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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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A!v. I7g7 27, April, St, Gallen, Entgegnung des Abts auf das Antwortschreiben von Zürich und Bernll. April, Der Abt denke mit dieser Entgegnung nicht daran, beide Stände zu beleidigen, sie sei lediglich^Ausfluß der natürlichen Rechte, welche eine Sclbstverthcidigung erlauben. Ganz Europa wisse, daß beide Stände, ganze eidgenössische Corpus wegen der Auflehnung im Toggcnburg wider das seit zweihundertfünfzig Jahren^ ^siandcnc (Regicrungs)systcm seit beinahe sechs Jahren viel Mühe und Kosten gehabt und daß der Abt von^ Eidgenossenschaft einzig und allein begehrte, de» Sachen in der Weise und Maß einen gütlichen oder rechtliche»».'^3 zu g^en, wie es dem eidgenössischen Recht und Herkommen und mehrcrn frühern Specialfällen gemäß sei.lest Niemand verschrt und an gar keine Neuerung gedacht, dagegen so viel von seinen Unterthancn

. ^ k» und ertragen müsse», daß von dem mchrhuudcrtjährigcn Stand der Sachen kaum noch ein Schatten gebliebenm. präterirc die Langwierigkeit der Sachen und die Gefährlichkeit, so solche mitführen können. Um Gottes" °u, wem sei der Verzug beschwerlicher und schädlicher gefallen, als dem Abte, da in solchem Interim alle^ökeitlichx Gewalt niedergelegt und der Willen und das Belieben eines aufrührerischen Volks die einzige Regelnur des Handels und Wandels im Toggcnburg gewesen seien, Der Magnet unseres (des Abtes)und sei heute noch auf Austrag der Sachen nach göttlichen und billigen Dinge» u guooumguo imxurtiulikllt, ohuc irgend welche Exceptio» oder Tergivcrsatiou, zu denen ihm rcchtsbestäudigc Ursache» nicht gemangelt" außer daß er sich beschwert habe, wider aller Welt Zünften und Zungen Recht und dem Dictamen derlundc» Vernunft, von seiner ganz altcrirtcn Gegenpartei judicirt und benrthcilt zu werden. Womit habe er sichvergriffen, oder sich des NcchtS der Vcrthcidigung verlustig gemacht, da die Mehrzahl der eidgenössischen Ortede," ^ Hilfe und Recht zugesichert haben? worin soll der Titel, Beruf und Namen haften, vermöge welchemstände das Geschäft aus der unbethciligten Orte Händen und zu der ihrigen allein genommen haben! waruma»d^"'a" den Abt nicht zur Vcrhöruug uud Verantwortung gezogen, da beide Städte doch seinen Unterthancnbei,» tsachcrn während der Verhandlung zu Bern Unterweisung Wochen- und tagelang gewährt hätten und gegen^ ^ >o wenig Bewegung in Wort und Werk gebrauchte», als wäre er nicht auf der Welt? In welchem Anvcr-ber Stände zu Toggenburg stehen, bleibe dermalen »»erörtert; sie hätten sich durch ihre Gesandten

laci», lassen, daß sie, Zürich und Bern, geneigt gewesen wären, eine billige Mittelhand in das Werk zulegen,^ >ncht etwelche katholische Orte nach Schluß der lcztcn Tagsazung ein scharfes Schreiben an die toggcnbnrgischengj. Äthane» abgegeben und sich unterstanden hätten, absonderliche Tractatc auszurichten, und anderseits Schwyz und^ " flüssig geworden wären, in das Toggenbnrg zu reisen und da bedenkliche Dinge vorzunehmen, welchemzffhx kommen zu müssen glaubten und sich zu dem Ende vorher gründlich informircn ließen. Niemand untcr-ci»/Thun und Lassen beider Stände Maß zu stellen; dem Gotteshaus könne aber nicht verdacht werdentvas es an All' dem schuld und theilhaftig sei. Die Kanzlei zu Baden werde wisse», wer die Expedition^ seinen Gesandten zu Baden sei es doch unbenommen gewesen, die unzweifelhaft auch wohlmeinendenü>ht" ^ katholischen Orte anzuhören und aä rokorviulum zu nehmen, über welche sich der Abt zur Stunde nochTy/ bejahend, noch verneinend ausgesprochen habe. Was Schwyz und Glarus mit ihrer Reise in dasvorgehabt, könne doch gewiß nicht dem Abt in Rechnung geschrieben werden; der Abt sei ja der,bgfi ^ ^agcbcrechtigt sei, daß Maß und Regel des Rechtes hintangesezt werden. Worin hafte nun das Verschulden,^ ^btcs so großes und empfindliches Interesse mit alliglichcr Abstraction und so dccisive entschieden und' und was noch mehr sei, ihm jedes weitere Gehör verweigert werden solle? Wahr sei, daß gelegentlich^"hn ^ ^khdurft das eine und andere der Rechte des Abtes in den lcztcn sechs Jahren etwa beiläufig auf die^for, es sei aber bei Weitem nicht Alles, was er zu sagen habe, vorgetragen, noch weniger die

^vclun^^ konnu loxuli erstattet, oder im Rechtsstreit zum Rcchtsaz, wie es sonst sein sollte, nach den Formenu»d worden. Die sechs Punkte dehnen sich auch auf die Bcsezung der Ämter im Toggcnburg, die Collaturcnei» ci„s - kein einziger Eidgenosse werde sagen können, daß je solcher Privatpunkte wegen auch nur

über s„,^ ^^vven worden sei. Wie kann man aber aus den antsuetis eine solche Information schöpfen, daß manki>»»xz ^vie über andere Angelegenheiten mit Schluß und Endurthcil xrmsoriptis vorlas sprechen und erkennenvh»x verlangt und bittet der Abt, beide Stände möchten die Sache, wo sie leider so viel Jahre und Tage

^ Schuld pcndent gewesen und bis Ende des Jahres l7l>ti gelassen worden, reassiimirc», da man dem Abt