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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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nüzigen Absehen, sondern in Kraft aufhabender thcnren Pflichten zu dem Ruhe-Wohlstand lobt, Eidgcnossens^so da vermögen, den Bedrängten und Untcrdrükten Hilfe, Rath und Trost zu schaffen, weil andere Mittelmehr zulänglich sein wollen, die Landleute beider Religionen im Tvggcnbnrg dahin angewiesen, dasi sieLob und Ehren dahar gebrachten schönen gcist- und leibliche Freiheiten »ach Laut und Einhalt ihrer Funda>»^^.bliesen unter dem Schuz wohlbesagt beider Stände üben und cxcrciren mögen: also haben auch bald darauftoggcnbnrgischeu Landlcute beider Religionen sich nothgedrnngen befunden, die innert den toggcnbnrgischcumarchcn liegenden vcstcn Häuser uud Schlösser, welche z» alle» und scden Zeiten von niemand Anderen, ^Landlcuten selbsten hätten sollen besczt und mit Gewehr versehen werden, zu des Landes nöthigcrBest; zu nehmen, um so da viel mehr, weil der Herr Abt zu St. Gallen, wie es sich bcscheint und klarliegt, wider Befugsame uud auf der Tagsazung zu Baden gcthaner Zusage, Treu und Glauben solche zu ^ ^gefährlichen Absehen mit fremder Mannschaft, Munition und andern krieglichcn Sache» versehen lasseneben dieser Ursache sie die toggenburgische» Landlcute auch auf das Kloster St. Johann ohne Nerübung ,Biolcnzicn ein wachbares Auge trage» müssen. Wie so wenig nun beiden Ständen in diesem Passu ein unzien' ^und ungerechtes Perfahren zugemessen werde» könne, da selbige de» Tvggcnburgcrn nicht verdenken können, beianscheinender Gefahr ihre Sicherheit auch zu nehmen, zeigt sich nicht allein aus diesem, sondern auchganz klärlich f denn da diesclbigen vcrhofft, dasi in dem Land Poggenburg Alles in solcher Ruhe begriffen, ^solch gefährliches Abschen mehr verborgen liegen möchte, hat sich das listige und gcwaltthätigc Verfahren des - ^Abte» zu St. Gallen auf eine solch unerhörte Weise geäußert und die toggenburgische» Landlcute beider ^in eine solche gefährliche Situation gebracht, dasi wider ihren zusammengeschwornen Landcid die Einten d»rAndern unterdrüket und aufgerieben und AlleS in gänzlichen Ruin und Verderben (hätte) gebracht werden lwie Alles ohne fernere Weitläufigkeit anS beiverwahrtem Manifest null dir. 2 des Landraths beider Religio"Poggenburg ausführlich erholen.

Also daß freilich beide Stände Zürich und Bern bei so äußerst andringender Roth nicht andersdem bedrängten Land Poggenburg ihre zugesagte Hilfe mit wirklichem Zuzug zu leisten und das aus keine»

Prätexten, sondern aus höchster Schuldigkeit und gerechten Ursachen, wie derselbe» publicirteö Manifest z»»>vcr ganze» ehrbaren Welt und Überzeugung der Widerwärtige» selbsten genugsam zu erkennen gibt, »>ü ^ ^mi1> 5kr. 3. Es hätten darüber beide Stände wohl erwünschcn mögen, dasi die katholische» Orte sowohlHerr Abt selbsten dieser beider Stände alleinig zu dem Ruhcwescn und Frieden lobl. Eidgenossenschast "bstVerfahren also, wie es wahrhaftig und aufrichtig gcmciut war, aufgenommen und nicht durch allerhand > ^Verfassungen, eigengcwältige Occupirung mit beiden Stünden gemein habender nnterschiedentlicher Städte >»E ^und dadurch mit dem Herren Akten klar an Tag gelegte Parteilichkeit Anlaß gegeben haben würden,

Stände des billichen Vortheils für die gerechte Sache sich auch bedienen und alle nöthigen Urnoonntionos ^müßten. Gleichwie aber beiden Ständen nicht unbekannt, daß ihre Widerwärtigen kein Scheuen trage», > 'beiden Stände abgenöthigten Auszug und Gegenwehr durch allerhaud Vcrlenmdungen und unwahrhKstrcuungen bei den höchsten und hohen Potenzen und Stände» in Europa schwarz anzuschreiben, also trage» ^dennoch das gute Vertrauen, dasi der llngrund dieser Zulagen sowohl aus beiliegendem .linprimöfolgendem von selbsten hocherlcuchtet werde crmessen werden, dasi von den böswilligen Katholischen scÜ'stwieder in Kirchen und Klöstern Beschädigungen gemacht worden, die sie alsdann auf die Evangelischen ^ja sogar auch eigene Kapellen zu Wachthäusern gemacht und beider Stände Völker daraus angegriffen,die darüber erfolgte Verheerung nicht diesen, sondern jenen vernünftig zuzuschreiben. Und obwohl den ^beider Stände ernstlich und unter höchster Strafe angckündct und befohlen worden, sich aller J»st'l>W^^,^lKirchen und Klöster gänzlich zu müssige», kann man zwar auch nicht absein, dann dasi der ungezäh"'lsetwa»» dann und wann einige Ungebühr verübt haben möchte, darüber er auf Verkuudschaftung gleich zurStrafe gezogen, ja auch den Priestern, die sich feindlich aufgeführt, die geflüchteten Kirchenzierrathc» u»ohne einigen Entgelt wiederum zurükgcstcUl und der katholische» Rcligionsübung aller Orten der ungüstu ^gang gestattet worden, und also verhoffentlich jeder Vernünftige wohl wird schließen können, daß w» ' ^chtAusgestreute mit der Wahrheit uicht besteht, also auf dieses Leztcre wider die Stände selbsten keine Attentionwerden könne.