2524
zurükgestellt werde» sollte; die Gesandte» von Bern empfehlen ihren Obern die Nichtgenehmigung dieses ^worauf Bern den 3. Juni die Kapitulation wirklich verwirft, auf gemachte Vorstellungen den 6. Juninochmals bestätigt und befiehlt, mit der Demolirung der Festungswerke einzuhalten. Den Repräsentanten ^wird zu neuen dicsfälligcn Unterhandlungen mit dem Stand Zürich folgende Instruction ertheilt: l, " ^bekannten Ursachen nicht gutgcfunden, gegenwärtig in Ansehen der evangelischen Religion der Endenreden, jedoch daß die Garnison in Bade» freien Gottesdienst halten könne. 2. Der Stadt Baden sollte ociwerden, man werde ihre Civilrcchte, die Polizeiordnungen, Gerechtsamen und Einkünfte untersuchen lassen >» ^so einrichten, wie die Gebühr es erfordert. Künftighin soll der jeweilige Landvogt allen RathsvcrsammlungcnStadt beiwohnen und daselbst vooom iwxutivum haben; alle besonder» Zusammenkünfte ohne sein Vorwissenverboten sein. Bern kann sich dazu verstehen, daß der jezige Rath einstweilen im Amt verbleibe, da mandie Untersuchung erfahren werde, wie sich das eine und andere Nathsglied in dem vergangenen „Zappet"habe. 3. Mit der Demolition der Festungswerke ist einzuhalten. 4. Alles was die Stadt Baden an Gülten,gcschirr, Pretiosen, an Getreide, Salz und Wein, ferner an Fahne», Panncrn und Ehrenzeichen und wnsihrem Stadtarchiv besizt, ist zu inventarisiren; das Verzeichnis! ist beiden Ständen mitzuthcilen, damit Allesgctheilt und schleunigst abgeführt werden kann. Da nach Kricgsrccht die Glokcn den Überwinden!sie von Baden ausgekauft, oder aber weggeführt werden. 5. Es ist ein genaues Verzeichnis! aller »ach ^ ^gestökten Gegenstände aufzunehmen. 6. Da man Willens ist, Baden für beide Stände zu behalten, ß»dOunnvlhig, wegen einer Behausung des Standes Zürich einen Vorbehalt zu machen. 7. Die Kriegslasten/
Baden zahlen soll, festznsezcn, wird den beiden Ständen überlassen; inzwischen glaubt Bern, daß die sich
einstweilen die Garnison in Allem erhalte und bezahle. 8. Den Urhebern der Rebellion und denjenigen-mit allerhand Schmäh- und Schandwortcn gegen beide Stände und den Landvogt vergriffen, soll bei Eiden ^geforscht und über deren Bestrafung geredet werden. !). Bern verlangt, daß daS Dorf Hottweil bei Ma»sader Grafschaft Baden abgerissen und den bernischen Jmmediatlanden beigefügt werde.
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnbur^. -- Staatsarchiv Bern: A. a. O. It. r e-tü c,8e.
647. 1712, 3. Juni, Chur. Die Häupter und Näthe der III Bünde an die V Orte. In AntwortHilfsgcsuch vom 20. Mai wird die Bereitwilligkeit ausgesprochen, zu einer freundlichen Beilegung
das 'Ansinnen aber, den zwei Ständen nicht, wohl aber den V Orten tröstlich zuzuziehen, könne man >h'"'" ^zumnthen, wenn man betrachte, daß in dem Bunde des ober» und Gottcöhauöbundcs mit den fünfZürich und Bern einverleibt und der Zehngerichtcnbund mit lcztern zwei Ständen zudem noch in cine»^ "Bündniß stehe. Eine Vcrlezung dieses Bündnisses zu Zürich und Bern sei unmöglich, da gerade diese Sla>
Alters her in allen Nöthen »östliche Hilfe gewährt haben, während andere Orte, die sich dermalen auf alte ^beziehen, die Bündner hilflos gelassen, unbundesgemäß geschädigt, ja sogar die wiederholt nachgesuchte cug'^bindung verworfen hätten. Gleichwohl versichere man, sich in den billigen Schranken zn halten, wiedie Mediation auch Zürich und Bern gleichmäßig angetragen habe.
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. (Abschrift.) — Landcsarchiv Schwyz: Acten Toggenbnrg. (Abs ^
1712, 3. Juni. Die III Bünde geben von obigem Schreiben den Ständen Zürich und Bern Kennt»'!'versichern sie ihrer steten Hilfsbereitschaft. Staatsarchiv Zürich: Act-» T°M»b»rg. lvngl
ter
648. 1712, 3. Juni, Waldshut. Graf Trautmannsdorf, der von Kaiser Karl aus Preßburg u»22. Mai bei den eidgenössischen Ständen als kaiserlicher Botschafter bestätigt wird, richtet an diese ,Er sei beaufragt, allervorderst nochmals zu Sinn zu legen, wie gefährlich es sei, die von Gott allein habe» ^und Freiheit, welche man der Eidgenossenschaft gern gönne, selbst zn stören. Sie könne nnr erhalten werden-man die alten Bünde beobachte, der Gerechtigkeit statt gebe und jede andere Absicht des Eigennuzes- jchchvvrtheilnng und der einführenden 'Novitäten beiseite scze und Jedermann das Seine gelassen werde. So»
sollen sich die Orte hüten vor den bctrüglichcn Suggestionen einer bekannten unruhigen Macht und unterKriegsvcrfaßungcn und Thätlichkeiten einstellen.
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. (Orig.) Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbücher (1. A2. (A ! ^
Landesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. ( "