2402
so lebe ja der alte Gott noch, der das kleine Haustein in seinem Unternehmen, wie bishin, beglichen werde;es sei nach langem Discnrrircn dahin gekomme», daß eS geheißen, bei der Landsgemeindc (dom 15. M>) iSchwyz sei wegen Kürze der Zeit in diesem Handel nicht mehr viel zu machen, das Beste sei, einander das A»^recht zu halten, mithin wolle man trachten, wie die Sache in eine Ordnung zu bringen sei, was anders ^geschehen könne, es sei denn, daß Schwyz (n, Glarus) in das Toggenbnrg reisen, oder dieses zu ihnen ü'»"^Darauf habe man, sonderlich Panncrhcrr Bosch, ihnen gesagt: es sei Toggenbnrg nichts daran gelegen,angestellt werde, wenn nur die Handlung beider Stände Zürich und Bern in Kraft bleibe, von dieser aber "man nicht mehr, geschehe was wolle. Was die Fcsthaltung des Landrcchts betreffe, wolle Toggenbnrg steif bei t"Buchstaben bleiben, was aber Zeit und Ort einer weiter» Zusammenkunft belange, werde man ans Togge»''gelegentlich berichten, was da für Gedanken walten, worauf wir Abschied genommen und sie gastfreiDiese Unterredung hatte nun das Gute gehabt, „unsere" Papisten, die nach Einsicdcln gereiöt und diese» ' 'nicht gesehen haben, zu überzeuge», daß Toggenbnrg in Schwyz das, waö es dort sucht, nicht finde noch ertstweshalb sie dann heilig versicherten, je länger je besser es mit dem gemeinen Land zu halten.
Staatsarchiv Zürich: A. a. O. (Orig.) — Staatsarchiv Bern: Toggenlmrgbüchcr 00. 69. (Abschritt.)
>74. 1707, l1. Mai. Bern an Zürich. Bern empfiehlt folgende Wcgwcisnng für die ToggcnbucgU ^sollen wo immer möglich die Gesandtschaft nach Schwyz anszuwcichcn suchen und sich dagegen vernehme»daß sie von den sechs Punkten keineswegs weichen können; da Schwyz und Glarus sich über das von Zül'^ ^Bern am 2. März 1707 erlassene Schreiben »och nicht ausgesprochen, solle Toggenbnrg darauf dringe», dm'zu seinem künftigen Verhalt ihre Erklärungen darüber abgeben.
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg-
174. 1707, 15. Mai. (Expedirt erst ungefähr den 27. Juni.) Landammann, Näthe und Landleute vonbeantworten die Zuschrift von Zürich und Bern vom 2. März 1707 folgenderinassen: Entschuldigunglangen Ausbleibens der Antwort. Alan hätte wünschen mögen, daß man in Toggenbnrg nicht über de» ,des Landrechts hinausgegangen wäre. Nachgchends seien aber verschiedene sichere und umständliche Berichs 'vernehmen gekommen, wasmasscn Zürich und Bern wegen Toggenbnrg eine besondere Gesandtschaft »achgeschikt und waö Zürich nachher insbesondere durch eine Commissiv» im Toggenbnrg selbst vorgenommen^^,All' das falle bedauerlich, empfindlich und mehr als beschwerlich; Schwyz könne nicht finden, daß diesrecht und ohne dessen Zergliederung und höchsten Nachtheil beider Orte zulässig sei, noch daß die früherMeinungen und Gntbefindcn von Schwyz in dieser Form hiezn Anlaß geben können, und noch weniger dieÜbung und der Verlauf des Streikes. Die beiden Orten allein zustehenden geschwvrncn Landlcnte imkönnen ohne ihre Zustimmung in keiner Weise sich von ihnen loslösen und Niemand anders sei befugt, stunmittelbar zu beladen, wie dies so deutlich die Vcrzichtbriefe von Zürich und Lncern und andern Ortenund wie die schwyzerseits in den lcztcn sechs Jahren und ehevor allzeit beobachtete Vorsicht nach vielfältige»!Inhalt der Abschiede nicht umsonst und ungerechter Dinge angesehen worden sei. Man werde nicht verübcl»,Schwyz, um sich vor Gott und den Nachkommen zu entlasten, hicwegcn das, was zur Erhaltung seiner di^st ^Rechte erforderlich und angemessen sei, vorkehre; was von Rechtswegen hiezn nölhig, wolle cö erstattet ha"behalte sich solches unter Protcstcrhcbnng in bester Form vor- ^
Staatsarchiv Zürich: Actcii Toggmburg. (Original.) — Landrsarchiv Schwyz: LandSgcmcindcProtokoll I.
> s-itt "
>75. 1707, 15. Mai. Beschluß der Landsgcmeinde Schwyz. Landvogt Stadler soll nicht Pflicht»?die nächste katholische Conferenz in Lucer» zu reisen, da die Gesandten des Abtes sich dem Vernehmt ' „gleinigen Tagleistungen und andcrorts herausgelassen, so lange Stadler bei dem Geschäft sei, werde der Abt ISchwyz nicht vereinbaren. ^
LandeSarchw Schwyz: Landsgcmlindyrotokoll I.
ort "
17». 1707, 22. Mai. Landammann, Räthe und Landlcnte von Glarus an Zürich und Bern,die Zuschrift vom 2. März. Vorerst könne nicht unberührt gelassen werden, daß GlarnS wegen des »mit welchem Toggenbnrg den Orten Schwyz und Glarus verwandt sei, zu großem Bedauern in einen I