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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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^klangen, abgeschnitten worden wäre, konnte man beiden Ständen nicht mehr verdenken, sich von den bedrängtenWnburgcrn über ihre Freiheiten und Rechte infvrmircn zu lassen und in Betracht dessen, was gegen dieselben^ v>clcn Tagsaznngcn angeführt worden, jedem Thcil anzuweisen, waS ihm geHort, nämlich dem Abt die inerkauften Rechte und den Tvggcnburger» ihre an das Gotteshaus St. Gallen gebrachten Freiheiten,"»gedeutete fremde VcrmittlungShand betreffe, sei diese Mediation von Zürich und Bern nicht gesucht,^ von dem Abt an sie gebracht, von ihnen aber die Mitwirkung der katholischen Orte heiter bedingt worden,»»>> "»schuldigen Projcct gegenüber den evangelischen Orten nicht der Fall gewesen sei. Die Nichtigkeit

^ ^ geringfügiger Zulagen nachzuweisen, übergehe man, als unnothig, »nd erwarte, daß beide Stände mitungewohnten und unverdienten Zulagen verschont werden und die katholischen Orte sich beliebt seinvo> jene bei dem, was veranstaltet worden und bei der Aufrechthaltung des toggenburgische» Landrechts

' U40 verbleiben.

Staatsarchiv Lucern: Acten Toggcnburg. (Original.)

^irhe auch die Correspondcnz beider Städte Zürich und Bern hierüber.

Staatsarchiv Bern- ToM»l>urgl>iichcr NN. N>0!> u. ts.

V>ti. l7<17, Ende April. Prvject des Landvogt Stadler über die Regelung des Toggenburgcrstreits. (Vonriclt^^ Rüdlinger mit Schreiben vom 5. Mai an Zürich mitgetheilt.) l. Schwyz und GlaruS können esreim ^ gniehm halten, daß ihre Mitlandleutc in Toggcnburg bei einer Einrichtung deS Jntcrimsrcgiments dasVichts^ ^'»vathcn beider Orte nicht allein ausgeschlagen, sondern auf fremde Deklaration, mit der Toggcnburg^»l schaffen haben soll, es eigcngewältig anzuordnen vorgenommen haben. Das müsse empfunden und alsbß beiden Orten schnurstraks widersprechend angesehen werden. 2. Der Landsgcmcindebcschluß, daß

u»vf ^^"ten) von Schwyz, folglich auch die von GlaruS nicht mehr in die Gerichte kommen sollen, müsse hochHeia! " werde», denn wenn die fürstl. Beamten in allen Sachen vor Gericht und Rath vermittelst gesagten^illi r > abgewiesen würden, so wäre diese unleidliche Neuerung eine Sache, welche wider alles Herkommen und^sttn wider das Ansehen beider Stände laut Landrecht unmittelbar verstieße, da bekannt sei, daß nach der

a>ts z LnndrechtSbeschwörung zu Wattwyl Landammann Jtal Reding gleich selbigen Tags mit den RäthcnEgenburg nach Lichtensteig auf das Rathhanö gegangen sei, um Rath zu halten. 3. Bei der gleichen Zahl^>>l ww Richter beider Religionen habe man die Bezeichnung eines Obmanns übergangen, waS beiden Orten»der ^ "»ch Schlimmeres zu vermuthe». 4. Man heiße das ein ständiges und JnlerimSregiment i wenn heutevnd der Abt laut Landrccht etwas dawider reden müßte, so würde alle fernere landesherrliche Bermittlung

Meldung beide» Orten abgesprochen sein. 5. Andere gefährliche Beschlüsse der LandSgemeinde werden^'llber übergangen, li. Stadler könne weder fassen »och glaube», daß Toggenbnrg ohne Mitwirkung beider^Htetcn Orte, die doch hiezu wohl geneigt, in den ruhigen und rechtmäßigen Bestz seiner vorgehabten Freiheitenkönne; denn sobald der Abt sie um Recht anrufe, müssen sie ihm Recht erfolgen lassen. Bleibt'^rg renitent und will sich auf die Declaration der beiden mächtigen Stände stüzen, um seine» Lands-^gc, baS Werk zu seze», so könne daraus nur ein allgemeiner Bruch und Religionökrieg in der

^»' »osst»schuft vicst»! Fall wäre in Toggenbnrg, wo beide Religionen fast gleich stark sind, kaum

^8iges Zusammenhalten zu hoffen. 7. Dies wäre auch direct wider den gcschwornen Eid, also auch»i,^ ^ttes Gerechtigkeit. Wie würden da die zwei Orte, diese treuen Freunde, für ihre Mühen und Koste» mitÜ»ter wortlicher Undankbarkeit belohnt? wenn ich nur daran denke, erstaune (ich) und erzittere. 8. Es sei keinvernünftiger Rath, mit mehrerer und mit größter Gefahr zu suchen, was man mit minderem »nd ohnel» ^"ltcn könne. Die frühcrn Verläufe lassen befürchten, wessen Toggenbnrg bei erfolgendem Fehlschlag sich^>»er a/"' ^ bitte um der Liebe GotteS willen, diese treugemeintcn Vorschläge nicht zu verachten. Nach

^)ift ^'mw Toggcnburg beruhigt werde», wenn der große Landrath Ausschüsse nach Schwyz und GlaruS

^rich ^ ^ Landsgcmeinden am 3tl. April Folgendes vorzubringen ^ Üiachdem in Folge der Declaration von^ ^ besorgen sei, daß die unbethciligtcn Orte auf das Rcchtgebot deS AbtcS wider

^>i Landrecht sich herbeilassen, das Recht zu gewähren, wodurch die bisherige» Abkominnissc unter

9ftrten Thcilcn gefährdet würden, so ersuche Toggcnburg die verlaudrechteten Orte um Gcnehmhaltung