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188. 1707, 30. Juni. Zürich und Bern au die nnbethciligten katholisch?» Orte, Autwort auf dasvom 18. Juni. Auch bcidc Städte wollen sich, wie dies auch bei den katholischen Orten der Fall zu seinin keinen Federkrieg einlassen und lassen cS bei der wohlerdancrten, jeden intcrcssirtcn Theils Rechten angeiw'sl^Erklärung und bei der Antwort betreffend das Vcrgleichsprojcct der lezten Tagsaznng und das Mahnschreibe» »Toggenburg bewenden, und lege» lcdigerdinge die von den katholischen Orten gebrauchten beschwerlichen Z>»»^und unfreundlichen Ausdrnkc auf sie zurük. Bei Anlaß der nächsten Tagsaznng werde man zu besserer Erin»e>»etwa ausführlich verlangende Information über de» wahren Saehverlauf geben, und das von Seite beiderwahre eidgenössische, von Seite der katholischen Orte aber ganz ungewohnte und unformalischc Verfahre» ^erörtern lassen, obwohl beide Städte genug Ursache hätten, mit kräftiger Antwort zu begegnen, was man dü^in der Hoffnung unterlasse, daß auch jene zu dergleichen ernsthaften Antworten künftig nicht mehr Anlaß W"»»
Staatsarchiv Lucern: Acten Toggenburg. (Orig)
180. 1707, 1. Juli. Zürich und Bern an Schwyz. Antwort ans das Schreiben vom 15. Mai.Antwortschreiben vom 15. Mai haben beide Stände so viel vernommen, daß Schwyz das Gutachten betreib^Toggenburg (laut Schreibe» vom 2. März 1707) nicht zuwider gewesen wäre, wenn keine erachtende L»»t»'^cxtcnsion mitgelaufen und die Abordnung nach St. Gallen und in daS Toggcnbnrg unterblieben wäre. Dem »entgegengehalten, Zürich und Bern habe» sich keine Extension der Landlentc Landrccht von 1110 angcmaßl, ^ ,nur aus desselben gesundem Verstand und den vorgewiesenen Docnmenten ihr Gutachten geschöpft, alsoLandrccht in seinem unveränderten Wesen bewenden lassen. Stur weil der dieses Landrechtö wegen erhobenezu des Vaterlands scheinbar angewachsenen Gefahr sich alterirte, hätten beide Stände zur Erhaltung des cidgenössnRnhwescns, wie es in andern eidgenössischen Geschäften auch geschehen, nach Pflicht sich zu der »»elch»r»^>Erklärung bemüssigt gesehen, auf Grund dieser Documentc jeden Thcil bei dem Scinige» schirmen z» helfe». ^allen Verdacht abzuheben, sei nothwendig gewesen, dem Abt hicvon mündlich Kenntnis! zu geben, wie de»» 'Zürich die Toggenburger bei sich dort regenden Mißverständnissen, hoffentlich zu Dank, zur Eintracht gemahnt ?Bei diesem Sachverhalt können die zwei Stände nicht wohl begreifen, warum Schwyz mit etwelchcr Protest» ^sie bedenken wolle, da sie doch nur das 1703 von Schwyz in chcvorigcn Stand gescztc Landrccht zu ^getrachtet, zudem, wie sie verstehen, auch Schwyz selbst geneigt scheine, die Toggenburger bei ihren schönen Fre^s'zu schirmen, denen zuwider in offener Session betont worden, daß sie leibeigene Neichsvasallcn seien.bewandten Dingen vertraue man auf Schwyz, daß es desto eifriger jeden Theil bei dem Scinige» zu erhalte» ^helfen werde, wie anderseits die zwei Städte die einen oder andern wider Recht Gewaltlcidcnden nichtlassen könnten, mit der aufrichtigen Erklärung, daß sie Schwyz an seinen landherrlichen billigen Rechten nicht h>»sondern es vielmehr bei dem gesunden Verstand derselben handhaben werden.
LaudcSarchiv Schwyz: Acic» Toggcllburg.
118». 1707, 10. Juli. Zürich und Bern an den Abt von St. Gallen. AnS dem Schreiben des Abt^16. Juni habe man mit Befremden sehen müssen, wie der Abt sich selbst vergesse, indem er die gegen diebnrger anersuchte Jntcrposition als eine Zulage, die sein Gemüth niemals berührt hätte, auszugeben . xsitscheue und dabei erkläre, er wolle sich übrigens bei Wort und Schrift bchaften lassen. Nun denn jederobliege, sich der Wahrheit vor Allem zu befleißen, so habe man deS Abts unfreundliches Widersprecheninnert Jahresfrist unter dem Wissen vieler hochansehnlichcr Zeugen negociirt worden, was auch sonnc»tla>verschiedene Schriften zu beweisen sei, nicht fassen können. Um die Wahrheit zu erhalten, crmangle »'"," „>»'sich über diese nngebührendc Verneinung zu beschweren und dabei zu versichern, daß bcidc Stände siehhinter gewissen Buchstaben und Worten, sondern Gottlob jederzeit in wahrer eidgenössischer Aufrichtigkeit vo> 'Welt finden lassen. ,
Staatsarchiv Bern: Toggenbnrgbiicher Ld. IV5. (Absch"
101. 1707, 15. Juli. Bern an seine Gesandten in Baden. Die Gesandten werden ernstlich getadelt,das an de» Abt erlassene Schreiben ziemlieh ernsten Inhalts und ungewohnten Stils nicht zuvor nachtheilt hatten, indem man daselbst einige Moderationen für nöthig erachtet hätte. Die Gesandten werden a»b^