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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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^nuiig des LandrcchtS von 1110, wie es an ihm selbst ist und wie es Abt Ulrich rcverstrt hat, zu vermögen,Legen versichere Schwyz, daß die Abolition der Siegel und Briefe nur solche begreife, die nicht rechtmäßig^ seien, Landesarchiv Schwyz: Acten Toggcnburg,

die 1707, November. Zürich schreibt (im Einvcrständniß mit Bern, da unter gegenwärtigen Umständen

^ ^gemeine Zusammenkunft so weit hinaus als möglich zu verzögern getrachtet werden soll) die auf den 13.'ember angesezte Tagsazung ab, da sie von Zürich und andern Orten wegen einfallender Hindernisse nicht besuchtrden könnte.

Staatsarchiv Bern: Toggenburgcrbücher (10. 431. u. a. a. O. mehr.

drei 17ll7, I, November. Der Abt von St. Galle» an Zürich. Der Abt ersucht inständig, der schon vor

>rerd " angeseztcn Tagsazung den Lauf und Gang zu lassen, da daö Übel im Toggcnburg immer größerr und der Abt durch die Verzögerungen nichts als Ungemach und Schaden erfahre.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg.

diik ^707, 5, November. Mandat deö ganzen Landraths im Toggcnburg. Mau müsse mit Bedauern sehen,

,» . der Landlcute erfreche», nicht allein ein Geläufc im ganzen Land anzustellen und sich zusammen-

zn.., sondern sich sogar den Namen eines Landraths anzumafscn und hinwieder im Land auf Trennung undsst>" "dzwekendc Schriften in öffentlichen Kirchen und Versammlungen ablesen zu lassen. Es wird daher auf'soder Erboten, sich derart zusammenzurotten und Zusammenkünfte zu halten. Wenn Jemand i» Freiheitssacheudc>z LandcSangelcgcnhciten Ettvas vorzubringen habe, sei ihm der Zutritt zu dem gemeinen Landrath oder

^"lessionellcn Ausschüsse» oder den Gemeinden selbst offen.

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg.

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daß 1707, 17. November. Schwyz an die Räthe und geschwornen Landlcute in Toggcnburg. Man vernehme,

gar diejenigen, welche dem Landrechte gemäß den geziemenden RecurS nehmen, nicht zum besten verstehen oderaber ? . " ivolle. Dagegen versehe sich Schwyz, daß in Toggcnburg diese Absicht gar nicht bestehe, »och wenigeraß dergleichen Thätlichkciten vorkommen.

Landcsarchiv Schwyz: Rathsprotololl xax, INS.

Py, ' 1707, 28. November. Verhandlungen des Landraths in Schwyz. Auf abermalige mündliche Klage desk^c ,. ^"der von Magdcnau, Sekelmeister Wirth und Mithaften wird beschlossen: Der bedrängte Stand derschür Religion >»> Toggenburg dringe tief zu Herzen, man sei entschlossen, dieselbe mit Gut und Blut zudaß?! ""d werde solches auch der katholische» Confcrcnz in Luccr» vorbringen. Indessen sei aber »othwendig,sinnc,^ ^^R"Üchaft auch dem Abt diese Drangsale vorstelle und ihn bitte, Mittel zu einer Vereinigung auszn-^ath ^ Landrccht gestanden und'der Noth mit gesammtcr Hand gesteuert werde; inzwischen sollen dieIchen, gcsammt oder einzeln laut Landrecht, als eine „Gegni" Recht bieten und anrufen.

Laubcsarchiv Schwyz: Rathsprotololl xax. 2V0.

^^Tgenb ' November, Bcschwerdepunktc der katholischen Toggcnburger. 1. Die katholischen Ausschüsse im

llyh finden sich sehr beschwert, daß ihnen durch eine Schlußnahme des sog, Landraths aller Zugang, Hilfe

den Schirmherren und dem Landesherr» abgeschnitten werden wolle, was sie aber nicht abhielt, ihre^stth hiemit auch an die katholische Confcrcnz zn bringen, 2. Landrichter und Sekelmeister

3, ^ ^"cr aus den sechözig Männern, sei ohne Vorbcrufung und Verantwortung nm 72 Gl. gestraft worden,kyst^ Landrath habe eine Landessteuer von 13 Kreuzer auf 100 Gulden angelegt für Bestreitung der Landcs-seiei, n» ^ vielen Katholischen, die sich zu zahlen weigerten, bis man wisse, wohin diese Steuer verwendet werde,Hiithx "ul einem Dritthcil Zuschlag betrieben worden. Es sei ein allgemeiner Schluß ergangen, daß der

i^lOicy Religion gleich viel sein sollen und daß Geschäfte, über die man nicht des einen werde» könne,

fikel ^ der LandSgcmcindc durch Stimmenmehrheit entschiede» werde», 3, Den Katholischen jci der Landes-die ^ Religionskriegen den einzigen festen Fuß sczcn könne», aus den Händen gemehrt worden, 0. An

^ der katholischen Hauptleutc, Lieutenante und anderer Oberofficicrc in den Compagnien seien solche