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wegen Änderung der Proccdur auch kein Gran schwer Schuld und Ursache beimessen könne, und nach Inhalt ^eigenen Ortsstiminen von Zürich nnd Bern, nach eidgenössischem Recht und Specialfällen dem obschwcbendenzu einem Ende durch Recht oder Güte verhelfen.
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg. — Staatsarchiv Bern: Toggeuburgbücher ed. 89. (Züricher Abschrift.)
N>1. 1707, 28. April, St. Gallen. Der Abt thcilt Lucern das Antwortschreiben an beide Ständeund Bern nebst Berichten über die Vorfälle im Toggcnbnrg mit.
Staatsarchiv Lnccrn: Acten Toggcnbnrg.
102. 1707, 28. u. 30. April. Zürich an Bern. Da die Verwirrung im Toggcnbnrg eher im Z»»s^begriffen sei, habe Zürich den GcrichtSherrn Johann Heinrich Hirzel in Elgg an die Landräthe beider Rclig"'^abgeordnet, um die bedenklichen Folgen der angehobenen Excesse vorzustellen, die über Zürich wegen seinesthätigen Vorhabens ausgesprengte» Unwahrheiten zu vernehmen und schleunig Ordnung und Einigkeit herz»wBei dieser Sachlage findet Zürich angemessen, daß Bern einen vder zwei Repräsentanten nach Zürich
Bern findet aber laut Schreiben vom 30. April dermalen diese Abordnung noch nicht für nöthig.
Staatsarchiv Bern: Toggcnburgbücher vv. 1199. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenburg-
103. 1707, 20. April. Bern an Zürich. Bern ist unzufricdcn mit dem cigcnmächtigc» Vorgehen der eva»g^>^.Landleute im Toggenburg bezüglich des Psalmensingens. Bern sei allzeit in dem Gedanken gestanden »»d ^ ^auch auf leztcr Conferenz mit Zürich beredet und verabschiedet worden, daß der Psalmcngesang an Orte»,nicht schon üblich war, einstweilen unterbleibe, bis der Toggenburgcr leibliche Freiheiten und was beiden Relüch^gemeinsam, in sichern Stand gebracht seien, und zwar nach Anleitung gcsammtcr evangelischer Orte,
allen Tagsazungen und Conferenzen dahin gczwekt, daß zuvor die leiblichen Freiheiten in Richtigkeit gescztBern hofft, daß auch Zürich noch diese Meinung haben werde. Trozdem dies -Alles den toggcnburgischc» A»6>w,^,so deutlich gesagt worden, unterstunden sich diese wider das Anrathen, damit fortzufahren und damit Wid0'^^und Reibereien zu erzeugen. Bern wünscht, daß die Landräthe beider Religionen im Namen der zwei Stä»b'' ^ ^Zeitverlust hieran erinnert nnd die evangelischen insbesondere zu aller gebührenden Mäßigung angewiesen ^das Psalmensingen für einstweilen zu unterlassen, ohne beider Stände Vorwissen Weiteres nicht vvrz»nch»ü"an der Befestigung der leiblichen Freiheiten zu arbeiten.
Staatsarchiv Zürich! Acic» TvMnlmrg. (Ong.> — SiaatSarchiv Vcrn: TvMnlmrglmcher Ii», t l'i'''
104. 1707, 20. April. Mandat deS dreifachen Landraths in Toggenburg. 1. Beim Landescid wirdmann geboten, keinen Sturm oder Auflauf anzurichten; wer die Landlcute sturmweise zu Ergreifung
und Waffen anmahnt, soll gefangen nach Lichtcnstcig geführt werden. 2. Das Schmähen und Schmüzcn der »» ^ist allerseits verboten. 3. Keine Religionspartci soll die andere in Zeit und Stunde an ihrem Gottesdienst4. Da einige Landleutc die eidgenössischen Vororte und Stände unvernünftig mit Schelten nnd Schmähe»ist Jedermann pflichtig, solche Lästermäuler zu verzeigen. 3. Die Weibspersonen sollen bei dem nächste"wo ohnehin viel Geld nnnüz verthan wird, fernbleiben und Schlaghändcl daselbst vermieden werden.
Staatsarchiv Zürich: Acten
105». 1707, 30. 'April. 'Antwort von Zürich und Vcrn an die unbetheiligtcn katholischen Orte, >^n>i!In dem langjährigen Streite habe» beide Stände auf allen Tagsazungen zu jcdcrweil sorgfältig gesuchter Bei»eine so ehrlich-eidgenössische und unparteiische Cvnduitc geführt und daran gearbeitet, das Vaterland ^Ausbruch eines weitauösehenden Ungemachs zu vergaumen, daß sie nur wünschen möchten, man wän 'andern Seite mit gleicher Unbefangenheit den von Zeit zu Zeit in den Weg gefallenen Hindernissenund hätte wenigstens die Neuerung vom lezten November erspart und dadurch die vorgehabteGeschäfts nicht in Stvkung gebracht, oder mindestens den kurzen Anstand von zwei bis drei Monaten '"cht ,,„t>Nachdem man aber gleichwohl mit dem Abt in eine absonderliche Conferenz getreten, dessenDocumentc angehört und daraufhin auch im 'Namen der nicht mehr anwesenden Orte wider das d»'
Herkommen ein treffcs Schreiben erlassen und gleichzeitig ei» Vermittlnngöprvjcct anfgesczt, durch ^,'jge»Toggenburgcr an ihren Fürsten gewiesen werden wollten und wodurch ihnen die bessere Hoffnung, Z« d'""