2555
die ' ^ Lncern an seine Gesandten in Aarau. Laut zuverlässigem Bericht bemühen sich auch
bcni ^ befindliche» Gesandten von Uri, Schwpz, Unterwalden nnd Zug, sich von Lucern zu sondern und
für» entgegenzuwirken. Die Gesandten sollen daher nicht mehr zaudern, den Friede» besonders nnd wenigstens^ '"ern beiden Ständen oder wenigstens mit Bern guoenngno inollo zu schließen, da sich Lnccrn durch langeGe>'tt^!^!v»cn """ den eigenen Untergang zuziehen würde. Der Rathschlag der Gesandten in Aarau, durch die»iid ^ Unterthanen die Hize zum Kriegen zu benehmen, sei wenig erheblich, da der NuntiuS so rauher Dinge"»zeitigen Eifers gerade durch die Geistlichen zu diesem Krieg anhezc und aufwiegle, was gewiß zu bedauern sei.
Stautsarchiv Lucern: Acten Toggcnbnrg. (Conccpt.)
vor schwyzerische Landsgemcinde ans dem Fcldmooö bei Wolleran beschließt: l. Der
^"klcne Frieden soll nicht angenommen werden, sondern Schwhz wolle mit und neben der Mehrzahl der Vsalls lege». 2. Die von de» vier Orten ans l. Juli »ach Küfinacht angcseztc Eonferenz ist cbcn-
^ l>> besuche». Diese Eonferenz bezweke lediglich, die nähere Ausführung dcS Krieges zn besprechen, wie vielsoll^^^ stelle» nnd wohin man agiren tvolle. 3. In Gewärtignng der daherigc» Verhandlungen
4 "'ührcnd der nächsten drei Tage Keiner bei Vcrlierung des Vaterlands aus dem Feld nach Hanse gehen.H ^ bischöfliche Coinmissär Reding wird mit einem Creditiv zum Herr» Legate» nach Lucern abgeordnet, um^ältlich zu machen.
vandesarchw Schwyz- MamuN dcS KricgSraIHS u. Acic» Toggmburg.
»» Kaiserliches CommissionSdecrct an das Sieichsconvent in Regensbnrg. Im Anschlüsse
^»uunissiousdccrct vom 31. Mai könne der Kaiser nicht verhalten, wie Zürich nnd Bern ihre gewaltthätigenFt,.. ^»UingtM gegen die kaiserliche und Reichsgrafschaft Toggenbnrg, troz der Bemühungen der Städte Basel,chia ^»kothurn nnd Schaffhauscn fortgesezt, auch i» die alte ebenfalls rcichSlehenbare Landschaft des Abtsdas /""öm, dessen wenige Truppe» geschlagen, das ganze äbtischc Land überwältigt, die Gotteshäuser und spcciclldie k ^»blcn ausgeplündert nnd verwüstet, die schönen große» Glokcn wegzuführen sich in's Werk gesezt,
^'rchei ""»ite Bibliothek, dergleichen weit und breit keine gewesen, ganz nnd gar zerrissen nnd vernichtet, die""hn" ^ geweihten Sachen, besonders Altäre und Bilder auf eine unter Christen ungebührliche Weisedas "arunehrt, geschändet, die wehrlose» OrdcnSgeistlichen mißhandelt nnd ihnen darüber schriftliche Zeugnisse,"»d ^ »bgenöthigt, nnd deren bereits einige im Drnk herausgegeben haben. Darauf haben Zürich
Ilster die ganze Grafschaft Baden oecnpirt, die Stadt Baden selbst belagert und bezwungen, wobei die Zürcherbttla Völkerrecht dem kaiserliche» Botschafter zn Despect viel Widriges bewiesen, indem sie ihm die zur Abreise^ähte ^dhiffc vorenthielten und unterdessen die Stadt und dabei seine Wohnung mit Bomben bewarfen,dv>t ^ Vcrncr von dieser Ungebühr abmahnten. Ferner hätten beide Stände die Stadt Rorschach bcsezt, von^hei"^ ^ ^ gallischen Reichsafterlehenlentc zur Ablcgnng der Lchenpflichtcn vorgeladen, ans dem 'Rhein imzusammengeführt, um alle Gemeinschaft mit dem Reich nnd den österreichischen Vorländern abzu-^'»dc-, schließlich, wenn sie nirgends mehr Widerstand fänden, ihre Waffen gegen ihre eigenen schwächern
^wandten zu wenden. Daraus könne jeder Unparteiische erkennen, daß alle bisherigen Vorgabe» nndllftj der zwei Stände unrichtig seien, waö sich auch auö dem Gegenmanisest der Mitkantone ergebe, nnd ihrek»js "^'"ungen nicht der Handhabung der Toggcnburgcr und ihrer Rechte gelten, sondern zur Vertilgung der^ ^ Reiches Lehenrechte geschehen seien, da sie de» Unterthanen in der alten Landschaft unter der
lvol», lleinacht, sie können sich bei der Zcitlage ihres Landesherr» Botmäßigkeit entziehen und sich frei mache»,^hiir ^ ^ Ermordung ihrer eigene» Oberofficiere verleitet worden seien und dadurch den Zürcher» nnd Bcrncrn^liche"'^ geöffnet hatten. Der Kaiser habe deshalb Anlaß genommen, die abschriftlich mitgctheilte Abmahnung^ichs Cardinal Lamberg den Auftrag zn eriheile», das von den Kurfürsten und Stände» des
v, Gutachten zu nrgiren, in der Hoffnung, daß Niemand ohne Prüfung der Sachvcrhältnisse oder
gerxg "^""3 der einen Partei, ein dem Reich diSrepntirliches Urthcil fälle nnd dadurch die kündbaren Rcichö-"v» ^ zum »nglimpflichcn Nachklang der deutschen Nation den zwei Kantonen in die Hände kommen lasse,keine Erkenntlichkeit, sonder» nnr »och mehr Unheil für das Reich mit der Zeit zn gefahren sei, wie