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15,0. 17(17, 2. März. Zürich und Bern an Räthe und Landsgcmeinden von Schwyz und Glarus. Beka»^sei, daß alle Versuche zur gütlichen oder rechtlichen Beilegung des Streits im Toggenburg fruchtlos gewesen,Angelegenheit immer schwerer werde, besonders seit einige katholische Orte nach dem Schluß der lezteu TagsW'^durch eigenmächtige Sönderung in der Sache zu Handel» vorgerükt seien. Um dem Geschäft den uugcbu"^"^Lauf nicht weiter zu lassen, habe» beide Stände dermalen für das Zuträglichste gefunden, sich über die Rechte ""Freiheiten Toggenburgö informiren zu lassen, woraus sie wahrgenommen, daß diese Leute vielfach vcrnachtht'^und beschränkt worden seien. Zürich und Bern sehen sowohl für die zwei verlandrcchtctcu Orte als für Toggcnb'^das sicherste und heilsamste Expedient darin, wenn lezteres nach dem früher» eigenen Gutfindc» von SchwyzGlarus bei dem erst 1703 erneuerten Landrccht belassen und in den Genuß der Rechte laut Laudeid und Lattb'^gcsczt werde, Alles nach Anleitung dcS Spruchs zu Bern im Jahr 1463. Der Abt werde sich hoffentlichnicht mit Grund zu beschweren haben, da dabei jedem zukomme, was ihm gebühre. (Absch. 627. u.)
Staatsarchiv Zürich: A. Toggmbarg. Conccpt. Algchristen in Lncern u. Schwyz- A. Toggcnburg. — Orig. GlaraS tt. l.
Die vertraulichen Mitthciluugcn an die Städte Basel und Schaffhausen von dem Stand der Dinge u»dConferenzbeschlüsse fanden Ende Februar statt; Bern beschick Basel zur Information auf eine Confcrcnz "Langenthal auf den 23. Februar, Zürich lud Schaffhauseu nach Bülach auf ungefähr gleiche Zeit. Nähcrczcichuuugen hierüber fehlen; vergleiche die Nathsprotokvlle von Zürich und Bern.
I.,1. 1767, 23. März. Die Landsgcmcinde der Toggcnburgcr schreitet zur Vollziehung der ihnen
und Bern angerathencn sechs Punkte: 1. Zuerst wird genehmigt der Entwurf des Laudrathes vom 18. Märzdie Coustituiruug ciucS paritätischen großen Laudraths, der hinwieder auS seiner Mitte den kleinen Roth ^vicrundzwanzig Mitgliedern wählt. Der kleine Rath oder der oberste Gerichtshof wählt den geheimen Rath ^zwölf Mitgliedern, derselbe ist Appcllatiousriehtcr; aus dem geheimen Rath geht die eigentliche regierende'^verwaltende Behörde, die geheime Cvmmission, auS sechs Mitgliedern bestehend, hervor. Das Präsidium w'' - ^von Sizung zu Sizung unter den Coufessionen ab; die Hälfte des Landcssekels wird den Katholischen zum M'u'überlassen, die andere Hälfte dem gemeinen Land. 2. Der Landeid, als allen andern vorgehend, wirdbeschworen. 3. Die fürstl. Amtleute aus Wyl werden weggewiesc»; die aus Schwyz mögen bleiben, aber Din die Gerichte eindrängen; ebenso die aus dem Land selbst, wenn sie sich gut verhalte». 4. Die Collaturenin Besiz genommen, ü. Au Zürich und Bern ist ein Dankschreiben zu erlassen. (Absch. 63V, VI.)
Staatsarchiv Zürich (u. Vera Copir) - Bericht v. NM. Ztübliugcr v. 2Z. Marz. - Staatsarchiv vuccrn: Bericht des Abts v. u>. April.
Landcsarchiv SchwW: Mittheilung aus der Kanzlei der Toggeuburger.
l32. I7V7, 23. März, Wattwyl. Erklärung der toggcnburgischen Landögcmeinde an Schwyz u»düber den -Abschied vom 14. Februar 17V7. (Absch. 629.) Mau halte dafür, die Stände Zürich und Ber»selbst umständlich die in Folge sorgfältig beschehener Informationen gefaßten Declaratioucn betreffend denburgerstreit mitgctheilt haben, wonach nicht nur das Laudrecht von 144V gesund und aufrecht erhaltensondern die Toggcnburgcr selbst in den Genuß ihrer alten Rechte gcsezt werden. Die gemeinen Landleutedaher an ihrer Landsgemeindc heute das zu diesem Genuß Nöthigc in stillem Wesen ganz bescheiden ""genommen und einer Gesandtschaft des Fürsten einhellig zugesagt, demselben -Alles zu leiste», wozu Asei, wobei es sein Verbleiben habe. Nachdem Toggcnburg nun bei Zürich nnd Bern eine so vortreffliche Elfür das gemeinsam habende Landrccht und für die Toggcnburg von daher zukommenden Rechte ausgewi'ktso hoffe man, Schwyz und Glarus werden sie in solchem landrechtmäßigen Stande verbleiben lassen.
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnburg. Staatsarchiv Bern: Toggcuburgbuch NW
II,!!. 17V7, 3l. März u. fg. Tage, St. Galle». Der Abt gibt den unbethciligtcn Ständen Kennt"'der Gesandtschaft von Zürich und Bern und den fruchtlosen Verhandlungen mit derselben, da er i»
die unbetheiligten Orte möchten glauben, als hätte er, der Abt, es an dem crmangeln lassen, was zu"'
der Sache dienlich sei. Der bedauerliche Zustand, Schimpf und Schaden, in den er durch des Gegcnthe' ^
weichliche Härte seit sechs Jahren versezt werde, könne ein unbefangenes Gcmüth nicht bezweifeln lasse»,