2404
bürg ausgewirkt worden, seien auch beide Städte veranlaßt worden, die bekannten Schritte zu thun, wodurchAbt bei seinen erkaufte» Rechten, Schwyz und Glarus bei ihren Rechtsamen und die Toggcnburger beiLaudrcchtcn und Freiheiten laut den sechs Punkten verbleiben.
Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbüchcr OL. 79. Zürcherisches Project, von Bern den 4. Juni genehmigt.
171)7, Anfangs Juni. Zürich und Bern an Landainmann, Räthe und gemeine Landlcutc vonAntwort ans das Schreiben vom 22. Mai. Gerade dadurch, daß der Streit wegen der Landlcutc Landrechff1440 gänzlich iills Stoken gekommen und im Laufe der Zeit zu Gefährdung der eidgenössischen Ruhe altcrirt "s'ff^haben sich beide Stände bcmüssigt gesehen, ohne Jcmands Bcnachtheiligung, den an Toggenburg intcrcssirtennach Erdauerung der Documcnte das Ihrige anzuweisen. Beide Stände freuen sich von Glarus zu vernehme»,es die gleiche Gesinnung hege, und hoffen, daß dessen genehm scheinende Dcclaration nicht allein in Worte» ÜIsondern zur That werde und Glarus daher die Toggcnburger in ihre Freiheiten nm so williger einsczcn ^
als bekannt, daß sie in öffentlicher eidgenössischer Session als leibeigene Rcichsvasallcn ausgegeben wurden, ^ihre Beschirmung auch von Seite von Glarus um so uöthigcr sei, wie anderseits Zürich und Bern die eine» ^andern wider Recht Gcwaltlcidcndcn nicht hilflos lassen könnten. Im Übrigen erklären beide Stände,
Glarus an der Administration des Rechtes laut Laudrccht nicht hindern, noch viel weniger es des Land»'cntsczen, sondern vielmehr dabei handhaben werden.
Staatsarchiv Bcrni A. a. O. (,'L. V9. Zürcher Conccpt, von Bern de» I. Juni nenehmG'
181. 1707, Anfangs Juni. Zürich und Bern an evangelisch GlaruS. Erinnerung, wie oft beidewegen des toggcnbnrgischcn gemeinsamen Rcligionsintcrcsses der Evangelischen Glarus aufmerksam machte»'dasselbe den rühmlichen Zwck nicht allweg nach Wunsch erzielen könne und den Tvggcnburgcrn zurihrer Freiheiten die zulängliche Hand allein nicht zu bieten, noch weniger den Evangelischen zu freier s
Übung zu verhelfen vermöge. Die zwei Stünde hoffen daher, ihre auch eben zum Besten von evangclftchangewendete viele Blühe und Sorgfalt werde dankbar angenommen und mit unbefangenem Gemüthc ^werden, daß die Untcrdrükung der tvggcnburgischcn Freiheiten die Auslöschung des Evangeliums in dort »ffGefährdung von evangelisch GlaruS nach sich ziehen »verde, welches zu verhüten Glarus den zwei Ständen reltll"genössisch gewähren wolle.
Swatsarchiv Bmn A. ->. O. 00. WZ. Zürcher Conccpt, von Bcrn Pcn I. Juni »enchungt-
18Ä. 1707, 6. Juni. Zürich an die Landräthe beider Religionen in Toggcnburg. Erinnerung an die ^holten Mahnungen, daß dermalen die Ruhe im Lande nur durch Wohlvcrnchmcu unter den Landlcutc»ff ^mit Hintansezung aller widrigen Absichten, erhältlich sei. Man vernehme aber, daß neuerdings einige es»ftl"^.Zwistigkcitcn wieder anwachsen. Toggenburg solle doch versichert sein, daß bei Zürich zu keinen Zeiten eine ^Absicht gewaltet, als jeden Thcil in Toggcnburg, ohne Unterschied der Religion, wider jede Vergewaltig»'beschirmen; mau hoffe daher, daß Toggenburg trachte, alle glimmenden Funken von Uneinigkeit in br» >^.Harmonie zu dämmen und bedacht zn sein, in vertrauter Einmüthigkeit zusammenzuleben und das gelll"Mißtrauen bciseits zu legen.
Staatsarchiv Vcnn A. a. O. 00. >32. <Zürchcr Ms-hns"
altitb»'^
183. 1707, 10. Juni. Zürich an Bern. Soeben klage eine Abordnung aus Toggcnburg, daß >hl ^lcutc sich mit dem am l>. Juni an sie erlassenen Schreiben nicht begnügen und betreffend dieRcligionSübung einen gesiegelten Schein verlangen, andernfalls das bisherige cinmüthigc Verständnis)bürg zerfalle und die Abordnung in augenscheinliche Gefahr gcrathen würde. Zürich habe in Folge dessen »""" ^Urkunde ausgestellti .-che»
Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Zürich thun kund öffentlich, demnach wir von den HH. toggc»b'"^ ^Abgeordneten bedauerlich vernommen, wasgcstalten sie bei ihre» Mitlandlcutcn darum verunglimpftsie bei selbigen wegen einiger, der evangelischen freien Religivnsübung halber bcschchcnen Vorschlägt» ' ch^>gcthan, denen bemeldcte ihre Mitlandleute keinen Glauben gestatten wolle», angesehen solches anderwärtig ,^»»Swerde; haben danncnherv wir zu Steuer der Wahrheit nicht ermangeln mögen, hiemit zu attestire», daß bei '