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dcs m Luccrn. Der päpstliche NuntinS überreicht dem Rath von Lnecrn zur Unterstüznng
^^lrens der IV Orte ein Memorial. Die Abgeordneten seien entschlossen, zu versuchen, was die Tapferkeit^^'urgcr, das feste Gottvcrtranen und der Vifer für die Religion vermöge». Daher verlangen sie die Beihilfe""" Rettung oder der Untergang der katholischen Eidgenossenschaft, die Erhaltung oder die»a„ " " katholischen Glaubens in so manchcn Herrschaften abhänge. «IVnäossursi volontnrinmontv lo svoiiturof,^.. ^ prudonti, il kurv o^ni »korxo por suporarlo v proprio äo' korti; oliv korti pnrv snromo gnnncio änlln.'' non proprio voloro »nemo »uporoti.»
Staatsarchiv Lucer»: Acte» Toggc»burg. (Ong.>
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Nea ' ^13, 29. Juni. Zweites Memorial der Stände Zürich und Bern an die Rcichsversammlung zuDeisel Hochwürden, Exccllenz und den Herren haben wir unterm 17. dies erlassen, was wir nicht
^ÄNt"' diesclbige wohl werden erhalten haben. Obwohl wir in keiner andern als dieser zuversichtlichen
Hochwürden, Exccllenz und die Herren in unser» eidgenössischen Sachen, ungeachtet aller^hcnd " ""L>essio»en, einmischen, sondern diese nnS allein vor Gott und der ehrbaren Welt zu verspreche»
">ir ^"^^n überlassen werde», so habe» wir dannoch über das, so wir allbereit denselben verbeulet und zwarhlistx,. inkormntiono, um alleS fernere weiter, wie wir berichtet sind, daß von unserer Widerpart zu unwahr-
Pz^chünung seines zu gänzlichem Ruin des eidgenössischen Rnhcwesens abzwckcndcn Vorhabens allerhandl>ls >, ^ ^"ücstlcnt werde, abzulehnen unvcrhaltc» lassen wollen: wie daß nämlich das ReichSdccret von Anno 1648,pm . ^ ^ nicht nur von Jhro kaiscrl. Majestät und den Ständen des Reichs crtheilt, sondern von den Herren" "ntiiu-üjz beider Kronen Frankreich und Schweden als parte oontrullmito selbst verlangt und negotiirt worden,N»r ^'usclbigcn garantirt werden solle, sowohl die gcsammtc Eidgenossenschaft als auch dcro zugewandtenPkstk> 0nterthane», hicmit anch de» Abte» von St. Gallen vom Reich völlig frei erklären thue, welche völlige^ "»> so mehrcr ans dem 8. Artiknl oönabrükischcn Friedens, zwischen Ihrer kaiscrl. Majestät und dersollet aufgerichtet, erhellet, weil darin versehen, daß die Kreise wiederum innert Jahresfrist ergänzt werden
^chrc schwäbischen Kreises darin gar nichts gedenkt worden, wie dann das Eint und -Andere mit
lßzg ""d alle» nöthigcn Umständen und sonderlich aus dem Mandat Kaiser Ferdinand! vom 31. Dcccmbcrdas dargcthan werden könnte. Es bleibt aber dem Herrn Abt zu St. Gallen Ihre kaiscrl. Majestät und^oqa/^ ^>ch ans eine gefährliche Weise zu cngagircn weiterö nichts übrig, als die Lchcnschaft des LandeslMcnd zu machen, dabei aber zu wissen, daß solche Lehcnöempfahung wider der lobl. cidgenössischc»^s ^ ^ Willen jederzeit beschchen, solche anch, wenn eS einen Schein »ach sich ziehen sollte, dircctc wider
">>d Äbtes Landrccht und wider den Schirmbrief Anno 1451 mit den lobl. Orten Zürich, Lnccr», Schwpzz» . . aufgerichtet, darinnen er sich eidlich verbunden, keinen andern Schuz und Schiri», als bei de» Orten^"chei freite» thut. Zudem die ldncln Iniporü weder stutuni noch subciitnin und also oon»ogno»tor nichtsist "'ögcn, tg sei dann zu Erkauntniß des Lehens zur Zeit einigen Kriegs etwas zu bezahlen -, da hicmit bekanntbor '^bte von St. Gallen seit bald 200 Jahren daö Geringste an die Reichskricgsköstc», obgleichwohl er
Geichs " Zeiten darum ersucht worden, nichts steuern wollen, einwendend, er sei ein Eid- und nicht ein""gel dessentwegen auch jederzeit zu 'Abhebung dieser Reichssteucrn die Eidgenossen um Hilf und Schuz
""H zu verschiedenen Malen von eidgenössischen Tagsazungc» an die Reichsversammlungcn deswegenT, m ""d von den 'Äbten nichts prästirt worden. Ja cS sind im schwäbischen Krieg des damalige» Abts vonge,y Leute selbst wider den Kaiser Maximilian»»! nnd daö Reich mit den Eidgenossen als Verbündeten^oh»t"' damalige Abt Gotthard als ein Eidgcnoß nicht nur dem Friedensschluß von Anno 1499 beigc-
diese ' ^"dcrn ""ch nominntim in den Frieden eingeschlossen worden. Es erscheint sich auch ferner daraus, daßch'>ge> ^ kein mombruin Imporii sei, weil er als der Eidgenossenschaft incorporirt, weder in Eomitiis noch auch""d >vcder votnm noch Siz hat und, welches das Meiste, selbiger keine bona immvämtu des Reichs besizcn
v»n """"'hero auch keine Rcichsbcschwcrdcn ertragen thue. So wird sich auch nirgends befinden, daß ein AbtVilich ^ gefürstcten immcdiaten Prälat des Reichs erkennt, sonsten selbiger Anno 1648 zu den dreien
schwedischer Satisfactionsgelder sein Onotum zu bezahlen wäre angehalten worden.
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