monsumus, imo stium trullitu Itlnliis u llnmino nutltorituts vollis iitjun^uitins, »tlloutionis trustutibus, quo« intor vus st pu-zos iroutllnliens nuno mnxims liulikri innuclivimu«, «unotwkillsi inooluntitus imprimis prnpnsitu volli« sit, nulliusgus tltuiuntintions jiroturm vsl oommncli oblnkou"