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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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^ Geschäfts uns, kraft bei Händen habender Schriften, der evangelischen Religion halber, eine ganz freie nndde» Übung vorgeschlagen und angetragen worden, darauf wir aber gleichwohl besser zu sein erachtet, neben

eligivnsfreiheitcn auch die Landesfreihciten unabgesöndert in billigen Stand zu richten und also hierin obcr-H Abgeordnete anders nichts vorgegeben, als was an ihm sclbsten sich in der Wahrheit begründet findet.Ig ^ 5" Beurkundung haben wir unserer Stadt Zürich Sccretinsigel hierauf drukcn lassen, Freitags den

170?. Staatsarchiv Bern: A. a. O. 147. (Ziirchcr Abschrist.) — Archive Lucern u. Schwyz. gleichzeitige Abschriften.

1707, 12. Juni. Der Clcrus in Toggcnburg gibt Schwyz eine „umfangreiche jedoch auch gründliche Vor-her?^ indessen, waS er der katholischen Religion höchst gefährlich und nachtheilig angestanden zusei» eine Zeitze '^6tlstet. Eingeigt auf Pfingsten 1707. Landeöarchiv Schwyz. Ebendaselbst ist ein kurzes Verzeichnis!^uhalts von der gesummten Pricstcrschaft im Toggenburg, das den 21. Juni 1707 vor einem dreifachen1 abgelesen wurde.

die d6. lDer ^bt don St. Gallen an Zürich und Bern. Mit der Zulage, als hätte der Abt um

^ ^ "keryosttion beider Stände zwischen ihm nnd de» Unterthancn im Poggenburg »achgesucht, wünsche er verschont

es ^ entsinne sich dergleichen gar nicht, ebensowenig, dasi er seinen Räthen so etwaS aufgetragen. Wenn

»lii geschehen, solle man es vorzeigen, der Abt werde seinen Buchstaben nimmermehr abläugnen; wenn es

^ ^ geschehe», sollen die Stände offenbar machen, von wem, wo, was und mit welchen Formalitäten dergleichen

sind ^ ^bracht worden sei; auf diesen Fall lasse sich der Abt hinter den Worten wie hinter den Werken ehrlich

R,/" VZcnn aber weder daS eine noch das andere glaubwürdig zu machen sei, bitte er um Unterlassung solcher^gen

Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. (Original.)

^6« 17(,7^ 16. Juni. Der Abt von St. Gallen an Schwyz. Ganz Toggcnburg sei vom Ruf erfüllt, der^ Vabe beiden Ständen Zürich und Bern anerboten, diejenigen Änderungen in Religionssachcn dort vorzunehmen,»»»""" ^ einiger Zeit in's Werk gcsczt worden, und auch in Schwyz werde er dessen beschreit. Hicgegcn werdeernsten Worten Verwahrung eingelegt. Lanbesarchiv Schwyz: Acten Toggenburg. «Abschrift.)

^uf d^' ^ucern, Uri, Unterwaldcn, Zug, Frciburg und Solothurn an Zürich und Bern. Antwort

Wial ^ ^^reiben vom 30. April. Es wird bedauert, daß der katholischen Orte Zuschrift vom 8. April mit so»>»» verstand aufgenommen und mit so geschärften Zulagen nnd Stil beantwortct worden. Darob könne'»i«ll"t^ "uterlassen, den Sachverhalt gründlich zu nutersuchen, finde aber leider, daß betreffend die fremde Vcr-überl^'s worüber man das leztc Mal so hoch sich nicht beschwert, dermalen die nähere Erörterung dem AbteHffal " Seither habe der Abt neuerdings vorgestellt, dasi die Dinge im Poggenburg sich der äußerste»

5» In Folge des zürcherischen Ausschreiben? zur lczte» Tagsazuug im November seien die Instructionen

^Äer Vermittlung oder wenigstens zur Stillung des Streits gestellt worden; als die Tagsazung bekanntlichu»d worden, haben die Gesandten Bedacht genommen, in der Sache wenigstens einen Anfang zu machen

laute " ^ unschuldige Prvjcct aufgestellt, das auf Gutfinden der Parteien und nicht wie eine despotische Verordnungch>e»> Z^"u könne angesichts der Thatsache, dasi die katholischen Orte in der Proposition zu St. Galle» und ini», ^ ^reiben an Schwyz unglimpflich berührt worden, nicht zurükhalten, daß die Unternehmungen beider Ständebwlle Auburg auf eine Zerrüttung und Zcrlöchcrung des eidgenössischen Vertrauens abznzwcken scheinen. HiegegcuHerl» unterlassen, gründlich zu remonstriren. P/an tvollc ans dein alten Pfade der Bünde und des

Reiben, auf diesem Wege seien die katholischen Orte bereit, das Möglichste zur Beilegung des immer>»it ^ androhenden Streits zu thuu, die Mittel und Wege etwa bei nächster Jahrrechnung in bestem Vertrauen^'ger Orten zu crdauern und mit einhelligem Rath vorzugehen. WaS das Mahnschribcn an die Toggen-

u»b I,wisse Jedermann, von wem dasselbe zuerst angerathcn worden, im Übrigen entspreche cö in Ton^arte durchaus den ander», die früher von der Tagsazung erlassen worden seien. Die katholischen OrtekeinxA^ daher, man werde mit fernern allzu empfindlichen Ausdrüken einhalten, da ei» solch' scharfer SchriftenwcchsclPS beabsichtigt, sondern das ganze Streben auf Festigung des eidgenössischen WohlverstaudeS gerichtet sei.

^ Staatsarchiv Zitrich: A. a. O. <Orig.) — Staatsarchiv Bern: Togg-nburg-rbitch-r 00. IM.

"w Schreibe, ist äußerst schlecht stilistrt und daher schwer verständlich.